Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3.2.2026, GZ **-14, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den mit diesem Urteil verbundenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach der am 10.6.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Lechthaler öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des teils durch Einbruch begangenen Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (1.) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die von 26.9.2025, 23:31 Uhr, bis 27.9.2025, 0:30 Uhr, vom Angeklagten erlittene Verwahrungshaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet. Mit dem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu B* gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO (Freiheitsstrafe von vier Monaten).
Nach dem Schuldspruch hat A* am 26.9.2025 in **
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe mit dem Antrag, diese schuld-und tatangemessen zu erhöhen. Den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht bekämpft die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer ebenfalls rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Beschwerde, die in den Antrag mündet, diesen aufzuheben und die dem Angeklagten zu B* des Landesgerichtes Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von vier Monaten) zu widerrufen.
Der Angeklagte beantragte in einer durch seinen Verteidiger eingebrachten Gegenäußerung, den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft Feldkirch jeweils keine Folge zu geben (ON 27).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, vor allem die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB werde den spezialpräventiven Erfordernissen dieses Falles nicht gerecht und der Widerruf der bedingten Strafnachsicht sei unausweichlich.
Die Berufung dringt nicht durch.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung innerhalb des bis zu drei Jahren reichenden ersten Strafrahmens des § 269 Abs 1 StGB die Umstände mildernd, dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind und der Angeklagte sich – wenn auch etwas eingeschränkt – im Zuge der Hauptverhandlung reumütig geständig gezeigt habe. Erschwerend wurden mehrere, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Begehung des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch in mehreren Angriffen gewertet. Die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge übermäßigen Alkoholkonsums habe nicht mildernd berücksichtigt werden können, weil er bereits in der Vergangenheit wegen der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung verurteilt worden sei (§ 35 StGB).
Damit hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe sowohl auf der mildernden, als auch auf der erschwerenden Seite vollständig erfasst. Zutreffend macht die Berufung allerdings geltend, dass im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 StGB auch der einschlägige Rückfall des Angeklagten innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit sich schuldaggravierend auswirkt (RIS-Justiz RS0090954).
Die vom Erstgericht in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und bedarf damit auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung der Strafzumessungsgründe auf der erschwerenden Seite keiner Erhöhung. Angesichts des Umstandes, dass sämtliche Taten beim Versuch blieben, und der vom Angeklagten an den Tag gelegten Reue findet aber auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB die Billigung des Berufungsgerichts. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ausgehend von den festgestellten Einkommensverhältnissen des Angeklagten (Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,-- täglich) zu Recht mit dem Mindestmaß des § 19 Abs 2 StGB bestimmt.
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft somit ganz erfolglos blieb, hatte eine Kostenausspruch zu entfallen (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO).
Eine nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 Abs 3 erster Satz StGB), die der Angeklagte selbst in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage für zweckmäßig erachtete, obliegt dem Erstgericht ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz,WK StPO § 494 Rz 1).
Auch die Beschwerde erweist sich letztlich als nicht berechtigt.
Trotz des nunmehr bereits wiederholten einschlägigen Rückfalls innerhalb der bereits verlängerten Probezeit erscheint der Widerruf der zu B* des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht und der Vollzug der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten gerade noch nicht im Sinne des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zur verhängten Strafe notwendig, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das reumütige Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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