Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Larcher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A*, BEd. , vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Land Tirol (**), vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Dr. Renate Palma, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 2.072,07 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 2.072,04 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der folgende, zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung (gekürzt) wiedergegebene Sachverhaltist im Berufungsverfahren nicht strittig (im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts [US 3-6; 49-61] verwiesen):
Der Kläger war als Landesvertragslehrer bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 1.9.2013 wurde ihm die Leitung der B* C* D* E* F* (im Folgenden: G*) übertragen. Die Funktion als Schulleiter übte er bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.8.2024 aus.
Als Schulleiter stand dem Kläger eine Schulleiterzulage zu, die nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966; im Folgenden kurz: Schulleiter-ZulagenVO) zu berechnen ist. Anfang 2023 nahm die Beklagte diesbezüglich eine Neuberechnung vor. Der Kläger erhielt infolge dessen unter Zugrundelegung einer um 7,5 % erhöhten Zulage eine Nachzahlung rückwirkend bis 1.1.2020 in Höhe von brutto EUR 7.409,28. Mit Schreiben vom 10.10.2024 forderte er von der Beklagten eine darüber hinausgehende Nachzahlung, weil er den Standpunkt vertrat, die Zulage sei nach wie vor zu niedrig berechnet worden. Die Differenz zwischen der vom Kläger geforderten, um 15 % erhöhten Schulleiterzulage und der tatsächlich von der Beklagten ausbezahlten, um 7,5 % erhöhten Schulleiterzulage steht für das Schuljahr 2022/23 mit brutto EUR 993,70 und für das Schuljahr 2023/24 mit brutto EUR 1.078,31 der Höhe nach außer Streit. Der für das Schuljahr 2021/22 geltend gemachte Betrag von brutto EUR 0,03 steht dem Grunde und der Höhe nach außer Streit, ohne dass der Kläger die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils beantragt hätte.
An der G* werden folgende Lehrberufe ausgebildet: Betonbau, Hochbau, Tiefbau, Bautechnischer Zeichner, Bautechnische Assistenz, Rauchfangkehrer, Platten- und Fliesenleger, Ofenbau- und Verlegetechnik, Maler und Beschichtungstechniker sowie H*.
In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 wurden vierzig Klassen beschult. Darüber hinaus gab es zumindest sechs Werkstätten: I* J*, I* K*, Rauchfangkehrerwerkstätte, I* H*, Bauhof Fliesenleger und Schalungsbauhof.
Zur Fachpraxis zählen der Werkstätten- und der Bauhof-Unterricht. Dort werden z.B. spezielle Problemstellungen bei Mauerwerksverbänden angewandt, Mauerecken erstellt und Verputztätigkeiten durchgeführt. Die Schüler werden dabei selbst praktisch tätig.
Zum Laborbereich :
Die Labor-Räumlichkeiten wurden 1995 errichtet. Vom Rahmenlehrplan ausgehend wurden die Anforderungen auf den Landeslehrplan adaptiert und schulintern an die bautechnischen Berufe (Hochbau, Tiefbau und Betonbau) für die zweiten und dritten Klassen, bei denen das „Bautechnische Labor“ als verbindliches Fach im Lehrplan verankert ist, angepasst. Die aneinander grenzenden Labor-Räumlichkeiten bestehen aus einem „L*-M*“ (Raum E-39) und einem „L*-N*“ (Raum E-40). Darüber hinaus gibt es einen Vorbereitungsraum (Raum E-38), in dem sich die Chemikalien befinden, die im „L*-M*“ verwendet werden.
Im „L*-M*“ werden sämtliche Vorbesprechungen zu den Prüfverfahren im „L*-N*“ abgehalten sowie praktische Versuchsanordnungen durchgeführt. Im „L*-N*“ werden Baustoffprüfungen mit den Materialien Zement, Beton, Ziegel, Mörtel, keramische Platten etc. durchgeführt.
Um die Bildungs- und Lehraufgaben für das Fach „Bautechnisches Labor“ in den Lehrberufen Hoch-, Tief- und Betonbau erfüllen zu können, bedarf es zwingend des Schmutz- und des Sauber-Bereichs der Labor-Räumlichkeiten. Im Schmutz-Bereich wird alles gemacht, was mit Zement und Beton, Druckprüfungen, Betondruckfestigkeiten, Ausbreitmaß etc. zu tun hat. Beim Druckversuch stellen die Schüler beispielsweise im Schmutz-Labor unter Anleitung genormte Würfel mit unterschiedlichen Gesteinskörnungen und unterschiedlichem Wassergehalt her. In der Folge werden die Eigenschaften der Würfel von der Lehrperson an der Druckmaschine getestet. Die bei der Druckprüfung ermittelten Werte werden von den Schülern in der Folge protokolliert und mit den genormten Werten verglichen.
Eine Nutzung des Sauber-Bereichs durch die Lehrlinge der Bauberufe ist seltener, etwa wenn es um chemische Versuche geht (z.B. Karbonatisierung von Beton). Dabei müssen die Schüler Schutzbrillen tragen und auf den chemikalienbeständigen Labor-Tischen im Sauber-Bereich arbeiten. Bei den „Tiefbauern“ (gemeint: Schülern der Tiefbau-Klassen) muss das Labor manchmal in drei Räumen (E-39, E-40 und Bauhof) insoweit parallel stattfinden, als benötigte Geräte wie z.B. Korngrößenverteiler, Waagen etc. in den Bauhof getragen werden müssen.
Das Fach „Bautechnisches Labor“ wird vom Schulleiter ausschließlich im Raum E-40 („L*-N*“) verplant, wobei dann beide Labor-Räume („Sauber“ und „Schmutz“) für diese Lehrperson zur Verfügung stehen. Es kann sein, dass eine Gruppe im Schmutz-Bereich einen Versuch durchführt und dann in den Sauber-Bereich geht, um an den dort befindlichen Tischen zu schreiben oder etwas zu dokumentieren. Wegen der bestehenden Aufsichtspflicht wechselt in einem solchen Fall die gesamte Gruppe den Raum. Im Schmutz-Bereich gibt es zwar einen Tisch, aber keine Sitzgelegenheiten; dort soll auch kein fachtheoretischer Unterricht stattfinden, sondern sollen die Lehrlinge Versuche durchführen und erkennen, wie sich die Theorie in der Praxis darstellt.
Die Lehrlinge in der Ausbildung zum Maler- und Beschichtungstechniker benutzen weder das „L*-N*“ noch das „L*-M*“. Bei den bautechnischen Zeichnern sieht der Lehrplan kein Labor vor; trotzdem gehen die Lehrpersonen im Fach „Fachtheorie“ manchmal mit den Schülern ins Labor, um ihnen die Auswirkungen des Einsatzes gewisser Materialien zu zeigen. Die Rauchfangkehrer-Lehrlinge gehen dann ins Labor, wenn dieses frei ist und die Lehrperson diverse Versuche im Rahmen des Theorie- oder Praxisunterrichts macht, für die das Labor benötigt wird.
Für die Lehrlinge der Lehrberufe Platten- und Fliesenleger, H* sowie Ofenbau- und Verlegetechnik gibt es das Fach „Fachtechnologische Übungen“. Die entsprechenden Bildungs- und Lehraufgaben sind in den jeweiligen Lehrplänen festgelegt. Auch im Rahmen dieses Fachs werden zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgaben beide Laborräume („L*-N*“ und „L*-M*“) benötigt; der Schmutz-Bereich seltener als der Sauber-Bereich.
Das „L*-N*“ und das „L*-M*“ werden nicht gleichzeitig von derselben Gruppe verwendet, weil sonst die Aufsichtspflicht nicht erfüllt werden könnte. Es ist aber möglich, dass unterschiedliche Gruppen die Labor-Räumlichkeiten gleichzeitig benutzen. So kann etwa eine Gruppe von Rauchfangkehrer-Lehrlingen von der eigenen Werkstätte in den Sauber-Bereich gehen, wenn sie für ihre Versuche eine Absaugung und säurefeste Tische benötigen, während im Schmutz-Bereich eine Gruppe von Hochbau-Lehrlingen tätig ist.
Grundsätzlich gibt der Stundenplan-Ersteller vor, welcher Gruppe aus welcher Klasse die Labor-Räumlichkeiten zugewiesen sind. Üblicherweise wird dabei nur ein Raum für die Nutzung beider Räume vorgegeben. Wenn es aber zu viele Unterrichtsgruppen (à 10 Personen) gibt, müssen auch zwei Gruppen mit zwei Lehrern in die Labor-Räumlichkeiten gehen und dann ist genau vorgegeben, welche Gruppe in welchem Raum (E-39 oder E-40) ist. Wenn beide Laborräume zeitgleich von Lehrlingen der bautechnischen Berufe belegt sind, müssen sich die Lehrpersonen untereinander absprechen, wann sie vom Schmutz- in den Sauber-Bereich bzw umgekehrt wechseln, zumal ein Wechsel auch zwingend erforderlich ist.
Zur Malerei :
Es gibt einen Anstrichraum (mit Elektroinstallationen mit Explosionsschutz), eine Werkstätte (Malerei 1), in der an den Wänden Mal- und Linierübungen (auch Motive) gemacht werden, und einen Bereich, in dem sich eine sehr große Lackier- bzw Spritzbox mit Absaugvorrichtung befindet, die verhindert, dass Aerosole und Farbteilchen in der Luft schweben.
Das Lackieren ist Bestandteil der Malerausbildung. Es bedürfte nicht zwingend einer Lackierbox, sondern es könnte auch an Spritzwänden mit Absaugung gearbeitet werden. Das Lackieren könnte derzeit aber in keinem anderen Raum der Malerei durchgeführt werden, weil dabei mit voller Schutzkleidung und Schutzmaske gearbeitet wird und es einer entsprechenden Absaugung bedarf.
In der Werkstätte (Malerei 1) gibt es vertikale Wände, an denen die Projektarbeit gemacht wird. Hier werden z.B. Linierübungen gemacht. Zudem befinden sich dort entsprechende Vorrichtungen, um die Gerätschaften zu waschen.
Im Anstrichraum befinden sich Tische mit anwinkelbaren Flächen, an denen Fertigkeiten mit Spitzpinsel und Malerstock, z.B. für die Lüftlmalerei, geübt, aber auch Farben gemischt werden. Die angefertigten Zeichnungen werden mit Overheadprojektor oder Beamer an die Wand geworfen, um in der Folge Schablonen anzufertigen, was weder im Lackierraum noch in der Werkstatt möglich ist.
Zusätzlich gibt es noch ein Lehrerzimmer, in dem ein Plotter steht, mit dem verschiedene Abdeckungen bei Motiven ausgedruckt werden können.
Die Lehrlinge müssen alle Räumlichkeiten der Malerei (Anstrichraum, Werkstätte und Lackierbox) nutzen, um die Vorgaben des Lehrplans erfüllen zu können.
Der Kläger begehrt die Differenzbeträge an Schulleiterzulage von (jeweils brutto) EUR 0,03 für das Schuljahr 2021/22, EUR 993,70 für 2022/23 und EUR 1.078,31 für 2023/24, gesamt EUR 2.072,07 s.A. (rechnerisch richtig: EUR 2.072,04). Er brachte zusammengefasst vor, dass ihm die Zulage gemäß § 3 Abs 1 Z 6 Schulleiter-ZulagenVO in einem um 15 % erhöhten Ausmaß gebühre, weil in den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 jeweils 51 Klassen – 40 Schulklassen, neun Werkstätten und zwei Labore – bestanden hätten. Die zwei Labore seien räumlich, organisatorisch, durch ihre Bezeichnung sowie hinsichtlich ihrer Nutzung und Aufgaben eigenständig und voneinander getrennt. Insbesondere würden sie auch zur selben Zeit von unterschiedlichen Klassen genützt. Sie seien daher nicht als ein einheitliches Labor, sondern jeweils als selbständige Klasse zu werten. Alle Lehrpläne würden konkret die Notwendigkeit der Labornutzung mit den unterschiedlichsten praktischen Übungen und Versuchen unter unterschiedlichen Bedingungen und technischen Anforderungen sowie Ausstattungen der jeweiligen Labore vorsehen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit des Bestehens mehrerer verschiedener Labore als eigenständige Klassen. Dasselbe gelte für die drei als Malereien bezeichneten Räumlichkeiten, die als insgesamt drei Werkstätten und sohin drei Klassen zu werten seien.
Die Beklagte stellte die geforderten Bruttobeträge der Höhe (und die Differenz von EUR 0,03 für das Schuljahr 2021/22 auch dem Grunde) nach außer Streit, bestritt im Übrigen und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, in den Schuljahren, für die der Kläger eine Nachzahlung an Schulleiterzulage fordere, habe die maßgebliche Anzahl an Klassen 50 nicht überstiegen, weshalb ihm gemäß § 3 Abs 1 Z 6 iVm § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO nur eine Erhöhung um 7,5 % gebühre, die er bereits erhalten habe. Die vom Kläger angestrebte „doppelte“ Wertung des bautechnischen Labors sei unzulässig. Dieses stelle nur eine einzige organisationsmäßig vorgesehene Einrichtung dar und sei daher – wenn überhaupt – nur als eine Klasse zu zählen. Die Unterteilung in einen Schmutz- und einen Sauberbereich sei angesichts der dort stattfindenden Arbeits- und Unterrichtsprozesse bloß aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt. Maßgeblich sei die organisatorische Stellung im Rahmen der Schule, nicht die bloße räumliche Trennung. Das Labor sei grundsätzlich nur zur Belegung durch jeweils eine Unterrichtseinheit bzw in einem lehrplanmäßigen Unterrichtsfach, dem Pflichtgegenstand „Bautechnisches Labor“, vorgesehen; vereinzelte Gruppenteilungen würden daran nichts ändern. Eine organisationsmäßige Einrichtung jeweils eines gesonderten „Schmutzlabors“ und eines „Sauberlabors“ oder eine inhaltliche Differenzierung in solche Bereiche gehe aus den Lehrplänen nicht hervor. Tatsächlich würden in beiden Bereichen inhaltlich aufeinander aufbauende und verwandte Arbeitsprozesse mit Bezugnahme auf die im Lehrplan bestimmten Ausbildungsziele gelehrt. Es bedürfe somit beider Bereiche, damit ein (einheitliches) bautechnisches Labor vorliege. Soweit im Baulabor lediglich Versuche zur Visualisierung und Verdeutlichung theoretischer Inhalte vorgezeigt würden, fehle es im Übrigen am Kriterium der eigenständigen praktischen Aneignung der Fähigkeiten durch die Berufsschüler und wäre das Labor somit überhaupt nicht als Klasse iSd Schulleiter-ZulagenVO zu zählen. Entgegen der bisherigen Handhabung auch durch die Beklagte selbst seien bei genauerer Betrachtung zudem die drei als Malereien bezeichneten Räumlichkeiten nicht als drei organisatorisch getrennte Einrichtungen, sondern vielmehr nur als eine Werkstätte zu betrachten. Die für die Berechnung der Schulleiterzulage zu erhebende Klassenanzahl sei daher um weitere zwei Klassen zu reduzieren, weshalb die begehrte Erhöhung auch aus diesem Blickwinkel nicht zustehe.
Mit dem bekämpften Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger den (dem Grunde und der Höhe nach unstrittigen) Differenzbetrag für das Schuljahr 2021/22 in Höhe des sich aus brutto EUR 0,03 ergebenden Nettobetrags samt Zinsen daraus zu; das Mehrbegehren von brutto EUR 2.072,04 s.A. wies es ab. Seiner Entscheidung legte es die auf US 3-6 sowie 49-61 getroffenen Feststellungen zugrunde und gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, gemäß § 3 Abs 1 Z 6 iVm § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO seien die drei Malerei-Räumlichkeiten und das Labor jeweils nur als eine Klasse zu zählen. Für die ausschlaggebende Beurteilung, ob ein Raum als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit zu werten sei, müsse auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule abgestellt werden. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass für die Beschulung der Lehrlinge in den bautechnischen Berufen (ebenso wie bei jenen Lehrberufen, die die „fachtechnologischen Übungen“ im Lehrplan verankert hätten) sowohl der Sauber- als auch der Schmutz-Bereich der Labor-Räumlichkeiten und für die Lehrlinge des Lehrberufs Maler und Beschichtungstechniker alle drei Räume der Malerei (Anstrichraum, Werkstätte und Lackierbox) zwingend zur Erfüllung der Ziele des jeweiligen Lehrplans erforderlich seien. Die genannten Räumlichkeiten, mögen sie baulich getrennt oder auch nur historisch vorhanden sein, würden daher jeweils zwingend eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit bilden und seien sohin jeweils als eine Klasse zu qualifizieren. Zuzüglich der unstrittigen 40 Klassen und sechs Werkstätten errechne sich die Gesamtanzahl der Klassen daher mit 48. Damit werde der in § 3 Abs 1 Z 6 Schulleiter-ZulagenVO normierte Wert von mehr als 50 Klassen als Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Erhöhung der Schulleiter-Zulage um (gesamt) 15 % nicht erreicht. Dem Kläger stehe sohin mit Ausnahme des unstrittigen Betrags von brutto EUR 0,03 kein weiterer Differenzbetrag an Schulleiter-Zulage mehr zu.
Der Kläger bekämpft den gesamten klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung mit rechtzeitiger Berufung . Gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Die einzig strittige Frage ist im Berufungsverfahren, ob an der gegenständlichen Berufsschule mehr als 50 Klassen iSd § 3 Abs 1 Z 6 Schulleiter-ZulagenVO bestehen. Würde diese Frage bejaht, stünden dem Kläger gemäß dieser Bestimmung die für die Schuljahre 2022/23 und 2023/24 begehrten, der Höhe nach unstrittigen Beträge aus dem Titel der Schulleiterzulage zu, weil dieser Gehaltsbestandteil ab einer Klassenanzahl von mehr als 50 nicht nur – wie von der Beklagten bereits ausbezahlt – um 7,5 %, sondern um insgesamt 15 % zu erhöhen ist.
Die Anzahl von 40 Klassen im engeren Sinn und das Vorliegen von zumindest sechs als Klassen zu zählenden Werkstätten ist zwischen den Parteien nicht strittig. Ausschlaggebend für die allfällige Überschreitung der maßgeblichen Grenze ist somit die Qualifikation der Labor- sowie der Malerei-Räumlichkeiten. Dabei ist § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO zu berücksichtigen, wonach an Berufsschulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen sind.
2. Der Berufungswerber argumentiert in seiner Rechtsrüge im engeren Sinn zusammengefasst, das Erstgericht habe den Begriff der organisatorischen Einheit unrichtig ausgelegt. Abzustellen wäre auf einen erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand für den Leiter, der mit der Verwaltung und Organisation des Labors und der Werkstätte verbunden sei. Entscheidend sei nicht der Lehrplan, sondern die praktische Unterscheidbarkeit. Daraus folge hier für die beiden Labore, dass diese als jeweils eigenständige Klassen zu werten seien, weil sie nicht nur räumlich getrennt seien, sondern darin auch völlig verschiedene Versuche mit anderen Geräten und Materialien durchgeführt würden. Es handle sich um zwei Labore mit unterschiedlichen Funktionen und Ausstattungen, in denen zeitgleich getrennter Unterricht für zwei unterschiedliche (Berufs-)Gruppen stattfinde. Auch hinsichtlich der Malerwerkstätten ergebe sich die organisatorische Eigenständigkeit im dargestellten Sinn aus den getroffenen Feststellungen.
3. Zur Auslegung von § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Bestimmung in seiner Entscheidung vom 26.5.1993, 92/12/0219 , dahin aus, dass es nicht auf die Anzahl der an der Schule für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden Sonderräumlichkeiten ankomme. Dies wird damit begründet, dass sich die Dienstzulagengruppe nach § 57 Abs 1 des Gehaltsgesetzes (der eine Dienstzulage für die Leiter von Unterrichtsanstalten vorsieht) nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richte. Für die Bedeutung und den Umfang einer Schule seien aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern (die Anzahl) der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienten, maßgebend. Dem entspreche die Bestimmung des § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO, nach deren Wortlaut es auf die Anzahl der ORGANISATIONSMÄSSIG (Hervorhebung hier und im Folgenden durch den Verwaltungsgerichtshof) vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen ankomme. Nach dem Verständnis des Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung sei sohin die organisatorische Stellung der betreffenden Einrichtungen im Rahmen der Schule ausschlaggebend. Maßgebend sei also die Wertung als ORGANISATIONSMÄSSIG VORGESEHENE EINHEIT, die sich auch in einer organisationsmäßigen Zusammenfassung artgleicher Räume manifestieren könne.
3.2. In seinem Erkenntnis vom 22.10.1997, 92/12/0255 , schrieb der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung zu § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO fort und betonte wiederum, dass es auf die organisatorische Stellung der betreffenden Einrichtungen im Rahmen der Schule ankomme. Darüber hinaus hielt er fest, dass eine Gruppenteilung, die aufgrund des Stundenplans erforderlich werden könne und dazu führe, dass zwei Räume zur gleichen Zeit benutzt würden, die Annahme einer organisationsmäßig vorgesehenen Einheit nicht hindere. Schließlich ist dieser Entscheidung noch zu entnehmen, dass aufgrund der Regelungsdichte des Besoldungsrechts eine enge Auslegung der Bestimmung des § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO angezeigt erscheine.
3.3.In einer zur Verordnung des O* C* P* E* Q* vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Bundeslehrern (Einrechnungsverordnung) ergangenen Entscheidung vom 26.1.2000, 98/12/0125 , auf die hinsichtlich der Auslegung der Begrifflichkeiten auch hier zurückgegriffen werden kann, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Interpretation des Begriffs der „(Schul-)Werkstätte“ zu beschäftigen. Dabei gelangte er zur Ansicht, dass es auf die allfällige interne Bezeichnung solcher Räume oder Raumgruppen nicht entscheidend ankomme. Ausgangspunkt der Überlegungen sei grundsätzlich der maßgebende Lehrplan. Das bedeute allerdings nicht, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jedenfalls irrelevant wären. Vielmehr sei zu klären, wie die Einrichtungen, die als „Werkstätten“ in Betracht kämen, im maßgeblichen Zeitraum organisiert und strukturiert gewesen und welche Erwägungen und Anordnungen dieser Struktur zugrunde gelegen seien. In einer Werkstätte könnten beispielsweise auch unterschiedliche Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren (unter Beachtung der verschiedenen rechtlichen Vorgaben) erfolgen. Dies habe im Anlassfall aber nicht zur Folge, dass schon deshalb eine Werkstatt (allein) für das Elektro-Schweißen und eine weitere (allein) für das Autogen-Schweißen bestünde, weil aus sicherheitstechnischen Gründen eine strenge Trennung gegeben sein müsse. Auch der Umstand, dass unterschiedliche Ausbildungen an unterschiedlichen Maschinen in verschiedenen Räumen – und sei es auch aus arbeitsorganisatorischen Gründen – erfolgten, bedeute für sich allein noch nicht, dass jeder dieser Räume oder jede Raumgruppe als eigene „Werkstätte“ iSd Einrechnungsverordnung zu qualifizieren sei.
4. In Anbetracht dieser Rechtsprechung verfängt die Argumentation des Berufungswerbers hinsichtlich des Laborbereichs nicht:
4.1. Fest steht, dass es sich um mehrere Labor-Räumlichkeiten handelt, die aneinander angrenzen. Weder die räumliche Trennung noch die schulinterne Bezeichnung als „L*-N*“ einerseits und „L*-M*“ andererseits begründen aber für sich allein betrachtet die Qualifikation als eigene Klasse iSd dargestellten Rechtsgrundlagen.
4.2. Als Ausgangspunkt ist wie dargestellt der Lehrplan zugrunde zu legen. Soweit hier relevant sieht dieser das verbindliche Fach „Bautechnisches Labor“ für die bautechnischen Berufe Hochbau, Tiefbau und Betonbau vor. Um den Anforderungen dieses Lehrplans zu entsprechen, wurden nach den Feststellungen die Labor-Räumlichkeiten errichtet. Die weiteren Berufsgruppen, die an der G* ausgebildet werden, nutzen die Laborräumlichkeiten im Vergleich zu den bautechnischen Berufen nur in untergeordnetem Ausmaß, sodass sie für die hier vorzunehmende Wertung keine entscheidende Rolle spielen. Eine lehrplanmäßige Differenzierung innerhalb des Fachs „Bautechnisches Labor“ in „Schmutzlabor“ und „Sauberlabor“ existiert nicht. Auch aus dem Lehrplan als Grundlage lässt sich somit nur auf eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit schließen.
4.3. Anknüpfend an die tatsächlichen Gegebenheiten ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass im „L*-N*“ und im „L*-M*“ unterschiedliche praktische Übungen durchgeführt werden. In Anlehnung an die vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 98/12/0125 dargestellten Grundsätze folgt aber daraus allein nicht, dass eine getrennte Organisation und Struktur vorliegt. Wenn in einer Werkstätte das Kriterium, dass unterschiedliche Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren erfolgen, mögen diese auch aus sicherheitstechnischen Gründen streng voneinander getrennt sein, (für die Klassifikation als eigenständige Raumklasse iS obiger Ausführungen) ebenso wenig genügt wie die Durchführung unterschiedlicher Ausbildungen an unterschiedlichen Maschinen in verschiedenen Räumen, muss dies umso mehr für ein (bautechnisches) Labor gelten, das in einen „Sauber-“ und einen „Schmutzbereich“ aufgeteilt ist, in denen – der jeweiligen Bezeichnung entsprechend – mit unterschiedlichen Materialien und in unterschiedlichen Verfahren gearbeitet wird. Dass die dabei verwendeten Maschinen individuell gereinigt und gewartet werden müssen, liegt auf der Hand. Das gilt aber auch für die in einer Werkstätte iSd zitierten Entscheidung vorhandenen Maschinen, weshalb auch dieser Aspekt nicht geeignet ist, die Qualifikation eines bloßen Teilbereichs eines bautechnischen Labors als eigenständige Klasse zu begründen.
4.4. Soweit der Berufungswerber mit einem „gänzlich unterschiedlichen Unterrichtsziel“ argumentiert, sind ihm die Feststellungen entgegen zu halten, dass im „L*-M*“ (unter anderem) sämtliche Vorbesprechungen zu den Prüfverfahren im „L*-N*“ durchgeführt werden. Ebenso steht fest, dass Gruppen nach Durchführung eines Versuchs im „L*-N*“ in das „L*-M*“ gehen, um dort die Versuchsergebnisse zu dokumentieren, was aufgrund der Einrichtung (keine Sitzgelegenheiten) im „L*-N*“ nicht möglich ist.
Entgegen dem Standpunkt im Rechtsmittel wird gerade durch diese Aspekte der organisatorische und strukturelle Zusammenhang zwischen den beiden Laborteilbereichen evident. Vor diesem Hintergrund hat auch das Erstgericht zutreffend den Umstand betont, dass es zwingend beider Labor-Bereiche – gemeint im Sinn einer funktionellen Einheit – bedarf, um die Bildungs- und Lehraufgaben des Fachs „R* L*“ in den bautechnischen Berufen (Hochbau, Tiefbau und Betonbau) erfüllen zu können.
4.5. Die organisatorische Stellung des bautechnischen Labors als eine funktionell einheitliche Einrichtung im Rahmen der Schule lässt sich schließlich auch daraus ableiten, dass die Behandlung durch den Schulleiter im Rahmen der Belegung („Verplanung“) der Räumlichkeiten anknüpfend an einen Raum (das „L*-N*“) erfolgt und auch bei der Erstellung des Stundenplans üblicherweise nur ein Raum zugewiesen wird, diese Zuweisung dann aber die Nutzung beider Laborbereiche beinhaltet.
Dass dessen ungeachtet gelegentlich zeitgleiche Belegungen durch unterschiedliche Gruppen vorkommen, die in weiterer Folge auch die Bereiche „tauschen“, führt entsprechend den vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 92/12/0255 dargelegten Erwägungen nicht zwingend dazu, dass zwei organisationsmäßig vorgesehene Einheiten anzunehmen wären. Weshalb damit ein erhöhter organisatorischer und planerischer Aufwand für den Leiter verbunden sein sollte, zeigt das Rechtsmittel im Übrigen nicht auf.
4.6. Berücksichtigt man abschließend, dass die Bestimmung des § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eng auszulegen ist, kann der Ansicht des Berufungswerbers, das Erstgericht habe die in dieser Norm gebrauchten Rechtsbegriffe unrichtig zu seinem Nachteil ausgelegt, insgesamt nicht beigetreten werden.
5. Auch einen sekundären Feststellungsmangel vermag das Rechtsmittel nicht erfolgreich geltend zu machen:
5.1. Der Berufungswerber geht selbst davon aus, dass die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen getroffen wurden; „zur Sicherheit“ strebt er aber noch folgende „ergänzende Feststellung“ an:
„Das L* „N*“, das Labor „Sauber“ sowie der „Anstrichraum“, „Werkstatt der Maler“ und „Raum mit Lackierbox“ stellen jeweils eine räumlich eigenständige Einheit dar, in denen jeweils entsprechend unterschiedliche technische Ausstattungen und Baulichkeiten vorliegen, in welchen jeweils unterschiedliche Fertigkeiten laut Lehrplan praktisch geübt werden bzw. durch Versuche unterrichtet werden, welche auch getrennt und unterschiedlich, was die benötigten Materialien, die Besetzung der Einheiten durch die jeweiligen Lehrlingsgruppen, die unterschiedlich benötigten Wartungen und Instandhaltungen der technischen Einrichtungen behandelt und verwaltet werden, für welche auch unterschiedliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind und damit unterschiedliche gesetzliche Auflagen für den Unterricht jeweils zu beachten sind, und stellen daher diese fünf Einheiten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen getrennte und eigenständige Labore, Werkstätten und gleichgeartete Einrichtungen dar, sodass sie auch jeweils getrennt als Klassen (sohin fünf Klassen) zu beurteilen sind.“
5.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Soweit der vermisste „Sachverhalt“ auf die Einrichtung der betreffenden Räumlichkeiten und die Art ihrer Nutzung abstellt, kann daher eine sekundäre Mangelhaftigkeit nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil dazu – unbekämpft gebliebene – Feststellungen getroffen wurden. Hinzu tritt, dass in der gewünschten Formulierung lediglich Überbegriffe („technische Ausstattungen und Baulichkeiten“, „Fertigkeiten laut Lehrplan“, „benötigte Materialien, Wartungen und Instandhaltungen“) verwendet werden, die „unterschiedlich“ seien, ohne aber die tatsächliche Ausgestaltung näher zu beschreiben, sodass in Wahrheit das Fehlen konkreter weiterer Sachverhaltsannahmen gar nicht gerügt wird.
5.3. Bei der Qualifikation als „eigenständige Einheit“ sowie der Formulierung, die fünf strittigen Einheiten würden „im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen getrennte und eigenständige Labore, Werkstätten und gleichgeartete Einrichtungen darstellen, sodass sie auch jeweils getrennt als Klassen (sohin fünf Klassen) zu beurteilen sind“ handelt es sich indes um eine rechtliche Beurteilung, die überhaupt nicht Gegenstand einer Tatsachenfeststellung sein kann. Auch aus diesem Blickwinkel wird somit eine Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage nicht aufgezeigt.
6. Da das Erstgericht daher völlig richtig zum rechtlichen Schluss gelangte, dass der Laborbereich nur als eine Klasse iSd § 4 Z 8 Schulleiter-ZulagenVO zu werten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Qualifikation der Malerei-Räumlichkeiten , weil die maßgebliche Grenze (mehr als 50 Klassen) selbst dann nicht überschritten würde, wenn im Sinn des Standpunkts des Rechtsmittelwerbers von drei gesondert zu zählenden Malerei-Werkstätten (Klassen) ausgegangen würde.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifkonform.
8.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, bestand kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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