Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.3.2026, GZ **-21, nach der am 24.6.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Offer, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 ½ (zweieinhalb) Jahre e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 19.11.2025 im großen Spazierhof der Justizanstalt Innsbruck den Mitgefangenen B* vorsätzlich schwer am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust zweimal wuchtig auf die Nase schlug, wodurch B* eine dislozierte mehrfragmentäre impaktierte Fraktur des Nasenbeins und des knöchernen Nasenseptums, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt, die am 27.11.2025 operativ versorgt wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 18 und 25.2) sowie der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 19.3 und 22.2).
Die Berufung des Angeklagten mündet in die Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu den Angeklagten nur wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu verurteilen, in eventu über den Angeklagten eine mildere Strafe zu verhängen. Gleichzeitig beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft trägt auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe an.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sei nicht berechtigt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wolle hingegen unter zusätzlicher Anwendung der Vorschrift des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 3) StGB Folge gegeben werden.
Von den Berufungen kommt lediglich jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Die Nichtigkeitsberufung rügt unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO das Unterbleiben von Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen sei, sich in einer Notwehrsituation zu befinden. Die Erstrichterin hat das Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrsituation ausdrücklich ausgeschlossen und festgestellt, dass zu keinem Zeitpunkt ein rechtswidriger Angriff (gegen den Angeklagten) vorlag, sondern der Angeklagte dem rückwärts gehenden B* nachgegangen sei und ihn attackiert habe (US 5). Die Nichtigkeitsberufung macht nicht klar, warum der Rechtfertigungsgrund der Putativnotwehr angesichts der vorliegenden Videoaufzeichnung, den Schilderungen des Tatopfers und den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er vom späteren Opfer einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte erhalten habe und zurückgeschlagen habe und dabei dem Opfer zweimal mit der Faust auf die Nase geschlagen habe (ON 20, Seite 3) indiziert sein soll.
Der Schuldberufung des Angeklagten gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu erwecken. Die Erstrichterin, die sich sowohl vom Angeklagten als auch vom Tatopfer einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen konnte, begründete in einer eingehenden Beweiswürdigung, weshalb sie von der Schuld des Angeklagten überzeugt war und seiner Verantwortung in Richtung Notwehr nicht glaubte. Sie konnte sich dabei vor allem auch auf die vorgeführten Videoaufzeichnungen (ON 7.1 und 7.2) stützen, welche die Tat und insbesondere den Angeklagten als Aggressor zeigen (ON 7.1). Von einer Situation, die einer Notwehrsituation auch nur nahekommt, ist insbesonders auf dem Video in ON 7.1, welches die Tat zeigt, nichts zu erkennen. Im Gegenteil zeigt das Video ein zurückweichendes Opfer, welchem von dem ihn attackierenden Angeklagten zumindest zweimal in das Gesicht geschlagen wird.
Die Erstrichterin hat sich auch mit den Angaben des Zeugen B* auseinandergesetzt, welche einerseits durch die Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen (ON 7.1) gestützt werden und auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen (ON 2.6 und 9) im Einklang stehen. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden durch die Erstrichterin nachvollziehbar aus dem vom Angeklagten gezeigten Verhalten gefolgert. Damit hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen zu verbleiben.
Von den Strafberufungen kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete den Umstand, dass B* dem Angeklagten nach dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls einen heftigen Schlag ins Gesicht versetzte und dieser dadurch offenbar verletzt wurde (Prellung des linken Kiefergelenks) als mildernd, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung während der Strafhaft.
Während die Staatsanwaltschaft in der Strafberufung lediglich rügt, dass die vollständig erfassten Strafzumessungsgründe nicht richtig gewichtet worden seien, kritisiert die Strafberufung des Angeklagten, dass zahlreiche Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien.
In der Verantwortung des Angeklagten ist jedoch keine „geständige Verantwortung“ zu erkennen. Gemäß § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist lediglich die Ablegung eines reumütigen Geständnisses oder einer Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, mildernd. Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nicht mildernd (RS0091585). Der Angeklagte verantwortete sich stets dahingehend, dass er lediglich in Notwehr zugeschlagen habe, was kein Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens darstellt und überdies nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Soweit der Angeklagte die Berücksichtigung der Provokation durch B* als mildernd vermisst, ist auf die ausdrücklich gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach das Handgemenge vom Angeklagten provoziert wurde (US 4). Von einer Tatbegehung aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kann im Hinblick auf die Feststellung, dass das Handgemenge vom Angeklagten provoziert wurde und der Angeklagte dem Opfer zweimal mit der Faust wuchtig auf die Nase schlug, obwohl Mithäftlinge versuchten, ihn zurück zu halten, nicht ausgegangen werden.
Dem Einwand der Oberstaatsanwaltschaft, wonach aus den erstgerichtlichen Feststellungen, denen zufolge die Tathandlung im Versetzen zweier wuchtiger, sehr gezielter und schnell ausgeführter Faustschläge in das Gesicht des bereits rückwärts gehenden Opfers bestand, und daraus das Vorliegen der zu einer Anhebung der Mindeststrafdrohung führenden Voraussetzungen des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 3) StGB ableitbar sei, ist zu entgegnen, dass dieser Erschwerungsgrund bei der festgestellten Vorgehensweise des Angeklagten noch nicht erfüllt ist. Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB (bzw die diesem entsprechende Formulierung des § 39a Abs 1 Z 3 StGB) wird bei besonders rücksichtslosen und brutalen Aggressionshandlungen, mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist oder bei welchen mit einem lebensgefährlichen Mittel gegen das Opfer vorgegangen wird, beziehungsweise welche mit einem extremen Grad an Gewalt einhergehen und mit besonderer Intensität ausgeführt werden und die somit ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellen, verwirklicht ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 34/5; Flora in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 39a Rz 10). Davon kann mit Blick auf die Feststellungen des Erstgerichtes jedoch nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Annahme des Erstgerichtes ist der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht gegeben, weil dieser verlangt, dass der Täter unmittelbar durch seine Tat selbst verletzt wurde („durch die Tat oder als deren Folge“; RIS-Justiz RS0132073), was hier aber gerade nicht der Fall war, da sich der Angeklagte seine Verletzungen erst bei der etwas später folgenden Attacke durch B* zugezogen hat (US 7). Eigene Verletzungen des Angeklagten können auch aus dem Grund nicht als mildernd herangezogen werden, weil nur beträchtliche Verletzungen des Täters (mit Gesundheitsschädigung von zumindest 14 Tagen) diesen Milderungsgrund herstellen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 41). Derartiges ist bei der vom Angeklagten erlittenen Prellung des linken Kiefergelenks (ON 2.2) jedoch nicht ausreichend indiziert.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch dadurch verstärkt wird, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vorliegen.
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die nur zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die personale Täterschuld und die Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB erscheint die verhängte Strafe etwas zu milde und war daher auf zweieinhalb Jahre zu erhöhen.
Die bedingte Nachsicht eines Teils dieser Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Begehung der Tat während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Innsbruck von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht ausgegangen werden kann.
Sohin war der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, jener des Angeklagten nicht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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