BundesrechtVerordnungenSchulleiter-Zulagenverordnung

Schulleiter-Zulagenverordnung

In Kraft seit 01. September 1966
Up-to-date

§ 1

Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen.

§ 2

(1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

mit der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien mehr als 400 Studierenden mehr als 300 Studierenden mehr als 200 Studierenden 200 oder weniger Studierenden
der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
2. Berufspädagogische Akademien mit mehr als 200 Studierenden mehr als 150 Studierenden mehr als 100 Studierenden 100 oder weniger Studierenden
3. Akademien für Sozialarbeit mit mehr als 300 Studierenden mehr als 200 Studierenden mehr als 150 Studierenden 150 oder weniger Studierenden
der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
4. Religionspädagogische Institute für mehr als 5 000 mehr als 4 000 mehr als 3 000 mehr als 2 000 2 000 oder weniger
Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).
der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
5. Mittlere und höhere Schulen mit mehr als 12Klassen 9 bis 12 Klassen 8 Klassen 4 bis 7 Klassen 1 bis 3 Klassen
6. Berufsschulen mit mehr als 10 7 bis 10 Klassen 4 bis 6 Klassen - 1 bis 3 Klassen
7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen mit mehr als 4 Klassen 4 Klassen 3 Klassen 2 Klassen
der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
8. Hauptschulen mit mehr als 4 Klassen 4 Klassen 3 Klassen 2 Klassen 1 Klasse
9. Sonderschulen mit mehr als 4 Klassen 4 Klassen 3 Klassen 2 Klassen oder 1 Klasse geteilt 1 Klasse ungeteilt
10. Volksschulen mit mehr als 4 Klassen 4 Klassen 3 Klassen 2 Klassen oder 1 Klasse geteilt 1 Klasse ungeteilt
der Dienstzulagengruppe
I II III IV V
11. Bundeskonvikte mit mehr als 12 Erziehungs-gruppen 9 bis 12 Erziehungs-gruppen 4 bis 8 Erziehungs-gruppen 1 bis 3 Erziehungs-gruppen

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

der Dienstzulagengruppe
I II III
Allgemeinbildende Pflichtschulen mit mehr als 12 Klassen 10 bis 12 Klassen 8 und 9 Klassen
Berufsschulen mit mehr als 25 Klassen 16 bis 25 Klassen 10 bis 15 Klassen
der Dienstzulagengruppe
IV V VI
Allgemeinbildende Pflichtschulen mit 4 bis 7 Klassen 2 und 3 Klassen 1 Klasse
Berufsschulen mit 5 bis 9 Klassen 3 bis 4 Klassen 1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

Leiter Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)
Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland I IV V 1 ) V 1 )
Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten I I V IV IV
Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich I I IV II I
Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich I I IV III I
Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg I II V IV IV
Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark I I IV II I
Pädagogisches Institut des Landes Tirol I I V IV III
Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg IV 3 ) 3 ) 4 ) 4 )
Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg III 4 ) 4 ) 3 ) 3 )
Pädagogisches Institut des Bundes für Wien I 3 ) IV 3 ) I
Pädagogisches Institut der Stadt Wien I I 3 ) I 3 )

1 ) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2 ) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3 ) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4 ) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe II.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 3

(1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:

um 7.5 vH um 15 vH
1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien mit mehr als 700 Studierenden mit mehr als 1000 Studierenden
2. Berufspädagogische Akademien mit mehr als 350 Studierenden mit mehr als 500 Studierenden
3. Akademien für Sozialarbeit mit mehr als 500 Studierenden mit mehr als 700 Studierenden
4. Religionspädagogische Institute 8 750 12 500
Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).
5. Mittlere und höhere Schulen mit mehr als 22 Klassen mit mehr als 30 Klassen
6. Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen mit mehr als 50 Klassen
7. Haupt- und Sonderschulen sowie als selbständige Schulen geführte Polytechnische Lehrgänge mit mehr als 16 Klassen mit mehr als 20 Klassen
8. Volksschulen mit mehr als 16 Klassen mit mehr als 20 Klassen

(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.

(3) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2 Abs. 5 genannten Schulen wird um 15 vH erhöht.

§ 4

Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:

1. Sind einer mittleren oder höheren Schule eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder Sonderschulklassen, Klassen der Polytechnischen Schulen, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe Klasse der mittleren beziehungsweise höheren Schule zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.

2. Die im organisatorischen Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführten Klassen der Polytechnischen Schulen sind den Klassen der Schule, der sie angeschlossen sind, hinzuzuzählen.

3. Sind einer Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen angeschlossen, so ist der tatsächlichen Zahl der Volks- und Sonderschulklassen eine Klasse hinzuzuzählen. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn im organisatorischen Zusammenhang mit einer Volksschule Klassen des Polytechnischen Lehrganges geführt werden.

4. Werden an einer Sonderschule im organisatorischen Zusammenhang mit dieser besondere Kurse für Kinder mit physischen oder psychischen Mängeln (zum Beispiel Heilkurse für sprachgestörte Kinder) mit einem eigenen Lehrer geführt, so ist jeder derartige Kurs als eine Klasse der Sonderschule zu zählen.

5. Am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie an sonstigen vollorganisierten Blindeninstituten und Instituten für Gehörlosenbildung ist jede Klasse, Kindergartenabteilung und Erziehungsgruppe als eine Klasse zu zählen.

6. An Bundeserziehungsanstalten sowie an sonstigen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes (Erziehungsgruppen) als Klassen zu zählen.

7. Ist einer Schule ein Tagesschulheim unter der Leitung des Direktors angegliedert, so ist jede Gruppe des Tagesschulheimes als eine halbe Klasse zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.

8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.

9. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.

10. An ganztägigen Schulformen ist neben der Klassenanzahl die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles zu berücksichtigen, wobei jede Gruppe des Betreuungsteiles als eine halbe Klasse gilt. Ein Bruchteil ist dabei auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. Ist die Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles innerhalb einer Woche nicht an jedem Tag gleich groß, ist von der durchschnittlichen Anzahl der Gruppen des Betreuungsteiles in der Woche auszugehen.

11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) sind je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen.

§ 5

(Anm.: § 5 aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 503/1977)

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, BGBl. Nr. 235, und die Verordnung BGBl. Nr. 250/1962 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 3 und § 4 Z 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 746/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1a, § 2 Abs. 3 und § 4 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 4 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.