Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2025, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der von den Schuldsprüchen 1./, 2./ und 3./ umfassten Taten (auch) nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch a u f g e h o b e n und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* - abweichend von der auf die Verbrechen der „versuchten“ Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB gerichteten Anklage - der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er in ** die B* durch gefährliche Drohung en mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung via WhatsApp-Nachrichten zu Handlungen, nämlich der Zahlung von Geldbeträgen in folgender Höhe zu nötigen versucht, und zwar
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9) und fristgerecht schriftlich durch den Verteidiger ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die Nichtigkeits-und Schuldberufung wendet sich ausschließlich gegen die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB und trägt darauf an, allenfalls nach Wiederholung des Beweisverfahrens einen Schuldspruch nur nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu fällen, in eventu die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Strafberufung beantragt, die Strafe auf ein schuld-und tatangemessenes Maß herabzusetzen (ON 12).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.5).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Schon der Subsumtionsrüge (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) kommt Berechtigung zu, weil die Feststellungen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB nicht zu tragen vermögen. Mit der angedrohten Veröffentlichung eines Videos, das die Bedrohte beim Geschlechtsverkehr zeigt bzw von kompromittierenden Lichtbildern (US 5), die sie alleine oder mit dem Angeklagten darstellen, deren Inhalt aber nicht festgestellt wurde, ist zwar regelmäßig eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbunden (15 Os 72/22k). Die Qualifikation einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung erfüllt eine solche Ankündigung aber nicht, wenn die Übermittlung des oben erwähnten Videos und der Lichtbilder lediglich an den Vater und den Cousin der Bedrohten in Aussicht gestellt wird. Die angesprochene Qualifikation ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Realisierung der Drohung - vom Tätervorsatz umfasst - dazu führen würde, dass die Bedrohte in einem größeren Kreis der sie umgebenden Gesellschaft (RIS-Justiz RS0094047: der engste Familienkreis reicht jedenfalls nicht aus) seine bisherige Wertschätzung verlieren würde. Dazu bedarf es einer mit Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Opfers bzw die Wichtigkeit des angedrohten Übels (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung, die entsprechende Tatsachenfeststellungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0092959). Insoweit ausschlaggebend sind nicht allein Art, Schwere und Konkretisierung des angedrohten Vorwurfs, sondern auch die Stellung der Bedrohten in dem für sie maßgeblichen gesellschaftlichen Umfeld.
Das Erstgericht konstatierte zunächst (US 4), der Angeklagte habe damit gedroht, diesen USB-Stick zu „verbreiten, vor allem an ihren Vater und Cousin“ sowie, er werde „sie öffentlich bloß stellen und ihrem Vater und Cousin die Bilder per E-Mail schicken oder ihnen den USB-Stick übergeben, er wisse, in welche Moschee die beiden gehen, dort könne er ihnen den USB-Stick auch persönlich geben“. Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest (US 5), dass „die gegenständlichen Ankündigungen (Verbreitung der Aufnahmen, vor allem an ihren Vater und Cousin, sich an die Familie zu wenden und sie öffentlich bloß zu stellen) die Qualifikation einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung erfüllen, zumal die Realisierung der Drohungen dazu geführt hätte, dass B* in einem größeren Kreis der sie umgebenden Gesellschaft ihre bisherige Wertschätzung verlieren würde“. Diese Sachverhaltsannahmen lassen aber mangels ausreichendem Sachverhaltsbezug offen, ob der Angeklagte nunmehr ausschließlich damit drohte, das kompromittierende Video-und Bildmaterial dem Vater und Cousin auszuhändigen, oder aber darüber hinaus einem größeren Kreis der das Opfer umgebenden Gesellschaft durch „verbreiten“ oder „öffentlich bloßstellen“ zugänglich zu machen. Davon ausgehend bleiben auch die zur Urteilsbegründung weiters verwendeten (US 5) verba legalia, bei den gegenständlichen Drohungen habe es sich um solche mit der „Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung“ gehandelt, ohne Sachverhaltsbezug, somit zirkulär. Diese materielle Nichtigkeit haftet sämtlichen Schuldsprüchen an.
In Stattgebung der Nichtigkeitsberufung war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Subsumtion der von den Schuldsprüchen umfassten Taten (auch) nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0101342; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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