Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragsteller 1. A* , und 2. B* , gegen die Antragsgegnerin D* GmbH , über die Rekurse der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.7.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Rekursen wird n i c h t Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist die E* F* GmbH (FN **) mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 35.000,--. Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist E*, geboren am ** (in Folge: Geschäftsführer).
Die Antragsteller beantragten mit korrigierter Eingabe vom 22.4.2026, beim Erstgericht eingelangt am 24.4.2026, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin sowie von acht weiteren unter der selben Adresse wie die Antragsgegnerin firmierenden GmbH (in der Folge: Gesellschaften).
Begründend führten sie aus, dass der Geschäftsführer wahrheitswidrig behaupte, über eine Konzession als Immoblientreuhänder zu verfügen. Lediglich sein Sohn habe erst seit 18.11.2024 die Konzession für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienmakler, ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, inne. Dennoch vergäbe der Geschäftsführer ohne Bankkonzession gewerbsmäßig Kredite. Aus den Bilanzen ergäbe sich, dass das diesbezügliche Geld nicht aus seinem eigenen Vermögen bzw seinen Unternehmen stammen könne.
Der Geschäftsführer bringe rechtswidrige Klagen ein, um seine vertragsmäßige Insolvenzverschleppung der Antragsgegnerin und der acht weiteren Gesellschaften zu vertuschen.
So klage der Geschäftsführer die Antragsteller in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldbach auf Zahlung von EUR 18.930,-- an offenem Pachtzins, obwohl es keinen Pachtvertrag, sondern nur eine Kreditvereinbarung gäbe.
Die Erstantragstellerin befinde sich in einem „sehr fragwürdigen“ Konkursverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz. Der in diesem Verfahren bestellte Masseverwalter habe aufgrund eines listigen und erpresserisch herausgelockten „Kassenbons“ eine Klage unter anderem gegen den Zweitantragsteller eingebracht. Des Weiteren habe der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Erstantragstellerin als Verkäuferin mit einer der acht weiteren Gesellschaften als Käuferin einen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ ** KG ** C* geschlossen. Diesbezüglich fehle ein Betrag in Höhe von EUR 174.093,40 auf dem Treuhandkonto. Allem Anschein nach sei die Kaufpreissumme nie geflossen, weshalb der Verdacht bestehe, dass die Antragsgegnerin und die acht weiteren Gesellschaften zahlungsunfähig seien bzw kein offizielles Geld und keine Sicherheiten hätten. Es liege auch der Verdacht der Insolvenzverschleppung dieser Gesellschaften vor.
Durch die nicht vorhandenen Gewerbeberechtigungen sei ersichtlich, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sein könne. Man müsse sich die Frage stellen, wo die legale Wirtschaftlichkeit bleibe und inwieweit die Bilanzen der Gesellschaften werthaltig seien. Der Geschäftsführer unterschreibe die Bilanzen ohne Berechtigung dazu. Es sei auch zu hinterfragen, ob der Geschäftsführer Recht von Unrecht unterscheiden könne. Es liege der Verdacht nahe, dass betreffend der Antragsgegnerin und der acht weiteren Gesellschaften deren Überschuldung, die Werthaltigkeit ihrer Geschäfte und ihrer Bilanzen sowie die Werthaltigkeit ihrer Vermögen gar nicht nachvollziehbar sei.
Den Antragstellern sei aufgrund der „Schlamperei“ und des verdachtsmäßig grob fahrlässigen Umgangs mit „Überprüfungen“ ein Schaden in Höhe von mehr als EUR 2,500.000,-- entstanden. Der Geschäftsführer könne die EUR 94.650,-- und EUR 48.097,50, welche die Antragsteller ihm bzw einer der acht weiteren Gesellschaften zu Unrecht bezahlt hätten, nicht mehr zurückzahlen. Somit liege Zahlungsunfähigkeit vor.
In der Folge behaupteten die Antragsteller Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 29,414.100,19 gegenüber der Antragsgegnerin und den acht weiteren Gesellschaften.
Der Geschäftsführer und sein Sohn könnten mangels ausreichender Konzession weder die Konten noch die Außenstände bedienen, da der Geschäftsführer bei den Bankinstitutionen gar keine Unterschriften leisten könne, womit die Unternehmen zahlungsunfähig seien.
Als Bescheinigungsmittel wurden umfangreiche Beilagenmappen vorgelegt.
Mit Beschluss vom 15.5.2026 (ON 3) trug das Erstgericht den Antragstellern die Verbesserung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens binnen 14 Tagen durch schlüssige Behauptung und Bescheinigung einer Antragsforderung gegen die Antragsgegnerin sowie der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung auf.
Mit jeweils am 2.6.2026 beim Erstgericht eingelangten Eingaben vom jeweils 28.5.2026 legten die Antragsteller ergänzend Anzeigen an die G* H*, die Bezirkshauptmannschaft H* und an das Landesgericht Feldkirch als Firmenbuchgericht gegen den Geschäftsführer bzw die Gesellschaften vor. Darüber hinaus wiederholten sie ihre bereits vorgetragenen Argumentationen, wonach mangels Konzession bzw Gewerbeberechtigung keine (rechtmäßigen) Immobiliengeschäfte durchgeführt worden und daher auch die Bilanzen und Einnahmen rechtlich ungültig seien. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Verbindlichkeiten als Überschuldung zu werten und die Antragsgegnerin und die weiteren acht Gesellschaften als vermögenslos anzusehen seien.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschlussden Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 70 Abs 2 IO ab.
In seiner Begründung führte es – soweit für das Rekursverfahren relevant – aus, dass die Antragsteller einen Schaden aufgrund der „Schlamperei“ und des Verdachts des grob fahrlässigen Umgangs mit „Überprüfungen“ in Höhe von mehr als EUR 2,500.000,-- behaupteten. Nach dem Antragsvorbringen könne der Geschäftsführer EUR 94.650,-- und EUR 48.097,50, die die Antragsteller ihm bzw an eine der acht Gesellschaften zu Unrecht bezahlt hätten, nicht mehr zurückzahlen. Darüber hinaus führten die Antragsteller das Fehlen von Gewerbeberechtigungen sowie die daraus resultierende Ungültigkeit bzw Illegalität von Rechtsgeschäften bzw Erklärungen ins Treffen und behaupteten die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften.
Damit hätten die Antragsteller aber die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Antragsforderung – nicht schlüssig behauptet. Darüber hinaus hätten sie auch keine (hinreichenden) Bescheinigungen im Hinblick auf die Antragsforderung und die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen erbracht. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung sei daher gemäß § 70 Abs 2 IO als offenbar unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der Antragsteller, die erkennbar die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer Insolvenzeröffnung anstreben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin begehrt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
1. Die Antragsteller wiederholen in ihren Rekursen ihren bereits (verkürzt) wiedergegebenen Standpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens. Es sei mangels Gewerbeberechtigung von einer Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin und der acht weiteren Gesellschaften auszugehen. Dadurch sei den Antragstellern ein Schaden zugefügt worden. Die insgesamt neun Gesellschaften seien Luftschlösser. Das Erstgericht wäre daher amtswegig dazu verpflichtet gewesen, vom Geschäftsführer ein Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin einzufordern. Das Erstgericht sei nicht mit der erforderlichen Objektivität und Sorgfalt vorgegangen.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
2.1.Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht , dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Nach § 70 Abs 2 dritter Satz IO hat das Gericht den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn dies rechtzeitig möglich ist. Der Antrag ist jedoch ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist.
2.2.Bei den Insolvenzeröffnungstatbeständen des § 70 IO, nämlich zum einen die Insolvenzforderung und zum anderen die Zahlungsunfähigkeit (bzw bei juristischen Personen auch Überschuldung), ist zwischen der ersten Glaubhaftmachung, die der antragstellende Gläubiger bereits im Antrag zu erbringen hat, und der amtswegigen Erhebung und Feststellung durch das Insolvenzgericht gemäß § 254 Abs 5 IO zu unterscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz und damit eine amtswegige Sachverhaltsermittlung ist der ersten Glaubhaftmachung des Gläubigers zeitlich nachgelagert . Die Erhebungen von Amts wegen setzen erst ein, wenn dem Gläubiger eine erste Glaubhaftmachung von Insolvenzgrund und Insolvenzforderung gelungen ist ( Übertsroider in Konecny, Insolvenzgesetze, § 70 IO, Rz 25).
Ein antragstellender Gläubiger hat daher schon im Antrag jene Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss auf das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen gezogen werden kann, zu behaupten und zu bescheinigen. Fehlt es an einem einigermaßen ausreichenden Vorbringen oder einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung auch nur hinsichtlich einer der genannten Eröffnungsvoraussetzungen, so ist der Insolvenzeröffnungsantrag schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren abzuweisen (OLG Innsbruck 1 R 195/22v; OLG Wien 28 R 130/06b, 28 R 26/08i).
2.3.Aus der Formulierung des § 70 IO ist klar abzuleiten, dass der Gesetzgeber ein rasch durchzuführendes Insolvenzeröffnungsverfahren vor Augen hatte. Es ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können (8 Ob 128/18h; 8 Ob 57/16i ua). Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens im engeren Sinn gebunden. Es muss rasch durchgeführt werden, weshalb die Bescheinigungsmittel parat sein müssen (8 Ob 18/12y und ausführlich 8 Ob 282/01f mwN). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass das vom Gesetzgeber als ausreichend erachtete Bescheinigungsverfahren nicht jene Rechtsschutz- und Richtigkeitsgarantie bieten kann, wie das beim im Prozess abzuführenden Beweisverfahren im engeren Sinn der Fall ist, dem ein höherer Beweismaßstab und auch die Möglichkeit, nicht parate Beweise aufzunehmen, eigen ist (8 Ob 282/01f).
2.4. Auch nicht titulierte Geldforderungenkönnen zur Insolvenzantragstellung berechtigen (RS0064986). An die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Behauptungen und Bescheinigungen ist dabei aber ein strenger Maßstabanzulegen. Die mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Folgen für den Antragsgegner sind nämlich weitreichend, in der Regel existenzvernichtend und endgültig. Dem Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss kommt gemäß § 71c Abs 2 IO keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die mit der Insolvenzeröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen sofort eintreten und auch im Wege einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nicht zur Gänze beseitigt werden können. Es muss daher sichergestellt sein, dass der Antragsgegner (Schuldner) nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (8 Ob 18/12y mwN; RS0064986 [T3]). Ist die Forderung von der Klärung strittiger Beweis- oder Rechtsfragen abhängig, so ist sie zur Antragsbescheinigung nicht geeignet (8 Ob 129/24i Rz 16 mwN).
Es trifft zwar zu, dass unsubstantiierte Bestreitungen oder die Aufrechterhaltung objektiv aussichtsloser (Prozess-)Standpunkte der Glaubhaftmachung einer nicht titulierten Forderung nicht entgegenstehen, doch muss bei ausreichend substantiiert bestrittenen Forderungen den Grenzen der Möglichkeiten des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem reduzierten Beweismaß beim für die Bescheinigung des Anspruchs zu fordernden Maßstab Rechnung getragen werden. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur Richtigkeit und zum Fortbestand der Antragsforderung hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren entsprechend der offenkundigen Intention des Gesetzgebers nicht durchzuführen. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist insbesondere nicht dazu geeignet und noch weniger vorgesehen, in einer solchen Situation in Konkurrenz zu einem anhängigen Streitverfahren zu treten (8 Ob 18/12y; 8 Ob 282/01f).
2.5. Die Antragsteller behaupten als Insolvenzforderungen einen Schaden aufgrund der „Schlamperei“ und des Verdachts des grob fahrlässigen Umgangs mit „Überprüfungen“ in Höhe von mehr als EUR 2,500.000,--. Außerdem könne der Geschäftsführer EUR 94.650,-- und EUR 48.097,50, welche die Antragsteller ihm bzw an eine der acht weiteren Gesellschaften zu Unrecht bezahlt hätten, nicht mehr zurückzahlen.
Damit handelt es sich aber um nicht titulierte Forderungen, welche bereits von vorneherein von der Klärung strittiger Beweis- oder Rechtsfragen abhängig und als solche zur Antragsbescheinigung nicht geeignet sind.
3.Zutreffend ist daher das Erstgericht von einer nicht ausreichenden Bescheinigung der geltend gemachten Insolvenzforderung ausgegangen. Es war daher auch nicht angezeigt, im Rahmen der Vernehmungstagsatzung den Geschäftsführer der Antragsgegnerin persönlich zu vernehmen oder ihn zur Erstattung eines Vermögensverzeichnisses nach § 100a IO aufzufordern.
4.Das Erstgericht hat sohin zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verneint und den Insolvenzeröffnungsantrag gemäß § 70 Abs 2 IO abgewiesen.
5.Die Antragsteller merken in ihren Rekursen zuletzt an, dass das Gericht „nicht die Objektivität und Sorgfalt angewandt habe, die es laut Gesetz anzuwenden habe und zu prüfen sein werde, ob eine unabhängige, unparteiliche und objektive Richterin am Zug gewesen sei“. Falls die Antragsteller damit eine Ablehnung der entscheidenden Erstrichterin zum Ausdruck bringen wollten, werden sie darauf hingewiesen, dass – wie hier – substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Ablehnungsanträge darstellen und daher unbeachtlich sind (RS0046011; 5 Ob 237/01s; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 19 JN E 15, E 17, E 17/1).
6.Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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