Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.3.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Bezirksgerichts Hall in Tirol wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Im direkten Anschluss daran wird er die im gleichen Verfahren widerrufene bedingte Entlassung zu B* des Landesgerichts Innsbruck mit einem Strafrest von drei Monaten verbüßen. Das urteilsmäßige Strafende dieses Strafblocks fällt auf den 4.8.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen werden am 4.5.2026 vorliegen (IVV-Auszug, Strafregisterauskunft).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung und brachte dazu im Erhebungsbogen vor, er habe Sorgepflichten für zwei Kinder (ON 2.3). In der von ihm beantragten Anhörung durch das Vollzugsgericht ergänzte er, dass seine Kinder 10 und 14 Jahre alt seien, er keinen Alkohol mehr konsumieren werde und sich eine normale Familie wünsche (ON 7).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und hegt aufgrund der Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4 und ON 7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum 4.5.2026 (zusammengefasst) wegen der erheblichen Vorstrafenbelastung und der bereits einmal gewährten bedingten Entlassung ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde (ON 7, 2), die er in weiterer Folge jedoch binnen offener Frist nicht schriftlich ausführte.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die gute Führung des Strafgefangenen in der Justizanstalt sowie seine Beteuerungen, in Hinkunft keinen Alkohol mehr zu trinken und sich eine normale Familie zu wünschen, sind zwar positive Umstände, diesen stehen aber die massive Vorstrafenbelastung und die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen entgegen. Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist bereits elf Verurteilungen auf, denen überwiegend Körperverletzungsdelikte, aber auch strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde lagen. Beim gegenständlichen Vollzug handelt es sich zudem nicht um die erste Hafterfahrung des Strafgefangenen, wurde er doch bereits am 13.12.2023 zu B* des Landesgerichts Innsbruck aus dem über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren, bedingt entlassen. Diese Hafterfahrung und die bereits einmal erfolgte bedingte Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe und Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings konnten ihn aber wie auch schon frühere Sanktionen nicht davon abhalten, nunmehr wiederum einschlägig zu delinquieren, weshalb er zu der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gleichzeitig der Widerruf der bedingten Entlassung angeordnet wurde. Ausgehend davon ist aber in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die (erneute) bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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