Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Unterluggauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , nunmehr vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* AG , vertreten durch HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) brutto EUR 5.394,88 s.A abzüglich netto EUR 2.036,13 s.A, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] brutto EUR 1.264,86 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit brutto EUR 2.903,17 abzüglich netto EUR 2.036,13 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.
3. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter den dem brutto EUR 5.394,88 entsprechenden Nettobetrag abzüglich netto EUR 2.036,13 samt 11,73 % Zinsen daraus seit 24.1.2025 zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 515,64 (darin enthalten EUR 60,07 USt und EUR 155,24 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 11.11.2024 bis 23.1.2025 als Buslenker im Linien- und Gelegenheitsverkehr beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangt der Bundeskollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben zur Anwendung.
Der Dienstvertrag lautet auszugsweise: „… 3.2 Sonderzahlungen: Diese erfolgen entsprechend den Bestimmungen des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben jeweils zum 30. Juni und 30. November. ...“
Während seines Dienstes am 20.1.2025 verhielt sich der Kläger gegenüber einer anderen Straßenverkehrsteilnehmerin aggressiv, schrie sie an und beschimpfte sie. Nach einer Beschwerde eines Fahrgastes vom selben Tag sowie einer weiteren am 21.1.2025 bei der Beklagten eingelangten Beschwerde der beteiligten Autofahrerin wurde der Kläger von der Beklagten am 23.1.2025 zu einem Gespräch gebeten und im Anschluss daran entlassen.
Aus der Abrechnung der Bezüge für Januar 2025 (1.1. bis 23.1.) wurden dem Kläger EUR 2.036,13 ausbezahlt.
Mit Schriftsatz vom 17.6.2025 (ON 3) stellte ihm die Beklagte ein Dienstzeugnis, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohnabrechnungen zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, ob ihm diese Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurden.
Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt – soweit für das Berufungsverfahren relevant - unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 21.5.2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von brutto EUR 5.394,88 abzüglich netto EUR 2.804,69 s.A., die Ausstellung und Aushändigung eines Dienstzeugnisses sowie die Übermittlung von Arbeitsaufzeichnungen und der Lohnabrechnung für Jänner 2025 (jeweils bewertet mit EUR 2.772,93).
Aufgrund der Vorlage dieser Urkunden im Prozess schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf das Zahlungsbegehren ein (ON 4).
In der Tagsatzung vom 4.11.2025 (ON 6.1) dehnte er sein Zahlungsbegehren auf brutto EUR 5.394,88 abzüglich netto EUR 2.036,13 s.A. aus, da im Auszahlungsbetrag für Jänner 2025 (EUR 2.804,69) nicht nur der Nettolohn für Jänner 2025 von EUR 2.036,13, sondern auch ein Nettobetrag von EUR 768,56 für Vormonat(e) erhalten gewesen sei:
1. Lohn 1.1.2025 bis 23.1.2025 (23 KT): 2.772,93 : 30 x 23 brutto EUR 2.125,91
2. Kündigungsentschädigung: Lohn 24.1.2025 bis 2.2.2025 (10 KT) brutto EUR 924,31
3. anteilige SZ inkl. KE-Anteil 11.11.2024 bis 2.2.2025 (44 KT):
2.772,93 x 1,3 x 2 : 365 x 84 = brutto EUR 1.659,19 abzüglich bezahlte EUR 196,82 brutto EUR 1.462,37
4. UEL inkl. KE-Anteil 11.11.2024 bis 2.2.2025 (84 KT):
(2.772,93 + 2.772,93 x 1,3 x 2 : 12) : 22 x 25 : 365 x 84 brutto EUR 882,29
brutto EUR 5.394,88
5. Abzüglich ausbezahlter Nettolohn für Januar 2025 netto EUR 2.036,13
Er brachte im Wesentlichen vor, die Entlassung am 23.1.2025 sei verspätet ausgesprochen worden und zu Unrecht erfolgt, da er am 20.1.2025 eine andere Verkehrsteilnehmerin an einer engen Straßenstelle lediglich höflich gebeten habe, den Weg frei zu machen. Sie habe sich sodann ihm gegenüber respektlos verhalten, während er ruhig geblieben sei.
Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, da er keine „Verfrühungen“ zu verantworten habe; eine ihm am 27.12.2024 vorgelegte Abmahnung habe er aus diesem Grund nicht unterschrieben. An manchen Tagen, an denen von der Beklagten solche „Verfrühungen“ behauptet würden, sei er gar nicht im Dienst gewesen bzw. nicht mit dem die „Verfrühungen“ verursachenden Bus gefahren. Lediglich am 3.12.2024 sei er einmal ein wenig zu früh weggefahren. Die als Kompensandoforderung eingewendete Pönalzahlung sei daher nicht gerechtfertigt. Aus prozessualer Vorsicht beantrage er eine „Vollermäßigung auf Null“ (ON 9 S 4).
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, der Kläger habe am 20.1.2025 während seines Dienstes eine Verkehrsteilnehmerin massiv beleidigt und angeschrien, was von zahlreichen Fahrgästen wahrgenommen worden sei. Dieser Vorfall sei der Personalstelle am Nachmittag des 21.1.2025 im Zuge einer schriftlichen Beschwerde zur Kenntnis gelangt und sei dem Kläger nach notwendigen internen Erhebungen am 23.1.2025 um 9.00 Uhr Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Nachdem er den Vorfall grundsätzlich zugestanden, seine verbalen Äußerungen jedoch „ausgeblendet“ habe, sei noch am selben Tag die Entlassung ausgesprochen worden. Der Lohn bis zum 23.1.2025 sei bezahlt worden; weitere Ansprüche aus dem Arbeitsbehältnis bestünden aufgrund der berechtigten Entlassung nicht. Urlaub habe der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses nicht konsumiert.
Aufgrund von zahlreichen „Verfrühungen“ des Klägers am 15.12.2024 habe die Beklagte Pönalzahlungen von EUR 1.321,84 leisten müssen, deren Rückforderung sie sich bei der wegen dieser Pflichtverstöße erfolgten Abmahnung des Klägers vom 27.12.2024 vorbehalten habe. Dieser Betrag werde nunmehr als Gegenforderung eingewendet und das Zinsenbegehren bestritten, da die Zahlungsverzögerung jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe.
Mit Urteil vom 19.2.2026 erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit brutto EUR 4.168,03 abzüglich netto EUR 2.036,12 und die Gegenforderung mit netto EUR 1.321,84 als zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von brutto EUR 4.168,03 abzüglich netto EUR 3.357,96 samt 11,73 % Zinsen seit 24.1.2025. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von brutto EUR 2.548,68 s.A. wies es hingegen ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus, bejahte in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines Entlassungsgrunds und beurteilte die Entlassung als rechtzeitig. Es seien zwar der geltend gemachte Lohn vom 1.1.2025 bis 23.1.2025, die Urlaubsentschädigung und die Sonderzahlungen für den Zeitraum bis inklusive 23.1.2025 berechtigt, nicht jedoch die begehrte Kündigungsentschädigung und die sich auf den Zeitraum nach dem 23.1.2025 beziehenden weiteren geltend gemachten Ansprüche:
1. Lohn 1.1.2025 bis 23.1.2025 (23 KT): 2.772,93 : 30 x 23 brutto EUR 2.125,91
2. anteilige SZ 11.11.2024 bis 23.1.2025 (74 KT):
2.772,93 x 1,3 x 2 : 365 x 74 = brutto EUR 1.461,68 abzüglich bezahlte EUR 196,82 brutto EUR 1.264,86
3. UEL 11.11.2024 bis 23.1.2025 (74 KT):
(2.772,93 + 2.772,93 x 1,3 x 2 : 12) : 22 x 25 : 365 x 74 brutto EUR 777,26
brutto EUR 4.168,03
4. Abzüglich ausbezahlter Nettolohn Januar 2025 netto EUR 2.036,13
Der Kläger sei zu Beginn seines Dienstverhältnisses darüber aufgeklärt worden, „Verfrühungen“ zu vermeiden und dass allfällige daraus entstehende Vertragsstrafen von ihm zurückgefordert werden könnten. Die Gegenforderung bestehe zu Recht, da die Beklagte aufgrund von insgesamt 41 „Verfrühungen“, die der Kläger während seiner Schicht am 15.12.2024 verursacht habe, EUR 1.321,84 an Pönalen zahlen habe müssen.
Für die bis dato nicht erfolgte Auszahlung der berechtigten Ansprüche liege keine vertretbare Rechtsansicht der Beklagten vor, weshalb die vom Kläger begehrten Zinsen gemäß § 49a ASGG zustünden.
Während der abweisende Teil der Entscheidung (Berechnung des Erstgerichts: Klagsforderung iHv EUR 3.358,75 [brutto EUR 5.394,88 – netto EUR 2.036,13] abzüglich Zuspruch von EUR 810,07 [brutto EUR 4.168,03 – netto EUR 3.357,96]) mangels Anfechtung durch den Kläger in Teilrechtskraft erwuchs, erhob die Beklagte eine rechtzeitige Berufung . Sie bekämpft das Urteil in seinem zusprechenden Umfang unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist berechtigt .
1. Voranzustellen ist, dass im Berufungsverfahren von einer berechtigen Entlassung am 23.1.2025 sowie vom Bestand der Gegenforderung in Höhe von netto EUR 1.321,84 auszugehen ist.
Die Berufungsausführungen beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf den vom Erstgericht zugesprochenen Bruttobetrag von EUR 1.264,86 aus dem Titel der aliquoten Sonderzahlungen bis 23.1.2025 sowie auf die Fassung des Urteilsspruchs (brutto abzüglich netto); hingegen wird im Rechtsmittel ausdrücklich als richtig zugestanden, dass die Ansprüche auf Lohn sowie Urlaubsersatzleistung bis zum 23.1.22025 zu Recht bestehen.
Berufungsgegenständlich ist somit lediglich, ob dem Kläger (weitere) anteilige Sonderzahlungen bis 23.1.2025 von brutto EUR 1.264,86 s.A. zustehen (vgl RS0043624).
Ein Beklagter, der den Bestand der Klagsforderung bekämpft, ist durch eine Klagsabweisung als beschwert anzusehen, die den Bestand der Klagsforderung ganz oder teilweise bejaht und ihr Erlöschen durch Aufrechnung mit der Gegenforderung annimmt (vgl RS0041006). Maßgeblich für den Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren ist ausschließlich der verfolgte Anspruch, nicht aber die auf dessen Abwehr gerichtete Gegenforderung (RS0041291).
Das Berufungsinteresse beträgt somit nicht wie in der Berufungsbeantwortung berechnet EUR 810,07 s.A. und aufgrund der Teilrechtskraft der Abweisung auch nicht wie im Rechtsmittel angeführt EUR 3.358,75, sondern brutto EUR 1.264,86 s.A.
1. Zur Rechtsrüge
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst auf die Rechtsrüge eingegangen:
Die Berufungswerberin argumentiert, das Erstgericht habe den Zuspruch falsch berechnet. Es hätte aufgrund der Bestimmung im Kollektivvertrag zu „2. Teil Lohnordnung Punkt 4. lit e“ keine (weiteren) Sonderzahlungen zusprechen dürfen. Selbst bei einem solchen Zuspruch hätte es bei seiner Berechnung nicht einen (im November 2024) bezahlten Betrag an Sonderzahlungen von netto EUR 196,82 von dem errechneten Bruttogesamtbetrag an Sonderzahlungen abziehen dürfen. Sämtliche Positionen der Berechnung seien entweder auf Brutto- oder auf Nettobasis gegenüberzustellen; eine teilweise Gegenrechnung von Brutto- mit Nettobeträgen führe zu einer sachlich unrichtigen und rechnerisch nicht nachvollziehbaren Anspruchsermittlung. Die korrekte Berechnung hätte zunächst auf Bruttobasis unter Einbeziehung der tatsächlichen Entgeltabrechnungen und deren Aufrollungen wie folgt vorgenommen werden müssen:
1. Lohn 1.1.2025 bis 23.1.2025 (23 KT): 2.772,93 : 30 x 23 brutto EUR 2.125,91
2. anteilige SZ 11.11.2024 bis 23.1.2025 (74 KT) brutto EUR 0,00
3. UEL 11.11.2024 bis 23.1.2025 (74 KT):
(2.772,93 + 2.772,93 x 1,3 x 2 : 12) : 22 x 25 : 365 x 74 brutto EUR 777,26
Zwischensumme brutto EUR 2.903,17
4. Abzüglich Bruttolohn Januar 2025 brutto EUR 2.772,93
Gesamt brutto EUR 130,24
Vom dem sich aus dem Bruttobetrag von EUR 130,24 ergebenden Nettobetrag wäre sodann noch die zu Recht bestehende Gegenforderung der Beklagten von EUR 1.321,84 in Abzug zu bringen gewesen, was zu einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens führen hätte müssen.
Da die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe, stünden nur 4 % Zinsen seit 24.1.2025 zu und wäre das darüberhinausgehende Zinsbegehren abzuweisen gewesen.
2.1.Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar und kann die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden (RS0000636 [T4]). Weitere Ausführungen zu dieser Frage enthält das Rechtsmittel nicht (vgl RS0000636 [T26]).
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Erstgericht bei seiner Berechnung nicht einen Nettobetrag an Sonderzahlungen abgezogen. Beim abgezogenen Betrag von EUR 196,82 (aliquote Weihnachtsremuneration) handelt es sich tatsächlich um einen Bruttobetrag, was vom Kläger auch rechnerisch richtig eingeklagt wurde. Dazu kann auf den dem Berufungsverfahren unbedenklich zugrunde zu legenden Entgeltnachweis für November 2024 (Beilage ./5), dessen Echtheit nicht bestritten wurde, verwiesen werden (RS0121557).
Soweit der Berufungswerber argumentiert, es liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da das Erstgericht bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt habe, dass dem Kläger der Lohn für Januar 2025 bereits ausbezahlt worden sei, genügt der Hinweis auf den Urteilsspruch, der die im erstinstanzlichen Verfahren unstrittige Nettoauszahlung der Jännerbezüge beinhaltet.
Unbeschadet der Prüfung allfälliger von der Beklagten durchgeführten und erstmals in der Berufung angeführten Aufrollungen ist das Klagebegehren aus folgenden Gründen abzuweisen:
2.2. Ausgehend von dem im Rechtsmittelverfahren eingangs referierten unstrittigen Sachverhalt berief sich der für die behaupteten Ansprüche beweispflichtige Kläger im gegenständlichen Verfahren ebenso wie die Beklagte bei ihrer Rechtsverteidigung auf den anzuwendenden Kollektivvertrag. Der Kläger brachte vor, die Sonderzahlungen würden 4,33 KV-Wochen-Löhne erhöht um 30 % betragen und ihm bis zum Ende der Kündigungsfrist (2.2.2025) zustehen, womit er sich eindeutig auf den 2. Teil Lohnordnung Punkt 4. lit a bis d bezog.
2.3.Das Berufungsgericht hat den Inhalt von Kollektivverträgen, auf die sich Parteien berufen, gemäß § 43 Abs 3 ASGG von Amts wegen zu ermitteln. Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage (RS0128400).
Der zum Zeitpunkt der Entlassung anzuwendende Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben lautet auszugsweise:
„ … 2. Teil Lohnordnung …
4. Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
a. Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.
b. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.
c. Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe bzw. der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
d. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubshilfe bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.
e. Der Anspruch auf den jeweiligen Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.
f. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zuviel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen. ...“
2.4. Unbeschadet der vom Erstgericht unterlassenen Bezugnahme auf diesen Kollektivvertrag in seiner rechtlichen Beurteilung gingen beide Parteien von dessen Geltung nicht nur während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens aus, sondern beziehen sich auch noch in ihren jeweiligen Rechtsmittelschriftsätzen darauf. Die Anwendung der vorangeführten kollektivvertraglichen Bestimmungen kann daher der Entscheidung als unstrittig zugrunde gelegt werden, weshalb auf dieser Grundlage eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich ist.
Angesichts der - im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen - berechtigten Entlassung des Klägers ist sein Begehren auf Zahlung aliquoter Sonderzahlungen bei Bedachtnahme auf die kollektivertragliche Bestimmung des (oa) Pkt 4. lit e materiell-rechtlich nicht berechtigt. Soweit er in seiner Berufungsbeantwortung diesbezüglich argumentiert, dass die Sonderzahlungen für das Jahr 2024 jedenfalls gebührten, da sie schon vor dem 1.1.2025 fällig geworden seien, ist ihm zu erwidern, dass die mit 1.12. fällige anteilige Weihnachtsremuneration im November abgerechnete wurde und die Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe erst mit 1.7. eingetreten wäre (siehe Pkt 4. lit a und b des oben angeführten KV). Daher besteht kein Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung von brutto EUR 1.264,37.
Somit standen dem Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung wie von der Beklagten im Rechtsmittel richtig dargestellt nur noch das anteilige Monatsentgelt und die Urlaubsersatzleistung zu. Dem von der Beklagten richtig berechneten klägerischen Anspruch bei Ende des Arbeitsverhältnisses von brutto EUR 2.903,17 abzüglich netto EUR 2.036,13 (aus der unrichtigen Endabrechnung) steht die im Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr strittige Gegenforderung gegenüber, welche die Klagsforderung jedenfalls erreicht, was zu einer Abweisung des Klagebegehrens führen muss.
3. Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Im Hinblick auf diese Entscheidung war auf die Verfahrensrüge nicht einzugehen.
4.Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache war eine neue Kostenentscheidung zu treffen, die sich auf auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO stützt. Es sind zwei Phasen zu bilden:
In der ersten Phase, die nur aus der Klage besteht, obsiegte der Kläger mit 76 %, ([2.772,93 + 2.772,93 + 2.772,93] / [2.590,19 + 2.772,93 + 2.772,93 + 2.772,93]). Die erstmalige Übermittlung der begehrten Unterlagen nach Streitanhängigkeit (Dienstzeugnis, Arbeitszeitaufzeichnungen und Endabrechnung) entspricht einem Obsiegen des Klägers, der - bezogen auf diese Prozessphase - somit Anspruch auf folgende Kosten hat:
Klage TP3A, Bemessungsgrundlage EUR 10.908,98 EUR 381,70
Einheitssatz 50 % EUR 190,85
ERV-Kosten EUR 5,00
Zwischensumme netto EUR 577,55 davon 52 % = EUR 300,33
Pauschalgebühr EUR 224,00 davon 76 % = EUR 170,24
In der zweiten Phase von der Klagseinschränkung in ON 4, der späteren Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 19.2.2025 (ON 11.1) bis zum Schluss der Verhandlung unterlag der Kläger zu Gänze, weshalb die Beklagte Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten hat. Die nicht qualifiziert vertretene Beklagte verzeichnete in dieser Phase für die Mitteilung vom 23.12.2025 und die Replik vom 10.2.2025 jeweils Barauslagen von EUR 15,-- als Aufwand für den jeweiligen Schriftsatz (Papier, Kopierkosten, Einbringung bei Gericht und dgl).
Tatsächlich angefallene und bescheinigte Barauslagen einer Partei sind grundsätzlich ersatzfähig. Dies gilt auch für aus dem Akt selbst ersichtliche kostenverursachende Tatsachen, welche eine Bescheinigung idR nicht erfordern ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 54 ZPO Rz 20; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.52, 1.493). Dass die Einbringung der jeweiligen Schriftsätze durch persönliche Übergabe bei Gericht mit einem finanziellen Aufwand verbunden war, ist plausibel, weshalb der Ersatzanspruch aufgrund des geltend gemachten geringen und üblichen Betrags auch ohne gesonderte Bescheinigung der tatsächlich angefallenen Kosten bestimmt werden kann (vgl M. Bydlinski aaO Rz 21).
Während die Mitteilung vom 23.12.2025 aufgrund der Anregung des Klägers, Videos vom Vorfalltag vorzulegen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, hätte der Inhalt der Replik vom 10.2.2025 entweder bereits früher oder ohne Rechtsnachteil in der für 19.2.2025 anberaumten Tagsatzung vorgebracht werden können.
Die Beklagte hat dem Kläger somit an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Vertretungskosten von EUR 360,40 (inkl EUR 60,07 USt) und saldierte Barauslagen von EUR 155,24 (170,24 abzüglich EUR 15,--) zu ersetzen, somit gesamt EUR 515,64.
5.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 40, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die rechtzeitig – jedoch lediglich auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 1.264,86 zu berechnenden Kosten ihrer erfolgreichen Berufung zu ersetzen. Eine Pauschalgebühr fällt gemäß Anmerkung 5 zu TP 2 GGG in arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren bis zu einem Berufungsinteresse von EUR 2.500,-- nicht an.
Berufung TP3A EUR 195,20
Einheitssatz 180 % EUR 351,36
ERV-Kosten EUR 2,60
Netto EUR 549,16
20 % USt EUR 109,83
Brutto EUR 658,99
6.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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