Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachtes des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Spruchpunkt I. des Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.03.2026, ** (GZ B*-10 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verdachts der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (ON 1.1).
Aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 6) wurde A* am 05.03.2026 festgenommen (ON 4.2) und in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert. Nach seiner Einvernahme im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 9) wies die Haft-und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Feldkirch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO (ON 1.1) ab.
In der Begründung bejahte sie den dringenden Verdacht der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, ging aber hinsichtlich des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB nur von einem einfachen Tatverdacht aus. Die Haftgründe der Flucht-und Tatbegehungsgefahr seien nicht gegeben, sodass mangels Haftgrundes der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 16) mit dem Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und d StPO. Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Opfers C* sei auch von einem dringenden Verdacht hinsichtlich des Verbrechens des Raubes dessen Mobiltelefons auszugehen. Der Beschuldigte und sein Mittäter seien gemeinsam gegen das am Boden liegende wehrlose Opfer vorgegangen und hätten dieses mit mehreren Schlägen und Tritten traktiert. Die Äußerungen des Beschuldigten in seiner gerichtlichen Einvernahme, wonach geplant sei, dass sein Bruder aus ** anreisen würde, sich mit dem Opfer treffen würde und auf eine Versöhnung zwischen beiden hinzuwirken versuchen werde, seien höchst bedenklich, zumal es nicht abwegig erscheine, dass sich aus diesem Versöhnungstreffen ein neuerlicher gewalttätiger Konflikt entwickeln werde. Es bestehe daher Tatbegehungsgefahr. Der Beschuldigte habe zudem außer seinem Bruder keine Familie in Österreich, lebe in einer Wohngemeinschaft und arbeite lediglich zwei Stunden täglich, sodass von einer Verwurzelung nicht auszugehen sei und aufgrund der gegenständlichen Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 39a Abs 1 Z 3 und Z 5 iVm Abs 2 Z 4 StGB), die einen massiven Fluchtanreiz darstelle, Fluchtgefahr vorliege. Die Untersuchungshaft, die durch gelindere Mittel nicht substituiert werden könne, sei verhältnismäßig.
In seiner Gegenäußerung zu dieser Beschwerde beantragt A*, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Das Beschwerdegericht geht von folgendem dringenden Tatverdacht aus:
A* habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit D* am 05.03.2026 in ** dem C* eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem beide diesem, auch als dieser bereits am Boden gelegen sei, Faustschläge und Fußtritte gegen Körper und Kopf versetzt haben, wodurch C* Prellungen und Abschürfungen an den Rippen und der rechten Schulter erlitten habe.
Dieser dringende Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2 und ON 19), insbesondere den Aussagen des C* (ON 2.8 und ON 19.7), der Zeugen E* (ON 2.10), F* (ON 19.8), G* (ON 19.9), H* (ON 19.10) und I* (ON 19.11), den Lichtbildern (ON 2.11), dem Ambulanzblatt (ON 19.12) und der Krankmeldung (ON 19.19) sowie der Verantwortung der Beschuldigten (ON 2.7, ON 2.9, ON 7, ON 9).
Beide Beschuldigten gaben an, das Opfer habe A* angespuckt sowie diesen beschimpft und beleidigt. Als das Opfer eine Glasflasche ergriffen habe, hätten sie beide die Flucht ergriffen. A* gestand zu, er habe das Opfer gestoßen und gegen den Oberschenkel getreten, nachdem ihm dieses einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Zudem gab er an, D* habe keinerlei Tätlichkeiten gesetzt, sondern sie nur zu trennen versucht.
Demgegenüber sagte C* – als Beschuldigter vernommen – aus, er sei bereits in der Vergangenheit von dem Beschuldigten D* mehrfach mit dem Schlagen bedroht worden. A* habe er vor dem Vorfall nicht gekannt. Am Bahnhof in ** seien die beiden auf ihn zugekommen und habe D* versucht, sein Handy aus der Hosentasche zu ziehen, wobei dieser ihn davor nicht bedroht oder angegriffen habe. Er habe dessen Hand aus seiner Jackentasche gezogen, woraufhin er von A* angegriffen worden sei. Dieser habe ihm einen Faustschlag verpasst. Dann seien beide Beschuldigte auf ihn losgegangen, hätten ihm mehrere Faustschläge versetzt und ihn zu Boden gestoßen. Er habe versucht, auf dem Bahnsteig zu flüchten. Über das Handy sei während des Angriffs nicht gesprochen worden. D* habe mehrfach geäußert, sie würden ihn vor den Zug werfen und hätten ihn beide in Richtung des Bahngleises gezogen. Nachdem er sich befreien habe können, hätten sie ihn neuerlich erfasst und weiter auf ihn eingeschlagen. Mehrere Arbeitskollegen hätten ihm dann geholfen, wobei beide Beschuldigte sodann geflüchtet seien. Die Namen dieser Arbeitskollegen wolle er nicht nennen. Er habe Schürfverletzungen bzw Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des rechten Brustbereichs, des rechten Ellbogenbereichs, am linken Auge und am rechten Knie erlitten. Er habe A* weder bespuckt noch beleidigt und auch keinen der beiden geschlagen.
Aus den mittlerweile erfolgten - und der Staatsanwaltschaft bekannten (ON 1.11) - Einvernahmen weiterer Zeugen ergibt sich Folgendes:
Der Zeuge F* gab an, er habe zunächst eine Schubserei zwischen drei Männern beobachtet. Dann habe er gesehen, dass das Opfer am Boden gelegen sei und einer der anderen Männer ihn festgehalten und zumindest einen Schlag angedeutet habe. Er habe das Opfer einige Meter gezogen, aber nicht in Richtung der Gleise. Der am Boden Liegende sei dann aufgestanden und hinter den anderen beiden hergerannt und habe dabei noch eine Flasche geworfen, aber niemanden getroffen.
Der Zeuge G* habe beobachtet, dass das Opfer auf die beiden anderen Männer zugegangen und auf einen der beiden gespuckt habe. Es habe sich zunächst eine verbale Auseinandersetzung und sodann ein Handgemenge entwickelt. Einer der beiden anderen sei auf das Opfer losgegangen und sei es zu mehreren Schlägen gegen das Opfer gekommen, wobei beide Beschuldigte geschlagen hätten. Als das Opfer am Boden gelegen sei, hätten sie weiter auf ihn eingeschlagen und auch getreten, dies auch in Richtung Kopf, ob dabei getroffen worden sei, habe er nicht gesehen. Es habe nicht so gewirkt, als ob man dem Opfer etwas habe stehlen wollen, zumal das Opfer auch zuerst auf die anderen beiden Männer zugegangen sei.
Laut Aussage des Zeugen H* habe dieser beobachtet, dass zwei Männer auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen und eingetreten hätten. Nachdem sie von ihm abgelassen hätten, sei der Mann auf die beiden Beschuldigten losgegangen, die geflüchtet seien, wobei der Mann noch eine Glasflasche geworfen habe.
Aus der Einvernahme des Zeugen I* ergibt sich, dass dieser ein Ausspuck-Geräusch wahrgenommen und in der Folge ein Streitgespräch zwischen drei Personen wahrgenommen habe. Es habe sich sodann ein Handgemenge bzw ein Angriff durch zwei Männer gegen das Opfer entwickelt. Nachdem das Opfer am Boden gelegen sei, habe einer der Männer mehrfach auf diesen eingetreten, wobei er glaube, dass nur ein Mann getreten habe. Ob dabei auch gegen den Kopf des Opfers getreten worden sei, wisse er nicht.
Aufgrund der Angaben der Zeugen ist davon auszugehen, dass nach einem Streitgespräch der Beschuldigte A* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten das Opfer, auch als dieses bereits am Boden lag, mehrfach geschlagen und jedenfalls einer der beiden auch in Richtung dessen Kopfes getreten habe. Die von C* erlittenen leichten Verletzungen ergeben sich aus dem Ambulanzblatt und der Krankmeldung.
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der inneren Tatseite zur Absichtlichkeit einer schweren Körperverletzung folgt aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens, insbesondere aufgrund der Tritte auch gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers und dem Zusammenwirken beider Beschuldigten.
Der Erstrichterin ist aber darin zuzustimmen, dass ein dringender Verdacht hinsichtlich eines Verbrechens des Raubes nicht vorliegt, zumal dies vom Opfer zwar behauptet wird, von den Zeugen aber nicht beobachtet werden konnte, vor allem auch nicht vom Zeugen G*, der den Anfang der Auseinandersetzung gesehen und bemerkt hat, dass das Opfer entgegen dessen Aussage selbst auf beide Beschuldigte zugegangen sei. Zudem habe dieser Zeuge auch das Spucken gegen A* bemerkt und der Zeuge I* ein Spuckgeräusch wahrgenommen.
Der bereits von der Erstrichterin bejahte dringende Tatverdacht des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB liegt vor.
Bei Erweislichkeit dieses Verdachtes droht A* nach § 87 Abs 1 StGB (mit Blick auf § 19 Abs 4 Z 1 JGG) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Insofern die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren anführt, indem sie die Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 3 und Z 5 StGB als erfüllt ansieht, ist der Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt im Sinn des § 39a Abs 1 Z 3 StGB dem Beschuldigten derzeit nicht anzulasten. Dieser Erschwerungsgrund soll für Gewalttaten von extremer Schwere gelten und ist auf Taten von besonderer Intensität zugeschnitten, die ein großes Risiko für das Leben des Opfers darstellen ( Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 39a Rz 10; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 34/5). Von einem derartigen Fall ist mit Blick auf die nach der dringenden Verdachtslage gesetzten Tätlichkeiten sowie auf die vom Opfer erlittenen leichten Verletzungen noch nicht auszugehen. Nach § 39a Abs 1 Z 5 StGB müsste die Tat mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen worden sein. Dazu ist eine ernstliche Willenseinigung von mindestens zwei Personen über die gemeinsame Tatausführung notwendig, wobei die Verabredung zur Tat vor der Tatausführung erfolgt sein muss. Zufälliges gemeinsames Tätigwerden ist ausgeschlossen ( Flora, aaO § 39a Rz 12). Hinsichtlich einer verabredeten Verbindung vor Tatausführung besteht aufgrund der Aussagen aller Beteiligten aber derzeit kein Verdacht.
Der Beschuldigte ist bisher unbescholten. Dies ergibt sich sowohl aus den polizeilichen Erhebungen (ON 2.2 AS 4), als auch aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (ON 19.3). Die durch das Oberlandesgericht eingeholte Strafregisterauskunft weist Aliasdaten auf, wobei bei der Überprüfung der daraus ersichtlichen Verurteilungen nicht von einem Zusammenhang mit dem hier Beschuldigten A* ausgegangen werden kann.
Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bestehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit in Österreich. Einer seiner Brüder wohnt ebenfalls in Österreich. Er weist einen festen Wohnsitz sowie Arbeit, wenn letztere auch nur in geringerem Umfang, auf und absolviert einen Deutschkurs. Beide Beschuldigte haben sich nach der Tat nicht vom Tatort entfernt, sondern dort auf die Polizei gewartet. Es ergeben sich sohin keine bestimmten Tatsachen, auf denen auf eine Fluchtgefahr oder ein Verborgenhalten zu schließen ist.
Aber auch Tatbegehungs-bzw Tatausführungsgefahr nach § 173a Abs 2 Z 3 lit a bzw lit d StPO liegt nicht vor.
Bei der nach der dringenden Verdachtslage dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat handelt es sich um eine solche mit schweren Folgen, ungeachtet des Umstandes, dass diese beim Versuch geblieben ist ( Nimmervoll , Haftrecht 3Z 655). Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die Gefahr einer neuerlichen Tatbegehung, nämlich einer solchen mit schweren Folgen (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) besteht, kann zwar auch in der angelasteten Handlung liegen, wenn diese von solcher Art ist, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RIS-Justiz RS0108876). Der dringende Tatverdacht besteht dahin, dass sich nach einem Streitgespräch Tätlichkeiten in der oben beschriebenen Art entwickelt haben. Dass dadurch beim hier (bisher unbescholtenen) Beschuldigten die Gefahr besteht, er werde neuerlich eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, begründet zwar die Möglichkeit einer Tatbegehungsgefahr, jedoch nicht die konkrete Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung derartiger strafbarer Handlungen mit schweren Folgen.
Die Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO muss darin liegen, dass die hier versuchte konkrete Tat tatsächlich vollendet werden würde. Dass ein „Versöhnungstreffen“ zwischen dem Bruder des Beschuldigten und dem Opfer zu einem neuerlichen gewalttätigen Konflikt auch mit dem hier Beschuldigten führen würde, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für die Befürchtung der Tatausführungsgefahr dar und wird auch von der Staatsanwaltschaft im Übrigen nur angeführt, es erscheine nicht abwegig, dass sich ein neuerlicher gewalttätiger Konflikt entwickeln werde. Die konkret zu befürchtende Gefahr einer Tatausführung kann aber auf ein derartiges Versöhnungstreffen, das nach den Angaben des Beschuldigten ohnehin nur zufällig zustande kommen würde, nicht gestützt werden.
Eine Tatbegehungs-oder Tatausführungsgefahr ist daher mit Blick auf den derzeitigen Ermittlungsstand aus dem Akteninhalt nicht begründbar.
Da sohin Haftgründe nicht vorliegen, war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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