JudikaturOLG Linz

9Bs298/24y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 12. November 2024, GZ1*, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M. (WU), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. J. Helm durchgeführten Berufungsverhandlung am 15. Jänner 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat er in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift

A./ im Zeitraum von zumindest April 2024 bis zumindest 16. Mai 2024 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 40,7 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 12,15%) den nachangeführten Abnehmern großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar

1./ B* in wiederholten Teilverkäufen von ein bis fünf Gramm insgesamt ca. 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 40,00 (bei Abnahme von fünf Gramm) bzw. EUR 50,00,

2./ C* einmalig 0,2 Gramm Heroin unentgeltlich zum Konsum,

3./ D* einmalig 0,5 Gramm Heroin unentgeltlich zum Konsum;

B./ im Zeitraum Anfang Februar 2024 bis zumindest 16. Mai 2024 erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, nämlich regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Heroin, aber auch seit 17. Februar 2024 wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 15), mit der er zusammengefasst die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf maximal zwei Jahre und sechs Monate anstrebt.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend.

Dieser Strafzumessungskatalog ist im Sinne des zutreffenden Einwandes der Oberstaatsanwaltschaft dahingehend zu präzisieren, dass der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB noch aggraviert wird. Daran anknüpfend ist mit Blick auf die Feststellungserfordernisse hinsichtlich der – vom Erstgericht angewandten – Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (RIS-Justiz RS0134000) nachzuholen (ON 2.4, 3), dass der Angeklagte zuletzt am 30. August 2021 zu GZ2* des Landesgerichts Linz unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er bis 4. August 2023 verbüßt hat. Zuvor war er am 25. November 2020 ebenfalls vom Landesgericht Linz zu GZ3* wegen mehrerer Suchtmitteldelikte zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die am 11. Mai 2022 vollzogen wurde .

Der Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls nach der bislang letzten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 4. August 2023 ist hier entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft jedoch gerade noch nicht anzunehmen.

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren (§ 28a Abs 1 SMG iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB) einer moderaten Reduktion zugänglich. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Nur dass sich der Angeklagte den Berufungsausführungen zufolge im Zeitraum 4. August 2023 bis März 2024 auf dem richtigen Weg befunden habe, lässt eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe angesichts des einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten nicht zu.