Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.4.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB zu ** des Landesgerichtes Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18.1.2028. Am 18.7.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er bereue die Tat und habe über seine Zukunft sehr viel nachgedacht. Er trage die Verantwortung für ein Kind und müsse seine Frau bei der Erziehung sowie finanziell unterstützen. Es tue ihm sehr weh, dass er seine Tochter noch nicht einmal in den Arm nehmen habe können. Zweimal sei er bereits in Haft gewesen, einmal für vier Jahre und einmal für sieben Monate. Zuletzt sei er 2021 entlassen worden. Bedingt habe man ihn noch nie entlassen. Bei der Anhörung vorgelegt wurden eine ** Heiratsurkunde, ein Zertifikat über eine Ausbildung zum „Tischler universal“ und eine Einstellungszusage jeweils samt Übersetzung (ON 2.2 und ON 7).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4 und 7).
Mit dem angefochtenen, nach Anhörung des Strafgefangenen in Gegenwart seiner Verteidigerin verkündeten Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge durch die Verteidigerin schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit zu bewilligen, in eventu die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, das Erstgericht verkenne die geänderte Rechtslage durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I Nr 25/2025). Diese Reform, nach der bereits zum Hälftetermin ausschließlich die spezialpräventive Prognose des Täters entscheidend sei, ziele gerade darauf ab, die Resozialisierung durch eine frühe bedingte Entlassung unter Aufsicht zu stärken. Der Strafgefangene sei bereits zweimal bedingt entlassen worden, habe sich in den Probezeiten jedoch stets bewährt, sodass davon auszugehen sei, dass er auch dieses Mal Weisungen und Auflagen des Gerichts beachten und keinerlei Straftaten während der Probezeit begehen werde. Auch dürfe sich das Gericht ohne triftige und neu hinzugekommene Gründe nicht über die fachliche Einschätzung der Leitung der Justizanstalt hinwegsetzen. Während der Haft habe der Strafgefangene eine tiefe Bindung zu seiner Tochter und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein entwickelt. Dieser soziale Empfangsraum sei ebenso wie die Arbeitsplatzzusage ein wesentlicher Faktor für eine positive Prognose.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Positiv zu vermerken sind die gute Führung des Strafgefangenen, der soziale Empfangsraum in ** und die Einstellungszusage. Allerdings lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu.
Seine österreichische Strafregisterauskunft weist nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf (ON 3). Der ** ECRIS-Auskunft (ON 6) sind hingegen abgesehen von zwei getilgten italienischen Verurteilungen (siehe OLG Innsbruck zu 11 Bs 271/25b) und einer Verurteilung in Großbritannien wegen eines in Österreich nicht gerichtlich strafbaren Delikts fünf Eintragungen zu entnehmen. Diesen Eintragungen liegen Verurteilungen in seinem Heimatland sowohl wegen (qualifizierten) Delikten gegen fremdes Vermögen, aber auch zweimal wegen strafbarer Handlungen der Kategorie „vorsätzliche Tötung“ zu - mit Ausnahme der ersten in der Dauer von einem Jahr - jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen zugrunde. Der Strafgefangene selbst räumte bei seiner Anhörung ein, in ** bereits zweimal Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. sieben Monaten verbüßt zu haben, wobei es sich – insoweit dem eigenen Beschwerdevorbringen widersprechend – jeweils um ungekürzte Vollzüge gehandelt habe. Da nicht einmal der wiederholte ungekürzte Vollzug teils empfindlicher Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer von der Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen strafbaren Handlung abzuhalten vermochte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Verbüßung bloß der Hälfte der Freiheitsstrafe ausreichen würde, diese Wirkung bei ihm zu erzielen.
Dem Beschwerdehinweis auf die Änderung der Bestimmung des § 46 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I Nr 25/2025) ist zu entgegnen, dass bereits das Erstgericht die Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ausschließlich mit spezialpräventiven Erwägungen begründete. Es trifft auch nicht zu, dass der Anstaltsleiter in der nach § 152 Abs 2 StVG einzuholenden Äußerung eine fachliche Einschätzung der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Prognose vornehmen würde, von der das Vollzugsgericht nur unter Anführung triftiger Gründe abweichen dürfte. Vielmehr hat der Anstaltsleiter in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben (§ 152 Abs 2 zweiter Satz StVG).
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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