Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.03.2026, GZ **-67, nach der am 22.07.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Dr. Eder-Stöffler, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RAA Mag. Berger, Kanzlei RA Mag. Pöschl, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird t e i l w e i s e Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Strafausspruch und in der Vorhaftanrechnung a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird für das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
v e r u r t e i l t .
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von 06.10.2023, 03:12 Uhr bis 11:45 Uhr, und vom 03.03.2026, 10:20 Uhr, bis 31.03.2026, 10:32 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s e Folge gegeben, der Zuspruch an den Privatbeteiligten B* a u f g e h o b e nund B* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n .
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A*, abweichend vom Strafantrag, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1a (gemeint Abs 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die erlittene Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.
Gemäß § 19a StGB wurde die sichergestellte FFP2-Maske konfisziert.
Überdies wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zu Zahlungen an mehrere Privatbeteiligte binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung, und zwar EUR 1.500,-- an C*, EUR 500,-- an die Firma D* GmbH, EUR 360,-- an E*, EUR 50,-- an F* und EUR 320,-- an B*, verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A* nachfolgenden Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zumindest seit dem Jahr 2025 gewerbsmäßig handelte und die Taten teilweise beim Versuch blieben, indem er
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 68), die in die Anträge mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die Freiheitsstrafe schuld-und tatangemessen zu reduzieren und die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, in eventu die zugesprochenen Beträge auf jene Beträge herabzusetzen, die sich auf Grundlage der Ergebnisse des Strafverfahrens mit Zuverlässigkeit bestimmen lassen.
Die Oberstaatsanwaltschaft verwies darauf, dass aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen die Urteilsfakten 1./ bis 5./ verjährt wären, sodass das Urteil im bezughabenden Umfang aufzuheben wäre. Die Anwendung der Bestimmung des § 39 StGB sei fehlerhaft erfolgt, was ebenso zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führen müsse.
Den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Verjährung hinsichtlich der Urteilspunkte 1./ bis 5./ ist insofern beizustimmen, als sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ein verjährungshemmender Umstand zwischen der Tat vom 06.10.2023 (Spruchpunkt 5./) und jener vom 05.01.2025 (Spruchpunkt 6./) nicht entnehmen lässt.
Seitens des Berufungssenates wird daher die Feststellung ergänzt:
Der Angeklagte wurde am 06.10.2023 als Beschuldigter zum Urteilsfaktum 5./ einvernommen (ON 7.2.5).
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll in ON 7.2.5. Die Einzeltaten zu 1./ bis 4./ des Urteilstenors sind bis zur Tat am 06.10.2023 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die Tat zu Urteilsfaktum 5./ würde am 06.10.2024 eintreten. In diese Verjährungsfrist wird aber gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung des Beschuldigten und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht eingerechnet, sodass demzufolge aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist sowohl für dieses Urteilsfaktum als daraus folgend auch für die ersten vier Urteilsfakten eine Verjährung nicht eingetreten ist.
Die vom Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO liegen nicht vor. Ein Widerspruch zwischen den Feststellungen in den Entscheidungsgründen, wonach der Angeklagte zumindest seit dem Jahr 2025 gewerbsmäßig im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 StGB gehandelt habe (US 6 oben) und dem Urteilsspruch („wobei er zumindest seit dem Jahr 2025 gewerbsmäßig handelte“) besteht nicht. Mit seinen Ausführungen zu diesen Nichtigkeitsgründen verkennt der Angeklagte vielmehr das Vorliegen der Subsumtionseinheit nach § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren dem selben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefasst werden ( Haslwanter in Nordmeyer , WK 2StGB § 29 Rz 6). Aufgrund dieses Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB ist es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht erforderlich, dass sämtliche der solcherart zusammengefassten Taten gewerbsmäßig begangen wurden (RIS-Justiz RS0112520 [T7]). Vielmehr würde sich eine andere Sichtweise zum Nachteil des Angeklagten auswirken, dem sodann mehrere Delikte zur Last lägen.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Die Erstrichterin, die sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen konnte, hat in einer sehr ausführlichen und eingehenden Beweiswürdigung, die sich als lebensnah und nachvollziehbar erweist, begründet, warum sie von der Täterschaft des Angeklagten ausgeht. Insoweit sie sich dabei auf Lichtbilder (ON 6.7.4 AS 15, 6.2.2, 11.3.9 AS 2, 11.3.2. AS 3, 11.3.5, 10.2.3 AS 4 f, 10.4.3, 2.7, 16.10, 21.6, 20.8 bzw 21.7), auf denen der Angeklagte aufgrund seiner markanten Gesichtszüge zu erkennen sei, in Verbindung mit den Ausführungen zum Schuhwerk des Angeklagten sowie den Zeugenaussagen der H* und S* bezog, ist auch für den Berufungssenat aus den Lichtbildern deutlich erkennbar, dass es sich dabei um den Angeklagten handelt. Hinsichtlich Pkt 5. des Urteilstenors wurde der Angeklagte nach der Tat im nahegelegenen Waldstück, in das er laut Angaben des Zeugen L* geflüchtet war, aufgegriffen, wobei er auch die von L* beschriebene schwarze FFP2-Maske trug. In seinen Aussagen hiezu zeigen sich Widersprüche, zumal er am 06.10.2023 angab (ON 7.2.5), er sei aus Gesundheitsgründen im Wald spazieren gewesen, um vor allem nachts die frische Luft zu atmen, und habe eine Maske dabei, wenn er sich an Orten aufhalte, wo die Luft nicht gereinigt sei, während er am 04.03.2026 (ON 30) aussagte, dies habe er nie behauptet, er sei nach ** gekommen, um sich hier anzusiedeln.
Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte nach einem zuvor begangenen Diebstahl um 03:00 Uhr nachts in dem Wald angetroffen wurde, in den er laut Angaben des Zeugen geflüchtet war, und bei ihm zudem eine FFP2-Maske aufgefunden wurde, die er nach Angaben des Zeugen getragen habe, ist – auch ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte vom Zeugen L* identifiziert wurde (ON 7.4.2 AS 2) – ohne vernünftigen Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten auszugehen.
Den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts stehen auch die Aussagen des Angeklagten, wonach es einerseits einen Doppelgänger von ihm gebe, wobei er eine solche Person im Zug nach ** zufällig gesehen habe (ON 27.5 AS 3f), andererseits, man habe andere Personen angestiftet, in seinem Namen Straftaten zu begehen (ON 30 AS 3), nicht entgegen, sondern sind diese vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten.
Dass DNA-Spuren des Angeklagten nicht aufgefunden wurden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse, der Lichtbilder, der Zeugenaussagen und der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten erweist sich die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich und bietet keinen Anlass zur Beanstandung.
Zutreffend macht der Angeklagte allerdings den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend. Bereits das Erstgericht wies im Urteil darauf hin, dass die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB fehlerhaft angenommen worden seien. Tatsächlich liegen diese nicht vor. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Strafausspruch samt Vorhaftanrechnung aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen, wobei die Anwendung des § 39 Abs 1 bzw 1a StGB außer Betracht zu bleiben hatte.
Der erste Strafrahmen des § 130 Abs 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend sind 23 einschlägige Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall nach der Verurteilung des Amtsgerichtes Wolfratshausen vom 10.07.2024, die Tatwiederholung über die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit hinaus sowie die teilweise Tatbegehung während bereits anhängigen Strafverfahrens, nachdem der Angeklagte, wie bereits angeführt, am 06.10.2023 als Beschuldigter einvernommen worden war.
Mildernd ist zu berücksichtigen, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Taten gewerbsmäßig begangen wurden.
Die vom Angeklagten relevierten Milderungsgründe der Unbesonnenheit und der fehlenden vorgefassten Absicht liegen mit Blick auf die Vielzahl an Tathandlungen nicht vor.
Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe, die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB, die personale Täterschuld und den Unrechtsgehalt der Tat erweist sich innerhalb des angeführten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als schuld-und tatangemessen.
Eine zur Gänze oder teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 bzw Abs 3 StGB oder eine Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB kommt schon aufgrund der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die FFP2-Maske wurde zur Tatbegehung zu Pkt 5./ des Urteilstenors verwendet, steht im Eigentum des Angeklagten und wurde daher zu Recht gemäß § 19a StGB konfisziert. Mit deren Vernichtung war der Angeklagte überdies einverstanden (ON 64 AS 6).
Die Berufung hinsichtlich der Privatbeteiligtenzusprüche ist teilweise berechtigt.
Die Zusprüche an die Geschädigten C* (Pkt 1. des Urteilstenors), D* GmbH (Pkt 6. des Urteilstenors) und F* (Pkt 12. des Urteilstenors) gründen sich auf die dort gestohlenen Bargeldbeträge. Betreffend die Privatbeteiligte C* ergibt sich der weggenommene Bargeldbetrag aus deren Einvernahme (ON 6.2.3), wobei die interne Aufteilung auf Trinkgeldeinnahmen und Wechselgeld unerheblich ist. Auch hinsichtlich der Privatbeteiligten E* (Pkt 9. des Urteilstenors) gründet sich ein Betrag von EUR 310,-- auf gestohlene Bargeldbeträge. Die Bezifferung des Wertes der Kellnergeldtasche mit EUR 50,-- in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO begegnet keinen Bedenken durch den Berufungssenat.
Aufzuheben ist allerdings der Zuspruch an den Privatbeteiligten B*, zumal sich dieser Anspruch aus einer Diebstahlshandlung am 25.02.2026 im Hotel T* ergibt (vgl ON 38), die weder vom Strafantrag noch vom Schuldspruch umfasst ist. Diesbezüglich war sohin der Privatbeteiligtenzuspruch aufzuheben und der Privatbeteiligte B* auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die von der Erstrichterin zutreffend erfasste Vorhaftanrechnung war zu wiederholen (vgl ON 7.2.9 AS 2 und ON 7.2.10 sowie ON 25 AS 1). Die nach der Hauptverhandlung zum Tragen kommende Vorhaft wird durch das Erstgericht anzurechnen sein.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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