Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Doshi&Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Daniela Weiss, Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen restlich Feststellung (Streitinteresse EUR 7.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.2.2026, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 5.928,21) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.679,15 (darin EUR 670,32 USt und EUR 657,21 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 502,70 (darin enthalten EUR 83,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Am 15.2.2023 gegen 09.20 Uhr ereignete sich ein Unfall, an dem die Klägerin als Skifahrerin und der Beklagte als Snowboarder beteiligt waren. Der von hinten und oben kommende wesentlich schnellere Beklagte hätte den Unfall bei aufmerksamem Verhalten vermeiden können; für die Klägerin war er nicht vermeidbar.
Mit Urteil vom 6.8.2025 stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 28.421,80 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht als zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 28.421,80 s.A.; ein Mehrbegehren von EUR 53,20 s.A. wies es ab. Zudem stellte es die Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden und Folgen aufgrund des Unfalls fest.
Mit Berufungsentscheidung vom 1.12.2025 wurde über Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse EUR 10.240,--) mit Teilurteil ein weiterer Betrag von EUR 360,-- s.A. (Pflegekosten) abgewiesen sowie die Entscheidung im mit EUR 7.000,-- bewerteten Feststellungspunkt aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit Endurteil vom 21.10.2025 wies das Erstgericht das von der Aufhebung betroffene Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz von EUR 10.505,02.
In seiner ausschließlich auf § 43 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung führte es aus, es seien vier Prozessphasen zu bilden. In der ersten Phase bis 21.6.2023 (ON 4) habe die Klägerin mit rund 60 % obsiegt, in der zweiten Phase vom 22.6.2023 (ON 5: Klagsausdehnung) bis 13.5.2025 (ON 50) mit rund 67 %, in der dritten Phase vom 14.5.2025 (ON 51: Klagsausdehnung) bis 21.7.2025 (ON 58) mit rund 80 % und in der vierten Phase von der Tagsatzung am 22.7.2025 (ON 59: Klagsausdehnung) bis zum Schluss der Verhandlung am 12.2.2026 (ON 88) ebenfalls mit rund 80 %. Es berechnete den Kostenersatzanspruch der Klägerin wie folgt:
Vertretungskosten 1. Phase EUR 1.119,40 davon 20 % = 223,88
Vertretungskosten 2. Phase EUR 8.014,70 davon 35 % = 2.805,15
Vertretungskosten 3. Phase + 4. Phase EUR 4.967,89 davon 60 % = 2.980,73
Gesamt netto 6.009,76
+20 % USt 1.201,95
Vertretungskosten brutto 7.211,71
Klägerin: Pauschalgebühr 1. Phase EUR 792,00 davon 60 % = 475,20
SV-Gebühr Unfallchirurg 2. Phase EUR 350,00
SV-Gebühr HNO 2. Phase EUR 946,00
SV-Gebühr Unfalltechnik 2. Phase EUR 1.570,00
Skipass 2. Phase EUR 10,40 davon 67 % = 1.927,19
SV-Gebühr Unfallchirurg 3. Phase EUR 860,00 davon 80 % = 688,00
SV-Gebühr Unfallchirurg 4. Phase EUR 1.391,00 davon 80 % = 1.112,80
4.203,19
Beklagter: SV-Gebühr Unfallchirurg 2.Phase EUR 350,00
Skipass 2. Phase EUR 7,20 davon 33 % = 117,88
SV-Gebühr Unfallchirurg 3. Phase EUR 860,00 davon 20 % = 172,00
SV-Gebühr Unfallchirurg 4. Phase EUR 1.600,00
Pauschalgebühr Berufung 4. Phase EUR 1.500,00 davon 20 % = 620,00
909,88
Während dieses Urteil in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt der Beklagte gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Rekurs , in dem er eine Rechtsrüge ausführt und beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm lediglich ein Kostenersatz von EUR 4.576,81 auferlegt werde.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass der Rechtsmittelwerber den Zeitraum für die ersten drei Phasen ausdrücklich als richtig bezeichnet; ebenso die für die erste Phase errechneten Beträge. Zudem kritisiert er keine der vom Erstgericht in Ansatz gebrachten Vertretungsleistungen. Die Überprüfungsbefugnis des Rekursgerichts beschränkt sich auf die von ihm relevierten (nachstehenden) Kostenfragen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88, 191).
2. Er argumentiert, das Erstgericht habe in der zweiten Prozessphase von ihm bezahlte Barauslagen von EUR 1.570,-- (SV-Gebühr Unfalltechnik) und EUR 1.600,-- (SV-Gebühr Unfallchirurg) nicht berücksichtigt. Aufgrund der Obsiegensquote stünden ihm davon 33 % zu, das seien EUR 1.046,10.
In der dritten Phase (inklusive der Verhandlung vom 22.7.2025 in ON 59) habe die Klägerin lediglich mit 79 % obsiegt, da der zugesprochene Gesamtbetrag von EUR 27.756,80 dem (richtigen) Begehren von EUR 35.116,80 (ausgehend vom Begehren auf Pflegekosten von EUR 3.240,--) gegenüber zu stellen sei, während das Erstgericht die Obsiegensquote auf Basis eines Begehrens von EUR 34.756,80 (unrichtig ausgehend von begehrten Pflegekosten von nur 2.880,--) berechnet habe.
Die vierte Phase betreffe das Berufungsverfahren. Das Berufungsinteresse habe insgesamt EUR 10.240,-- (betreffend das Leistungsbegehren EUR 3.240,-- [Pflegekosten] und das Feststellungsbegehren EUR 7.000,--) betragen. Der Berufung sei teilweise, nämlich in einem Pflegekostenbetrag von EUR 360,--, welcher abgewiesen worden sei, stattgegeben worden. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Damit habe er in dieser Phase mit 72 % obsiegt und stünden ihm EUR 1.080,-- an anteiliger Pauschalgebühr sowie 44 % seiner Vertretungskosten zu:
Berufung TP3B EUR 476,90
150% Einheitssatz EUR 715,35
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 2,60
netto EUR 1.194,85 davon 44% = netto EUR 525,73
In der fünften Phase ab seiner Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.2.2026 sei nur mehr das Feststellungsbegehren verfahrensgegenständlich gewesen, das vom Erstgericht abgewiesen worden sei. Damit habe er Anspruch auf 100 % seiner Vertretungskosten dieser letzten Phase auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 7.000,--, das seien netto EUR 940,89
Es ergebe sich – wie im Rekurs rechnerisch detailliert dargelegt – nach Saldierung der Barauslagen ein Kostenersatzanspruch für die Klägerin von lediglich EUR 4.576,81.
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2.1. Zur zweiten Phase
Die Gebühr des skiunfalltechnischen Sachverständigen von EUR 3.140,-- wurde in der Tagsatzung vom 24.4.2025 (ON 45) mit EUR 3.140,--bestimmt und von den Parteien je zur Hälfte getragen, vom Beklagten aus dem Kostenvorschuss zu PG 740/23 (ON 8; AAO in ON 47).
Nach Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht teilte das Erstgericht den Parteien aufgrund einer Erinnerung des unfallchirurgischen Sachverständigen vom 7.10.2025 (ON 71) mit, es sei übersehen worden, die Gebühr dieses Sachverständigen für das erste schriftliche Gutachten vom 7.8.2023 (ON 11) zu bestimmen und anzuweisen. Es trug dem Beklagten auf, binnen 14 Tagen entweder einen Kostenvorschuss von EUR 1.600,00 zu erlegen oder die Gebühr direkt an den Sachverständigen zur Anweisung zu bringen und eine Zahlungsbestätigung zu übermitteln (ON 72). Der Beklagte erlegte fristgerecht den Kostenvorschuss zu PG 1056/25 (ON 75) und wurde die Gebühr von EUR 1.600,-- aus diesem Kostenvorschuss an den Sachverständigen ausbezahlt (siehe AAO ON 76). Diese Gebühr ist hinsichtlich ihres Anfalls der zweiten Phase (und nicht - wie vom Erstgericht angenommen - der vierten Phase) zuzurechnen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184) und wurde vom Beklagten auch in dessen Kostenverzeichnis aufgenommen.
Es ergeben sich somit vom Erstgericht in der zweiten Phase unberücksichtigt gebliebene Barauslagen des Rekurswerbers von EUR 3.170,--. Davon stehen ihm 33 % zu, das sind EUR 1.046,10.
2.2. Zur dritten Phase
Das Erstgericht führte aus, die Kostenentscheidung beruhe im Ergebnis in sämtlichen Prozessphasen auf § 43 Abs 1 ZPO. Auch in seiner Begründung zur Berechnung des Streitwerts dieser Phase findet sich keine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Pflegekosten, weshalb nicht von einer impliziten Anwendung dieser Bestimmung seitens des Erstgerichts zu dieser Position ausgegangen werden kann. Die erstgerichtliche Entscheidung über den Grund der Ersatzpflicht wurde im Rekursverfahren nicht aufgegriffen. Damit ist in der dritten Phase - wie vom Rechtsmittelwerber begründet und berechnet – von einem Obsiegen der Klägerin von 79 % auszugehen. Die dritte Phase dauert bis einschließlich der Tagsatzung vom 22.7.2025 (ON 59) und beinhaltet somit den Schriftsatz vom 14.5.2025 und die Verhandlung vom 22.7.2025.
Der Kostenersatzanspruch der Klägerin beträgt in dieser Phase bei – vom Beklagten richtig berechneten - Vertretungskosten von netto EUR 2.937,80 sohin EUR 1.703,92.
Der Barauslagenersatz für die von beiden Parteien jeweils getragenen Gebühren für den unfallchirurgischen Sachverständigen von EUR 860,-- beträgt bei dieser Obsiegensquote EUR 679,40 für die Klägerin und EUR 180,60 für den Beklagten.
2.3. Die vierte Phase betrifft das Berufungsverfahren. Das Berufungsinteresse betrug EUR 10.240,--. Das Erstgericht hatte aufgrund der teilweise aufhebenden Berufungsentscheidung auch über die im ersten Rechtsgang angefallenen Rechtsmittelkosten abzusprechen. Maßgeblich ist der Enderfolg ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.453).
Aufgrund der letztlichen Abweisung des Feststellungsbegehrens ist der Beklagte hinsichtlich seiner Berufung mit 72 % (EUR 7.360,--/10.240,--) als obsiegend anzusehen. Seine anteiligen Barauslagen belaufen sich aufgrund der Pauschalgebühr von EUR 1.500,-- auf EUR 1.080,-- und die anteiligen Vertretungskosten wie von ihm richtig berechnet auf netto EUR 525,73.
2.4. Im zweiten Rechtsgang , in dem nur mehr das Feststellungsbegehren verfahrensgegenständlich war, obsiegte der Beklagte zur Gänze, weshalb die von ihm ab 27.1.2026 verzeichneten Kosten mangels Einwendungen der Klägerin und mangels offenbarer Unrichtigkeiten der Kostenentscheidung unverändert zugrunde gelegt werden können.
Für den am 8.10.2025 (ON 73) gestellten Antrag auf Kostenbestimmung gebühren ihm hingegen nur Kosten nach TP 1 RATG auf Basis des zugesprochenen Kostenbetrags ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.108) und nicht auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.442,40. Von den nachträglich begehrten Barauslagen von EUR 1.600,-- stehen ihm EUR 528,-- (33 %; siehe Pkt 2.1.) zu. Es ergibt sich somit für diese letzte Phase folgender Kostenersatzanspruch des Beklagten:
08.10.2025 Kostenbestimmungsantrag, BmGrl EUR 528,--, TP 1 EUR 11,10
60% Einheitssatz EUR 6,66
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 2,60
27.01.2026 Gutachtenserörterungsantrag, TP 2 EUR 260,20
60% Einheitssatz EUR 156,12
ERV-Erhöhungsbetrag EUR 2,60
12.2.2026 Verhandlung, TP 3A, ½ h EUR 260,20
60% Einheitssatz EUR 156,12
Vertretungskosten netto EUR 855,60
2.5. Der Kostenersatzanspruch der Parteien errechnet sich daher wie folgt:
1. Phase: Vertretungskosten Klägerin laut Ersturteil netto EUR 223,88
Barauslagen Klägerin laut Ersturteil EUR 475,20
2. Phase: Vertretungskosten Klägerin laut Ersturteil netto EUR 2.805,15
Barauslagen Klägerin laut Ersturteil EUR 1.927,19
Barauslagen Beklagter laut Ersturteil EUR 117,88
weitere Barauslagen Beklagter EUR 1.046,10
3. Phase Vertretungskosten Klägerin netto EUR 1.703,92
Barauslagen Klägerin EUR 679,40
Barauslagen Beklagter EUR 180,60
4. Phase Vertretungskosten Beklagter netto EUR 525,73
Barauslagen Beklagter EUR 1.080,00
5. Phase Vertretungskosten Beklagter netto EUR 855,60
2.6. Saldiert ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch der Klägerin:
Vertretungskosten Klägerin EUR 4.732,95
abzüglich Vertretungskosten Beklagter EUR 1.381,33
Zwischensumme netto EUR 3.351,62
+ 20 % USt EUR 670,32
Zwischensumme brutto EUR 4.021,94
+ saldierte Barauslagen EUR 657,21
Gesamt EUR 4.679,15
3. Daher war dem Rekurs teilweise Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seines zu 98 % erfolgreichen Rekurses zu ersetzen.
5.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.