Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23.10.2028. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Senat für bedingte Entlassungen (§ 18c StVG) vom 6.2.2026 zu ** rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen vom 3.2.2026 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG ab und begründete dies mit generalpräventiven Erwägungen und dem Fehlen eines gültigen Reisedokumentes.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23.2.2026 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Der angefochtene Beschluss, der eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Beschwerdeführer am 5.2.2026 in der Justizanstalt Innsbruck zugestellt (Zustellnachweis zur Vfg. ON 1.2), weshalb die 14tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 19.2.2026 endete. Die zwar mit 11.2.2026 datierte, laut dem am Kuvert befindlichen Stempel jedoch erst am 20.2.2026 in der Justizanstalt Innsbruck abgegebene Beschwerde (vgl RIS-Justiz RS0106085 [T5]) ist daher verspätet und war als verspätet zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Der Beschwerde hätte jedoch auch inhaltlich kein Erfolg beschieden werden können, weil entgegen der vom Strafgefangenen vertretenen Ansicht eine Geburtsurkunde kein gültiges Reisedokument ist und ein Heimreisezertifikat erst beantragt werden müsste (ON 6).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden