Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26.02.2026, GZ **-31, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 10.06.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin RA Dr. Gschwandtner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.03.2025 zu B* gewährte bedingte Entlassung w i d e r r u f e n .
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch hinsichtlich eines Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, 19 Abs 4 Z 1 JGG, 39a Abs 2 Z 4 iVm Abs 1 Z 3 und Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zudem wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 1.000,-- an den Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen verpflichtet.
Mit dem zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss vom 03.03.2025 wurde die bedingte Entlassung des A* zu B* des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (Strafrest 1 Jahr 1 Monat und 9 Tage Freiheitsstrafe).
Nach dem Schuldspruch hat A* am 28.09.2025 in **
I.
dem D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte und ihn kurze Zeit darauf zu Boden stieß, wobei kein gesonderter Tatentschluss erfolgte, wodurch der Genannte zu Boden stürzte und eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue erlitt;
II.
im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck gesondert verfolgten bislang unbekannten männlichen Täter und weiteren Mittätern C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er dem Genannten zunächst mehrere Faustschläge gegen den Körper versetzte und in weiterer Folge gemeinsam mit weiteren bislang unbekannten männlichen Tätern mehrere Schläge gegen den Körper versetzte, wodurch C* zu Boden stürzte und sodann A* und weitere bislang unbekannte männliche Täter jeweils mehrmals auf den am Boden liegenden C* mit ihren Fäusten sowie mit ihren Füßen gegen dessen Gesicht, Kopf sowie Körper schlugen und traten, wodurch C* eine schwere Gehirnerschütterung, Hämatome im Gesichts- und Kopfbereich sowie am gesamten Körper, eine Rippenprellung links und einen operativ zu versorgenden Abriss der Subscapularissehne und Luxation der langen Bizepssehne links erlitt, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung mit den Anträgen auf deutliche Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung (ON 33). Klargestellt wurde, dass der Zuspruch an den Privatbeteiligten unbekämpft bleibt.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt Berechtigung zu.
Bei der Strafzumessung erachtete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen, die Willkürlichkeit des Angriffs und die teilweise Tatbegehung mit Mittätern als erschwerend. Schuldsteigernd sei weiters der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung und die Tatbegehung während offener Probezeit.
Als mildernd wurde das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren und der Umstand, dass die Tat zu I. des Schuldspruchs beim Versuch geblieben sei, gewertet. Letzterer Milderungsgrund werde allerdings durch die vom Opfer D* erlittenen Verletzungen abgeschwächt. Mildernd sei weiters die durch den Konsum von Alkohol und Lyrica verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen einer Korrektur.
Als weiterer Milderungsgrund ist die in der Hauptverhandlung geständige Verantwortung des Angeklagten zu den von ihm gesetzten Tathandlungen zu werten, die dieser durch Entschuldigungen bei den Opfern (ON 30 AS 15 und 16) sowie die Anerkennung des Privatbeteiligtenanspruchs (ON 30 AS 19) unterstrich.
Zusätzlich erschwerend ist die zweifache Qualifikation der an sich schweren und länger als 24 Tage dauernden Verletzung des Zeugen C* zu berücksichtigen.
Die vom Berufungswerber angesprochene „sonstige psychische Beeinträchtigung“ ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht und ist auch dem Bericht des Bewährungshelfers (ON 21) nicht zu entnehmen. Die verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Angeklagten durch den Konsum von Alkohol und Lyrica wurde vom Erstgericht ohnehin mildernd gewertet.
Der Strafrahmen des § 87 Abs 1 StGB reicht in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 iVm Abs 1 Z 3 und 5 StGB von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Infolge der korrigierten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der Erschwerzungsgründe etwas zu streng ausgefallen und war daher auf vier Jahre herabzusetzen. Damit entspricht sie den Strafzumessungsgründen, der personalen Täterschuld, dem Unrechtsgehalt der Taten und den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen nach § 32 StGB.
Einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht stehen die Höhe der Freiheitsstrafe, aber auch spezialpräventive Erwägungen infolge der Vorstrafenbelastung entgegen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Jede Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht auch den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hinfällig und bedingt dessen Aufhebung. Das Rechtsmittelgericht hat eine neue Entscheidung im Sinn des § 494a StPO zu treffen, die auch in der Wiederholung des Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 498 Rz 8).
Der Angeklagte ist nach der mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.03.2025 zu B* gewährten bedingten Entlassung rasch und in einschlägiger Weise rückfällig geworden. Nach dem Bericht der zur bedingten Entlassung angeordneten Bewährungshilfe zeigte der Angeklagte nur mäßige Motivation zur Zusammenarbeit und unterließ schließlich den persönlichen Kontakt zur Bewährungshilfe. Dies steht dem Beschwerdevorbringen entgegen, wonach der Angeklagte auch und gerade während einer derart langen Haft Hilfe bei der positiven Änderung, Reifung und Resozialisierung gebrauchen könnte.
Infolge des neuerlichen einschlägigen Rückfalls des Angeklagten nur wenige Monate nach der bedingten Entlassung ist aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zur nunmehr verhängten Strafe der Widerruf dieser bedingten Entlassung geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB).
Mit seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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