Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.3.2026, GZ **-23, nach der am 28.7.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kröll, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA MMag. Frischmann, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Ekkehard Waizer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch a u f g e h o b e n und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte A* wird für die ihm unberührt zur Last liegenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB (1. und 2.) sowie nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (3.) in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 7,-- bemessen.
Mit ihrer weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte zweier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach „§ 88 Abs 1 und 4 zweiter Satz erster Fall StGB“ (richtig: § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB [zu 1. und 2.]) und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach „§ 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB“ (richtig: § 88 Abs 3 erster Fall StGB [zu 3.]) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung der §§ 28 (Abs 1) und 43a Abs 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 6,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zur Zahlung von näher angeführten Schadenersatzbeträgen an die Privatbeteiligten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Danach hat eram 23.12.2025 in ** als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** durch mangelnde Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit und Alkoholisierung (1,62 Promille Blutalkoholgehalt), wodurch er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem von B* gelenkten entgegenkommenden PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** frontal kollidierte, somit grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), andere am Körper verletzt, und zwar
1. die B*, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Impressionsfraktur des ersten Lendenwirbels, ein Schleudertrauma, eine Thoraxprellung mit Hämatomen, beidseitige Knieprellungen und beidseitige Daumendistorsionen;
2. den C* D*, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Brustbeinfraktur, ein Schleudertrauma und eine Beckenprellung;
3. den E* D*, wobei die ein Schleudertrauma, eine Thoraxquetschung mit Hämatomen, einen Nasenbeinbruch, Nasenbluten sowie eine Beckenprellung mit Hämatomen und Schürfverletzungen;
zur Folge hatte.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 18) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe, die darauf abzielt, den Strafausspruch aufzuheben und über den Angeklagten eine schuld-und tatangemessene Strafe zu verhängen (ON 24).
Der Angeklagte brachte hiezu keine schriftliche Gegenausführung ein. In der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben, über den Angeklagten jedoch eine gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder erneut eine Strafenkombination zu verhängen sein werde.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben, der Strafausspruch aufzuheben und eine Strafneubemessung durchzuführen sein werde.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) auf, dass das Erstgericht – worauf dieses in der schriftlichen Urteilsausfertigung selbst hinweist – seine Strafbefugnis überschritt, indem es eine Strafenkombination unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB aussprach, obwohl die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe und der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt (RIS-Justiz RS0115528, RS0091926). In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit war daher der Strafausspruch aufzuheben und eine Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht vorzunehmen.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das vollumfängliche und reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und dass er durch die Tat selbst beträchtlich am Körper verletzt wurde (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB). Das positive Nachtatverhalten durch persönliche Entschuldigung in der Hauptverhandlung ist im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien ebenfalls mildernd zu werten. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist aber die Abnahme des Führerscheins und der Verlust des Arbeitsplatzes nicht mildernd, weil sie nicht Folgen der Tat, sondern vielmehr der Strafverfolgung sind (RIS-Justiz RS0130394). Demgegenüber erschwerend waren das Zusammentreffen von drei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und im Zuge allgemeiner Strafzumessungskriterien der Umstand, dass die Verletzungen der Opfer zu den Schuldsprüchen 1. und 2. zweifach qualifiziert sind.
Ausgehend von diesen besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründen erweist sich bei einer Strafbefugnis von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine solche in der Dauer von zehn Monaten als schuld- und tatangemessen. Infolge der hohen Alkoholisierung des Angeklagten kommt eine gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 StGB). Wegen des bisher ordentlichen Lebenswandels ist aber der Vollzug der Freiheitsstrafe oder auch eines Teils davon weder spezial-noch generalpräventiv notwendig. Deshalb war über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die im Spruch angeführte Strafenkombination zu verhängen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit EUR 7,-- zu bemessen, weil sie damit den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (vgl dessen glaubwürdige Angaben in der Berufungsverhandlung) zum Zeitpunkt der Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht entspricht (§ 19 Abs 2 StGB; vgl auch Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 19 Rz 10 aE).
Die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe gründet in § 19 Abs 3 StGB.
Mit ihrer weiteren Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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