Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* vertreten durch **, wegen des Verdachtes nach § 28 Abs 1 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 08.05.2026, GZ **-10, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g egegeben und der vom Bund dem Beschuldigten A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 400,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 02.04.2026 (ON 1.3) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachts nach § 28 Abs 1 SMG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.Mit Schriftsatz vom 22.04.2026), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.800,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Kosten von EUR 3.041,56 (darin enthalten EUR 506,93 an USt und EUR 844,88 an Erfolgszuschlag).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob insofern Einwand, als der geltend gemachte Kostenbeitrag überhöht sei, zumal der Erfolgszuschlag nicht zu berücksichtigen, die Vollmachtsbekanntgabe nur nach TP 1 zu verrechnen sei und das Einschreiten des Verteidigers zur BV auch nicht erforderlich gewesen sei (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.400,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt um ein Vergehen handle, das im Fall der Anklageerhebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit des Landesgerichts gefallen wäre. Für den Ersatz der Kosten der Verteidigung sei der Erfolgszuschlag von 50 % nach § 12 AHK nicht beachtlich (OLG Innsbruck, 7 Bs 221/24v). Ebenso seien reine Vollmachtsbekanntgaben bzw. Anträge auf Akteneinsicht nach der gesetzlichen Bestimmung zu Tarifpost 1 RATG zu verrechnen.
Die Teilnahme der Verteidiger an der Einvernahme des Beschuldigten sei durchaus gerechtfertigt und als notwendige Leistung der Verteidigung zu sehen. Denn es habe in dieser Sache – auch wenn der Beschuldigte dann keine ausführlichen Angaben zur Sache gemacht habe, sondern lediglich die ihm gemachten Vorwürfe bestritten habe – durchaus einer Vorbereitung samt Aufarbeitung und Beurteilung des bisherigen Aktenstands und Besprechung mit dem Mandanten bedurft, wie er sich verantworten solle – dass es in diesem Ermittlungsverfahren dann für diesen ausreichend gewesen sei, die Vorwürfe ohne weitere Erklärung abzustreiten, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass das Verfahren dann eingestellt worden sei (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass sich die verzeichneten Kosten der Verteidigung nach Abzug des nicht ersatzfähigen Erfolgszuschlag auf EUR 2.027,70 (darin enthalten EUR 337,95 an 20 % USt.) belaufen würden. Werde nun für die Vollmachtbekanntgabe – den Ausführungen des Gerichts folgend – der Ansatz nach TP 1 RATG anstelle der TP 2 RATG herangezogen, reduziere sich dieser Betrag. Ebenso sei die Abrechnung unter Zugrundelegung einer höheren Bemessungsgrundlage, nämlich jener für das schöffengerichtliche Verfahren, durchgeführt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände würden sich die tariflichen Kosten auf gesamt EUR 1.058,94 (darin enthalten EUR 176,49 an 20 % USt.) ohne ERV-Zuschlag iSd § 23a RATG, reduzieren.
Der Zuspruch von EUR 1.400,00 inklusive USt. bedeute somit, dass nicht nur ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 196a StPO gewährt werde, sondern diese vollständig ersetzt und samt einem Plus (quasi als Erfolgszuschlag) aufgerundet würden. Selbst wenn nicht aktenkundige Besprechungen berücksichtigt würden, wäre der zugesprochene Betrag zu hoch. Besprechungen mit dem Mandanten, wie dies das Erstgericht anführt, werden durch den Einheitssatz mitabgegolten (ON 12).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs-und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigten ein Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG zu verantworten habe.
Nach Abschlussberichterstattung der PI B* am 01.04.2026 (ON 8) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 02.04.2026 (ON 1.3) eingestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 06.03.2026 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 7) ein. Der Verteidiger nahm an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von 14:42 Uhr bis 14:54 Uhr teil (ON 8.5). Weiters ist der Antrag des Verteidigers auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten nach § 196a StPO aktenkundig (ON 9).
Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung rund 1,5 Monate. Fallaktuell waren die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach-und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 400,00 zu reduzieren.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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