Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. D* , 2. E* GmbH , und 3. F* AG , alle vertreten durch Mag. Johannes Häusle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 679,40 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 10.405,71 s.A.) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.7.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 793,24 (darin enthalten EUR 132,21 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 13.8.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber den Beklagten die Zahlung von EUR 18.613,80 s.A. aufgrund eines Unfalls vom 9.7.2025. Mit Schriftsatz vom 11.9.2025 schränkte sie nach einer Zahlung von EUR 7.955,-- das Klagebegehren auf EUR 10.493,80 s.A. ein. Nach weiteren Zahlungen von gesamt EUR 10.305,60 schränkte sie mit Schriftsatz vom 8.4.2026 ihr Klagebegehren um weitere EUR 9.927,60 ein und dehnte es zugleich um EUR 113,20 aus, sodass dieses auf Zahlung von EUR 679,40 s.A. lautete.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagten, der Klägerin die mit EUR 7.979,60 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es stützte die Kostenentscheidung auf §§ 41, 43 Abs 1 ZPO. Entgegen den Einwendungen der Beklagten liege kein Anwendungsfall des § 45 ZPO vor. Der erste Zahlungseingang bei der Klägerin sei erst nach Klagseinbringung erfolgt. Zudem hätten die Beklagten das Klagsvorbringen bestritten und Klagsabweisung beantragt, sodass kein sofortiges Anerkenntnis im Sinn des § 45 ZPO vorliege. Darüber hinaus hätten die Beklagten den Anspruch selbst nach Übermittlung entsprechender Unterlagen nicht vollständig anerkannt und erfüllt. Eine Kostenseparation nach § 44 ZPO scheide ebenfalls aus. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten vor Klagseinbringung medizinische Unterlagen zur Prüfung des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs zu übermitteln. Die Fälligkeit dieses Anspruchs sei dadurch nicht aufgeschoben worden.
Während das Urteil in der Hauptsache in Rechtskraft erwuchs, erhoben die Beklagten gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung fristgerecht Rekurs. Sie beantragen die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ihnen ein Kostenersatz von EUR 2.426,11 zugesprochen werde. Bei richtiger Beurteilung hätte das Erstgericht mangels Klagsveranlassung zur gänzlichen Kostenersatzpflicht der Klägerin gemäß § 45 ZPO oder zur Kostenseparation gemäß §§ 44, 48 ZPO gelangen müssen.
Die Klägerin begehrt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt :
1.Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage der Anwendbarkeit des § 45 ZPO oder der Bestimmungen zur Kostenseparation nach §§ 44, 48 ZPO. Die Beklagten wenden sich somit weder gegen die vorgenommene Phasenbildung und Ermittlung der Obsiegensquote noch gegen die konkrete Bemessung der zu ersetzenden Verfahrenskosten. Der zugesprochene Kostenersatzbetrag und dessen Höhe werden im Kostenrekurs nicht weiter thematisiert. Einer weiteren Auseinandersetzung bedarf es in diesem Zusammenhang daher nicht.
2.Soweit die Beklagten einen sekundären Feststellungsmangel rügen, weil das Erstgericht keine Feststellungen zur außergerichtlichen Korrespondenz, der vorprozessualen Mitwirkung der Klägerin sowie den zeitlichen Abläufen der Zahlungen getroffen habe, geht dies schon deswegen ins Leere, weil der Sachverhalt insoweit unstrittig ist. Darüber hinaus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Urkunden, deren Echtheit nicht bestritten wurde, sodass deren Inhalt vom Rekursgericht ohne Weiteres verwertet werden kann (vgl RS0121557).
3.1.Gemäß § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Kumulative Anwendungsvoraussetzungen des § 45 ZPO sind, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, der Beklagte zur Klagsführung objektiv keinen Anlass gab, er den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat und bei Leistungsbegehren, dass er spätestens bei Eintritt der Fälligkeit erfüllt hat ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKom 2§ 45 Rz 2; RW0000701). Die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.281 und 1.282). In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 45 ZPO Rz 2). Bei Leistungsklagen ist die Veranlassung zur Klagsführung in der Regel zu bejahen, wenn der Anspruch trotz Fälligkeit nicht erfüllt wurde, wobei eine zusätzliche Mahnung in der Regel nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist jedoch, ob nach dem Inhalt des Leistungsanspruchs, nach dem Gesetz oder der Verkehrssitte für den Eintritt der Fälligkeit eine vorherige Mahnung erforderlich war ( M. Bydlinski aaO Rz 3 mwN).
3.2.Das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 45 ZPO schon daran scheitert, dass das Zahlungsbegehren nicht anerkannt wurde. Die Beklagten haben dieses im Rahmen des von ihnen erhobenen Einspruchs vielmehr bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Mit ihren Zahlungen warteten sie – trotz Übermittlung medizinischer Unterlagen durch die Klägerin während des Verfahrens – teilweise auch das weitere gerichtliche Verfahren ab.
3.3. Darüber hinaus haben die Beklagten, soweit sie in ihrem Rekurs auf die vorprozessuale Korrespondenz verweisen und darauf gestützt eine mangelnde Klagsveranlassung argumentieren, entgegen den Rekursausführungen sehr wohl Veranlassung zur Klagsführung gegeben. Das vorprozessuale Forderungsschreiben des Klagsvertreters vom 28.7.2025 (Beilage ./C), mit welchem der geltend gemachte Schadenersatzanspruch eingefordert wurde, wurde der Drittbeklagten übermittelt, welche darauf mit Email vom 29.7.2025 (Beilage ./3) reagierte. Darin forderte sie den Klagsvertreter zunächst auf, die Ansprüche der Klägerin „dem Grunde und der Höhe nach“ zu belegen. Insoweit erfolgte keine Anerkennung einer Haftung bzw der erhobenen Ansprüche zumindest dem Grunde nach, sondern vielmehr eine schlüssige Bestreitung bis zum weiteren Nachweis einer Anspruchsberechtigung durch die Klägerin. Die Beklagten kamen der Zahlungsaufforderung damit insgesamt gerade nicht nach, sondern stellten auch vorprozessual zunächst eine Haftung und eine Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche in Frage. Die Beklagten haben daher nach der erfolglos verstrichenen, wenn auch kurzen Mahnfrist durchaus Veranlassung zur Klage gegeben.
3.4.Soweit die Beklagten in ihrem Rekurs damit argumentieren, eine Klagsveranlassung im Sinn des § 45 ZPO liege dann nicht vor, wenn der Kläger dem Beklagten (insbesondere einem Haftpflichtversicherer) die für eine Prüfung und Regulierung der (Schmerzengeld-)Ansprüche unerlässlichen Unterlagen (ärztliche Befunde) trotz außergerichtlicher Aufforderung vorenthalte und vorprozessual keine Zahlung erfolge, weil die Ansprüche objektiv nicht überprüfbar gewesen seien, ist dem für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Diese Begründung scheitert schon daran, dass die Beklagten eine Haftung und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorprozessual bereits dem Grunde nach und losgelöst von der Vorlage medizinischer Unterlagen in Frage gestellt haben.
3.5. Den Beklagten kann auch nicht darin beigepflichtet werden, dass ein Anspruch auf Schmerzengeld erst mit der Übermittlung medizinischer Unterlagen fällig wird. Schadenersatzansprüche werden nach ständiger Rechtsprechung nicht schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts fällig, sondern erst mit der Einforderung eines ziffernmäßig bestimmten Betrags durch den Geschädigten. Dies gilt auch für den Ersatz von Schmerzengeld. Die Fälligkeit einer Schmerzengeldforderung hängt dabei nicht davon ab, dass der Schädiger die Möglichkeit hatte, im Detail abzuklären, in welchem Ausmaß die Forderung der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt ist. So kann der Schädiger die Fälligkeit einer Schmerzengeldforderung beispielsweise nicht dadurch hinausschieben, dass er vom Geschädigten fordert, sich zum Zweck der Einholung eines Privatgutachtens durch einen vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
4.Soweit sich die Beklagten in ihrem Rekurs auf die Bestimmungen zur Kostenseparation nach §§ 44, 48 ZPO stützen, scheitert dies aus denselben Gründen. Eine Partei kann zwar die andere „anrennen“ bzw „auflaufen“ lassen, wenn sie vorprozessual Informationen zurückhält, die sie als vertragliche oder nebenvertragliche Pflicht oder zur Vermeidung von Schikane geben müsste ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.276 mwN). Vorliegend haben die Beklagten im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz gegenüber der Klagsseite jedoch weder die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach anerkannt noch eine allfällige Regulierungs- oder Vergleichsbereitschaft konkret bekanntgegeben. Vielmehr erfolgte implizit eine Bestreitung der klägerischen Ansprüche bis zum weiteren Nachweis einer Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach. In einer solchen Konstellation kann es der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil nach §§ 44, 48 ZPO gereichen, wenn sie der Gegenseite vorprozessual keine weiteren medizinischen Unterlagen übermittelt.
5. Dem Kostenrekurs ist damit keine Folge zu geben.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben der Klägerin daher die tarifmäßig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung zu ersetzen.
7.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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