Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 31.10.2025, GZ ** 4 des Landesgerichtes Feldkirch (** der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Einspruch wird F o l g e gegebenund das Verfahren zu Anklagepunkt 2) gemäß § 215 Abs 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 zweiter Fall StPO e i n g e s t e l l t .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 31.10.2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem am ** geborenen A* zur Last, er habe am 21.09.2024 in B* und anderen Orten in Vorarlberg
A* habe hiedurch zu 1) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und zu 2) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG begangen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stützte die Anklage insbesonders auf den Chatverlauf zwischen C* und dem Angeklagten A*. Am 17.09.2025 habe C* dem A* geschrieben „10 kg Speed, 2.000 xtc, 50g Koks“ sowie „is Lieferung“. A* habe dann nachgefragt „von wo bis wo“, worauf C* sinngemäß geschrieben habe, von E* nach F* – 4 Stunden Fahrt. C* habe auch geschrieben, dass er selber nicht mitkommen würde und dass A* alleine fahren müsse. A* würde für die Kurierfahrt EUR 800,-- bekommen. Die Fahrt habe laut Chat am 21.09.2024 stattgefunden und A* habe die Suchtgifte wie vereinbart nach ** B**, **, gebracht und dort an D* übergeben. Dieser habe in der Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2025 bestätigt (zumindest teilweise), dass er die Lieferung mit den 10 kg Speed über C* bekommen und dem Kurier EUR 800,-- gegeben habe. Die subjektive Tatseite des Angeklagten gründe sich auf eine lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs (auch hinsichtlich des Reinheitsgehaltes und der sich daraus ergebenden (über-)großen Menge.
Nach Einbringung der Anklageschrift langte das Urteil des Amtsgerichtes Memmingen vom 13.08.2025, rechtskräftig seit 25.08.2025, G* ein, mit welchem A* des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge mit Beihilfe zur unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung für eine Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (ON 8 und 9).
In Hinblick auf das vorgenannte Urteil des Amtsgerichtes Memmingen zog die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Note vom 26.11.2025 (ON 12) das Faktum 1) der Anklageschrift gemäß § 227 Abs 1 StPO aus dem Grund des Art 54 SDÜ zurück und erklärte, dass der Anklagevorwurf laut Faktum 2) der Anklageschrift aufrecht bleibe, da das Amtsgericht Memmingen im vorgenannten Urteil den Angeklagten nicht für die Übergabe des anklagegegenständlichen Suchtgifts an D* verurteilt habe.
Gegen die am 03.12.2025 durch Hinterlegung zugestellte Anklageschrift (im Ordner Zustellnachweise) richtet sich der am 17.12.2025 eingebrachte Einspruch des Angeklagten (ON 14).
Geltend gemacht wird der Sache nach der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO mit der Begründung, dass der Angeklagte für die Tat bereits in Deutschland rechtskräftig verurteilt worden sei.
In ihrer Stellungnahme vertritt die Oberstaatsanwaltschaft die Ansicht, weder der geltend gemachte noch andere Einspruchsgründe im Sinn des § 212 StPO lägen vor und weist darauf hin, dass mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Memmingen vom 13.08.2025 und den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt vom 21.09.2024 auf die ausländische Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen sein werde.
In seiner Stellungnahme dazu weist der Angeklagte abermals auf die in Deutschland durch das Amtsgericht Memmingen erfolgte rechtskräftige Verurteilung hin und weiters darauf, dass er nach dieser Verurteilung sein Leben neu geordnet habe und aktiv an einer guten Zukunft arbeite.
Der Einspruch ist berechtigt.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift unter anderem zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1).
Das vom Angeklagten mit Einspruch geltend gemachte Anklagehindernis im Sinn des § 212 Z 1 StPO liegt vor.
Artikel 54 SDÜ bestimmt, dass derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. § 17 Abs 1 StPO verbietet eine neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens (Sperrwirkung). Artikel 54 SDÜ ist eine spezifische europarechtliche Norm, die das Verbot der Doppelbestrafung innerhalb des Schengen-Raums (und damit aller EU-Mitgliedsstaaten) verbindlich regelt. Diese Bestimmung konkretisiert und erweitert den in § 17 StPO verankerten Grundsatz auf grenzüberschreitende Sachverhalte und ist unmittelbar anwendbar. Das Verbot mehrfacher Strafverfolgung (ne bis in idem) stellt ein Verfolgungshindernis im Sinn des § 212 Z 1 zweiter Fall StPO dar. Die Sperrwirkung als Folge der rechtskräftigen Beendigung setzt voraus, dass eine Straftat inhaltlich erledigt worden ist und aufgrund dessen nicht mehr Gegenstand eines neuen Strafverfahrens sein darf.
Für die Individualisierung der Tat im Urteil bilden Spruch und Gründe eine Einheit. Eine ungenaue Konkretisierung wirkt sich insoweit zu Gunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0098795, RS0119552 [T8]).
Der Angeklagte wurde am 13.08.2025 durch das Amtsgericht Memmingen zu G* u.a wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den (zusammengefasst wiedergegebenen) Urteilsgründen haben die beiden Angeklagten A* und C* jedenfalls seit dem 12.05.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines vorab gefassten gemeinsamen Tatplans insbesondere in der **region in Deutschland, in der Schweiz sowie in Österreich mit einem schwunghaften Handel mit Marihuana, Haschisch, Amphetamin, Ecstasy, MDMA und Kokain begonnen, mit welchem sie sich jeweils eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer verschafft haben. Die beiden haben die Betäubungsmittel und das Cannabis teilweise auf Kommission angekauft. Anschließend hieran haben sie die Betäubungsmittel und das Cannabis teilweise auch wieder auf Kommission an andere bisher unbekannte Drogenhändler oder Abnehmer in Deutschland sowie in Österreich verkauft. Hierbei haben die Angeklagten A* und C* die Gewinne bei gemeinsamen Betäubungsmittel- und Cannabisgeschäften untereinander aufgeteilt (US 6f). Neben weiteren Straftaten wurde der Angeklagte A* verurteilt, am 21.09.2024 im Auftrag des C* nach E* gefahren zu sein, um dort von einem derzeit nicht bekannten Rauschgifthändler „**“ 10 kg Amphetamin und 2.000 Exctasy-Tabletten, welche C* zuvor zum Gesamtpreis von EUR 10.600,-- erworben hatte, abzuholen. Nach Übergabe des Bargelds und der Betäubungsmittel im Bereich der Filiale H*, **, E*, sei der Angeklagte A* damit in den Bereich F* zur Übergabe an den Drogenhändler und anderweitig verfolgten D* gefahren. Der Angeklagte A* habe hiedurch dem Angeklagten C* hinsichtlich dessen Gewinnerzielung Hilfe leisten wollen. Das Amphetamin habe einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetaminbase und die Exctasy-Tabletten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 mg MDMA/MDE pro Tablette gehabt (Punkt 8., US 10).
Der EuGH versteht unter dem Begriff der „selben“ Tat einen Komplex von Tatsachen, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind; auf die rechtliche Qualifizierung oder die geschützten rechtlichen Interessen kommt es nicht an. Dabei wird auch die Ausfuhr von Suchtgift aus einem Staat und die daran anschließende Einfuhr dieses Suchtgiftes in einen anderen Staat als dieselbe Tat angesehen. Weiters könne die Vermarktung in einem Staat mit der vorangehenden Einfuhr in einen anderen Staat oder der Besitz geschmuggelter Ware mit der früher in einem anderen Staat erfolgten Übernahme einen solchen Komplex von unlösbar verbundenen Tatsachen bilden (vgl. Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 28a Rz 52 mwN).
Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie des EuGH ist jedenfalls im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Urteil des Amtsgerichtes Memmingen vom 13.08.2025 nicht nur den von der Staatsanwaltschaft bereits am 26.11.2025 zurückgezogenen Vorwurf des Schmuggels der Suchtgifte („Ein- und Ausfuhr“), sondern auch deren Weitergabe umfasst („Überlassen“), sodass eine neuerliche Verfolgung wegen dieser Tathandlungen nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ausgeschlossen ist.
Dem Begehren des Einspruchswerbers auf Einstellung des Verfahrens war daher Folge zu geben und das Verfahren gänzlich einzustellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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