Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.4.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Der ** geborene A* B* verbüßte zunächst bis 4.5.2026 die über ihn im Verfahren ** des Bezirksgerichts Hall in Tirol wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Seitdem wird die im gleichen Verfahren widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck mit einem Strafrest von drei Monaten vollzogen. Das Strafende dieses Strafblocks fällt auf den 4.8.2026. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (4.5.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.3.2026, GZ **-8, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30.3.2026, AZ 11 Bs 65/26k, nicht Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (4.6.2026) ab. Nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung gab der Strafgefangene kein Rechtsmittelerklären ab (ON 5). Nachdem der Strafgefangene binnen der offenen Frist von drei Tagen keine Beschwerde angemeldet hatte (§ 152a Abs 3 StVG), bestätigte das Vollzugsgericht am 15.4.2026 die Rechtskraft des Beschlusses und verfügte die Zustellung des Protokoll-und Beschlussvermerks unter anderem an den Strafgefangenen (ON 1.3), dem er in der Folge in der Justizanstalt Innsbruck am 16.4.2026 zu eigenen Handen ausgefolgt wurde (vgl Rückschein zu ON 1.3).
Am 16.4.2026 übermittelte C* B* „im Auftrag“ des Strafgefangenen zunächst per E-Mail dem Servicecenter des Landesgerichts Innsbruck eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.4.2026, wobei sie darin angab, dieses Schreiben auch auf dem Postweg zu übermitteln (ON 6). Am 20.4.2026, zur Post gegeben am 17.4.2026, langte sodann die beinahe inhaltsgleiche Beschwerde der C* B* wiederum „im Auftrag“ des Strafgefangenen beim Vollzugsgericht ein, wobei das Schriftstück keine Unterschrift enthält (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unzulässig.
Für den Fall wie hier der mündlichen Verkündung der Entscheidung trifft § 152a Abs 3 StVG eine spezielle, die allgemeinen Bestimmungen über die Beschwerde verdrängende Regelung. Will der Strafgefangene die mündlich verkündete Entscheidung bekämpfen, muss er binnen drei Tagen nach der Verkündung die Beschwerde anmelden, worauf der Strafgefangene in der Rechtsmittelbelehrung bei der persönlichen Anhörung auch hingewiesen wurde. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich des Strafgefangenen nach sich. Für ihn besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 13). Fallaktuell endete die dreitägige Frist zur Beschwerdeanmeldung für den Strafgefangenen mit Ablauf des 13.4.2026. Da er binnen dieser Frist keine Beschwerde anmeldete, erwuchs der Beschluss ihm gegenüber mit Ablauf des 13.4.2026 in Rechtskraft. Die Zustellung des bereits rechtskräftigen Beschlusses löste demnach keine weitere Rechtsmittelfrist mehr aus. Unabhängig davon, dass per E-Mail eingebrachte Beschwerden prozessual unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0127859), erweisen sich sowohl die am 16.4.2026 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als auch die am 17.4.2026 zur Post gegebene Beschwerde demnach als verspätet und damit als unzulässig.
Darüber hinaus kommt Angehörigen wie hier der Mutter der gemeinsamen Kinder – ungeachtet einer allfälligen Antragslegitimation (§ 152 Abs 1 zweiter Satz StVG) – ohnehin keine Rechtsmittelbefugnis zu ( PieberaaO § 152 Rz 28 und § 17 Rz 14 jeweils mwN) und ist C* B* zudem weder gesetzliche Vertreterin des Strafgefangenen noch Verteidigerin im Sinne des § 48 Abs 1 Z 5 StPO, weshalb sie den Strafgefangenen auch nicht wirksam vertreten kann.
Insgesamt ist die Beschwerde daher nicht nur schon aufgrund der Verspätung unzulässig, sondern auch deshalb, weil sie von einer Person eingebracht wurde, der ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Die Beschwerde war demnach ohne Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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