Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.2.2026, GZ **-335, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss
im Spruchpunkt 1. dahingehend a b g e ä n d e r t , dass der Antrag des C* auf Ausfolgung des PKW der Marke D*, Fahrgestellnr. **, abgewiesen wird;
im Spruchpunkt 2. a u f g e h o b e n und die Sache an das Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag des B* auf Ausfolgung des Schlüssels des PKW D*, **, FIN ** nach allfälliger Verfahrensergänzung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu AZ ** gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren. Hintergrund dieses Ermittlungsverfahrens war eine Vielzahl an Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen über die Verkaufsplattform „Willhaben“.
Das - im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante - Fahrzeug der Marke D* **, FIN: **, wurde im zunächst von der Staatsanwaltschaft Graz (auch gegen B* wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB zum Nachteil des C* [eingestellt gemäß § 190 StPO am 11.12.2025; ON 1.86]) zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren zu keinem Zeitpunkt sichergestellt oder beschlagnahmt, sondern lediglich am 29.9.2025 in der Werkstatt des E* e.U., dessen Inhaber B* ist, von diesem selbst derart abgestellt und durch andere Autos zugestellt, dass ein Wegfahren nicht möglich wäre (ON 192.2.6). Nur der bei B* einzige vorhandene zugehörige Fahrzeugschlüssel wurde von der Polizei aus eigenem nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO sichergestellt (ON 192.2.2, 192.2.15 und 192.2.16; vgl aber ON 192.2.6, wonach der Schlüssel über mündliche Anordnung der StA Graz sichergestellt worden sei).
Am 07.10.2025 beantragte C* die Ausfolgung des gegenständlichen Fahrzeugs (ON 192.3.2). Mit Eingabe vom 04.11.2025 wiederholte er den Antrag auf Ausfolgung des PKW der Marke D*, Fahrgestellnr. ** (ON 192.28).
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 (ON 192.18.1) begehrte B* als Inhaber der F* e.U. die „Ausfolgung des Schlüssels des von ihm erworbenen und bezahlten PKW D*, Baujahr 2023, Fahrgestellnr. **“. Diesen Antrag wiederholte er am 20.11.2025 (ON 192.31.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck - noch vor der für den 12.2.2026 anberaumten Hauptverhandlung - den Ausfolgungsantrag des B* „und der Fa F* e.U.“ „hinsichtlich des sichergestellten PKW D* **, FIN **“ ab (Spruchpunkt 2.), während es jenem von C* stattgab (Spruchpunkt 1.). Begründend führte das Erstgericht aus:
„ C* wollte sein Fahrzeug D* **, FIN **, Baujahr 2023, über Willhaben verkaufen. Ein unbekanntes Mitglied der kriminellen Vereinigung kontaktierte ihn als vermeintlicher Vertreter der „G* GmbH“ und einigte man sich auf einen Kaufpreis in Höhe von EUR 90.000,--. Ein unbekannter Täter übermittelte dem C* digital einen Kaufvertrag sowie eine falsche Buchungsbestätigung über die vermeintliche Überweisung des gesamten Kaufpreises mit dem IBAN ** der H* auf sein Konto.
C* wurde durch diese Täuschung mittels falscher Daten dazu verleitet, sein Fahrzeug samt Schlüssel zur Abholung freizugeben und wurde von einem unbekannten Täter der unwissende und nicht vorsätzlich handelnde Abschleppfahrer I* damit beauftragt, das Fahrzeug am 11.09.2025 in ** bei der Firma J*, wo das Fahrzeug zur Abholung abgestellt war, bei K* abzuholen. I* lagerte das Fahrzeug dann einen Tag zwischen und übergab es am 12.09.2025 an einen bisher unbekannten Mittäter der kriminellen Vereinigung in **.
C* erlitt dadurch einen Vermögensschaden in Höhe von EUR 90.000,--.
Ein Mitglied der kriminellen Vereinigung inserierte das Fahrzeug umgehend wieder auf Willhaben. Spätestens am 14.09.2025 erlangte L* Gewahrsam an Fahrzeug und Schlüsseln. Er traf sich mit dem Kaufinteressenten B*, selbständiger Autohändler unter der Firma „F* e.U.“ am 14.09.2025 und in **, wobei er sich als „M*“ ausgab und auch einen entsprechenden falschen österreichischen Führerschein vorwies. Er präsentierte B* das Fahrzeug, schloss mit ihm - respektive der F* e.U. - namens der „G* GmbH – N*“ am selben Tag einen Kaufvertrag mit einer Anzahlung in Höhe von EUR 10.000,-- und, nachdem die Überweisungen des B* an die G* GmbH alle scheiterten, traf sich B* mit L* am 16.09.2025 und übergab ihm einen weiteren Bargeldbetrag in Höhe von EUR 65.000,-- und übernahm das Fahrzeug. Auch bei Übergabe des Fahrzeugs am 16.09.2025 an B* waren noch keine Fahrzeugpapiere vorhanden, weshalb B* einen Betrag in Höhe von EUR 500,-- vom restlichen Kaufpreis zurückbehielt und, da ihm die Daten bekanntgegeben worden waren, kontaktierte den Vorbesitzer C*, um nachzufragen, ob das Fahrzeug bereits abgemeldet worden sei und ob alles „mit rechten Dingen zugeht“.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Leistung der Anzahlung am 14.09.2025 und der Begleichung des restlichen weiteren Kaufpreises (abzüglich EUR 500,--) sowie Übernahme des Fahrzeugs in seinen Besitz am 16.09.2025 nahm B* sohin keine Einsicht in den Typenschein / COC oder Zulassungsbescheinigung und erhielt diese Papiere auch nicht ausgefolgt. Der Autohändler B* hätte erkennen können, dass Zweifel am Eigentum und an der Verfügungsberechtigung des Verkäufers mehr als angebracht sind. Er hätte bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt und Einsicht in den Typenschein / COC oder Zulassungsbescheinigung Teil II die Erkenntnis gewinnen können, dass bei diesem Bar- Fahrzeug-Verkauf der Veräußerer des Fahrzeugs, sohin sein Vertragspartner, nicht der dazu befugte Eigentümer bzw der Verfügungsberechtigte sein könnte. “
Rechtlich führte das Erstgericht aus, B* habe mangels Redlich- und Gutgläubigkeit nicht originär Eigentum am Fahrzeug erworben, da er den gebrauchten Pkw gekauft und übergeben erhalten habe, ohne dass ihm ein Typenschein ausgefolgt worden sei. Daher sei sein Antrag abzuweisen und das Fahrzeug dem Eigentümer C* auszufolgen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, die darauf anträgt, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm der Pkw ausgefolgt und der Antrag des C* abgewiesen werde, in eventu der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör eingeräumt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Pkw gemäß § 368 StPO iVm § 1425 ABGB beim sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht Innsbruck hinterlegt werde. Argumentativ wird vorgebracht, er sei rechtmäßiger Eigentümer des Fahrzeugs, da er das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 14.9.2025 erworben habe. Bei der Übergabe am 14.9.2025 habe der Verkäufer zwar noch nicht über alle Papiere und nur einen Schlüssel verfügt, ihm aber deren Aushändigung zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt. Bei der Zahlungsabwicklung sei es zu Problemen gekommen, da die Überweisung an die ihm bekanntgegebene Kontoverbindung des Verkäufers mehrfach fehlgeschlagen sei. Am 17.9.2025 habe er bei der Kfz-Anmeldestelle nachgefragt, ob der von ihm gekaufte Pkw bereits abgemeldet worden sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe sich dann beim ursprünglichen Verkäufer C* gemeldet und sich nach den fehlenden Dokumenten und der Abmeldung erkundigt. Dieser habe ihm allerdings nicht geantwortet, sondern weiterhin ausschließlich mit der G* GmbH kommuniziert. Daraus ergebe sich, dass C* keine Einwände gegen den Verkauf des Pkws an ihn gehabt habe. Am Abend des 17.9.2025 habe er von L* (der sich als M* ausgegeben habe) die unbedenklichen Papiere und eine Vollmacht zur Ab- und Ummeldung des Fahrzeugs erhalten. Die Zulassungsscheine hätten keine Hinweise auf ein Leasing beinhaltet. Statt dem Typenschein habe er eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, kurz „COC“) erhalten; dies sei nicht unüblich. Die Ab- und Ummeldung sei problemlos Vonstatten gegangen. Er sei seinen Nachforschungspflichten gerecht geworden und habe sich vor dem Kauf über die Verkäuferin G* GmbH im Internet informiert – dabei habe er keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Die G* GmbH bestehe bereits seit 2014 und sei ein Unternehmen, das mit Autos handle. Er habe den Pkw sohin von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens gekauft. Auch der Preis sei für ein Fahrzeug mit leichten Beschädigungen nicht auffällig gewesen. Insgesamt habe es keine Veranlassungen gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Verkaufs zu zweifeln, weshalb er gutgläubig Eigentum erworben habe. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit den dem vom Erstgericht zitierten Rechtssatz zu vergleichen. Zudem sei C* nicht rechtmäßiger Eigentümer, da es sich um ein Leasingfahrzeug handle. Aufgrund der widerstreitenden Anträge hätte das Erstgericht ohnehin nicht nach § 114 Abs 2 StPO vorgehen dürfen, sondern hätte das Fahrzeug gemäß § 368 StPO iVm § 1425 ABGB beim sachlich und örtlich zuständigen Bezirksgericht Innsbruck hinterlegen müssen. Es liege auch eine einen Verfahrensmangel begründende Gehörverletzung vor – sein Vertreter habe die Ladung zur Hauptverhandlung viel zu spät erhalten und sich während der Verhandlungstage im Urlaub befunden. Das Gericht habe ihm am 9.2.2026 mitgeteilt, dass er nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung erscheinen müsse. Seinem Vertreter sei erstmals am 9.2.2026 die elektronischen Akteneinsicht ermöglicht worden, weshalb er erst an diesem Tag davon erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft den Verfall des Fahrzeugs beantragt habe. Er habe also keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Beschlussfassung zu äußern (ON 376).
In seiner dazu erstatteten Gegenäußerung beantragte C* unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen der Beschwerde keine Folge zu geben, da diese unberechtigt sei. Es habe sich herausgestellt, dass B* das Fahrzeug mit unrichtigen Urkunden über die Zulassungsstelle der O*-Aktiengesellschaft angemeldet habe. Die Original-Unterlagen würden sich bei ihm befinden. Wie eine Anmeldung dennoch möglich gewesen sei, sei nicht erklärbar und daher Gegenstand von Ermittlungen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Voranzustellen ist, dass ua L* zwischenzeitlich mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.2.2026 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 2a und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde (ON 370).
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - A*, P* und L* jeweils als Beitragstäter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB, A* und L* zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung unter Einsatz besonderer Mittel längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das falsche Narrativ, einen Ankauf der nachgenannten Fahrzeuge gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu beabsichtigen, wobei tatsächlich jeweils keine oder keine vollständige Bezahlung erfolgte, indem sie als Mitarbeiter tatsächlich nicht involvierter Firmen und unter falschen Identitäten auftraten, eine besondere arbeitsteilige Herangehensweise an den Tag legten, teilweise falsche oder verfälschte Ausweise vorwiesen, stets falsche Kaufverträge und Buchungsbestätigungen zum Nachweis der vermeintlichen Kaufpreisbezahlungen vorlegten oder digital übermittelten, falsche Zulassungsbescheinigungen verwendeten, sohin jedenfalls unter Benützung falscher Urkunden und/oder Daten, die Nachgenannten zur Herausgabe der jeweiligen Fahrzeuge, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese in jeweils einzeln EUR 5.000,-- übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten, wobei die noch unbekannten Mittäter vorab die Geschäftsanbahnung zu den Opfern per Telekommunikation oder Internet übernahmen und die Herausgaben durch die Täuschungen veranlassten, während die nachfolgend genannten Angeklagten die Fahrzeuge entweder direkt bei den Opfern abholten oder die Fahrzeuge von gutgläubigen Transporteuren, welche die Fahrzeuge zuvor bei den Opfern abgeholt hatten, für die unbekannten weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung übernahmen, nämlich
…
12. am 14.09.2025 in ** L*, indem er den zuvor C* herausgelockten D* **, FIN **, im Wert von zumindest EUR 90.000,-- dem unwissenden Abschleppfahrer I* ab- und in Gewahrsam nahm;
...
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass dem Urteil kein Schuldspruch zu entnehmen ist, der eine zum Nachteil des B* begangene Tat betrifft. Trotzdem wurde der Angeklagte L* zur ungeteilten Hand mit den weiteren Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 64.500,-- an den „Privatbeteiligten“ B* verurteilt.
Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen auf welche gesetzliche(n) Bestimmung(en) sich das Erstgericht gestützt hat.
Die §§ 367 ff StPO über die Ausfolgung von sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenständen und nunmehr auch Vermögenswerten an das „Opfer“ wurden mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 BGBl I 2024/157 sprachlich modernisiert sowie systematisch und besser verständlich formuliert. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht war das oben angeführte Urteil noch nicht gefällt und demnach auch noch nicht rechtskräftig. Das Vorgehen der Zurückstellung eines sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts des Opfers vor Rechtskraft des Urteils an das Opfer ist in § 367 Abs 2StPO geregelt. In dieser Phase kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn, der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich (Z 1), oder es liegen sonstige Umstände (§ 368 StPO) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen (Z 2). § 368 StPO regelt das Verfahren zur Entscheidung über den Herausgabeanspruch des Opfers ( vorRechtskraft des Urteils) und umfasst nun alle jene Fälle, die bis dahin in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 und § 368 StPO vor BGBl I 2024/157 geregelt waren. Demnach ist dann, wenn das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen kann, bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vorliegen oder das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig ist (§ 367 Abs 2 Z 2 StPO), der Antrag nach § 367 Abs 2 StPO abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen und hat das Gericht in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Bei einer Entscheidung vor Rechtskraft des Urteils wäre unter anderem bei Strittigkeit des Rechts am sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstand zwischen mehreren Opfern durch das (Straf)Gericht mit Hinterlegung vorzugehen und gerade keine meritorische Entscheidung über das strittige Recht und anschließende Ausfolgung an eines der Opfer zu fällen.
Weil das Urteil zwischenzeitlich aber gefällt und auch in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidungsgegenstand nach wie vor die Ausfolgungsanträge des C* und des B* sind und dessen Entscheidung jene des Erstgerichts nicht nur überprüft sondern ersetzt, grundsätzlich unter Beachtung der Zulässigkeit von Neuerungen nunmehr nach § 367 Abs 1StPO zu entscheiden.
Da der D* **, FIN **, aber zu keinem Zeitpunkt sichergestellt oder beschlagnahmt, sondern lediglich ein bei B* vorhandener einzelner Schlüssel des gegenständlichen Fahrzeugs von der Polizei aus eigenem sichergestellt wurde, war der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt 1. dahingehend abzuändern, dass der Antrag des C*, der die Ausfolgung eines nicht sichergestellten Gegenstands zum Inhalt hat, abgewiesen wird. Im Übrigen war der Beschluss in seinem Spruchpunkt 2. aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zu verweisen, da das Erstgericht bislang nicht über den Antrag des B*, der nicht die Ausfolgung des Fahrzeugs, sondern nur die Ausfolgung des sichergestellten Fahrzeugschlüssels zum Gegenstand hat, entschieden hat (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden