Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.04.2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 28.12.2022 legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* B* als dem (richtig: den) Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB subsumierte Verhaltensweisen zur Last. Danach habe er im Zeitraum 15. Mai 2022 bis 15. November 2022 in ** als Dienstgeber des nicht protokollierten Einzelunternehmens „B* A*“ Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung für die Monate April bis Oktober 2022 dem berechtigten Versicherungsvertreter, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse im Ausmaß von EUR 12.772,98 vorenthalten (ON 3).
Nach der am 1.1.2023 für 25.1.2023 anberaumten Hauptverhandlung teilte die Österreichische Gesundheitskasse am 12.1.2023 mit, dass mit dem Angeklagten eine Ratenvereinbarung über die offenen Dienstnehmeranteile von EUR 12.772,98 getroffen worden sei (ON 4). Daraufhin zog die öffentliche Anklägerin den Strafantrag (gemäß § 227 Abs 1 StPO) aus dem Grunde des § 153c Abs 3 Z 2 StPO zurück (ON 1.4), wovon der Angeklagte mit Verfügung des Landesgerichts vom 17.1.2023 „verständigt“ wurde (ON 1.5). Durch die Zurückziehung des Strafantrags wurde das Strafverfahren ungeachtet der unterlassenen - hier bloß deklarativen - Beschlussfassung auf Einstellung des Verfahrens (vgl § 227 Abs 1 letzter Satzteil StPO) eo ipso beendet (RIS-Justiz RS0124396; Danek/Mann, WK-StPO § 227 Rz 1)
Am 23.6.2023 wurde vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ ** die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des A* B* mit Wirkung vom 24.6.2023 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Prüfungs- bzw Zahlungsplantagsatzung wurde für 29.9.2023 anberaumt. In dieser wurde der Zahlungsplan nicht angenommen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.10.2023 wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Abschöpfungsverfahren eingeleitet (ON 19.3, 1).
Am 10.7.2023 teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass der Angeklagte die im Sinne des § 153c Abs 4 StGB eingegangene Verpflichtung nicht einhalte und es dadurch zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit komme. Es seien lediglich drei Raten zu je EUR 532,21 bezahlt worden. Somit würden noch Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von EUR 11.176,35 (Beiträge Rest Mai 2022 bis Oktober 2022) unberichtigt aushaften (ON 6).
Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb am 1.8.2023 beim Landesgericht Innsbruck die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A* B* nach §§ 490, 352 Abs 1 Z 2 StPO im Umfang der noch offenen Dienstnehmerbeiträge für die Monate Mai 2022 bis Oktober 2022 in Höhe von insgesamt EUR 11.176,35 (ON 7).
In seiner Stellungnahme vom 6.11.2023 beantragte A* B* dem Wiederaufnahmeantrag keine Folge zu geben und brachte vor, er habe sich zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrages der Österreichische Gesundheitskasse zwar kurzfristig mit den Raten für Juni und Juli 2023 im Rückstand befunden, aber bereits am 13.7.2023 insgesamt einen Betrag von EUR 1.568,-- für die Monate Juni bis August 2023 bezahlt. Auch die Raten für September und Oktober 2023 habe er am 2.10.2023 mit insgesamt EUR 1.064,42 bezahlt. Mit einer Zurückziehung des Wiederaufnahmeantrages seitens der Österreichische Gesundheitskasse sei zu rechnen, dies sei am 30.10.2023 vom zuständigen Referenten signalisiert worden (ON 10.1).
Am 8.11.2023 legte A* B* eine neue Ratenvereinbarung mit der Österreichischen Gesundheitskasse vor, mit der er sich verpflichtete, die offenen Forderungen an Dienstnehmeranteilen für die Zeiträume Juni 2022 bis Oktober 2022 in Höhe von EUR 8.543,93 in 24 Monatsraten zu EUR 356,--, die erste Rate fällig am 15.11.2023, zu begleichen (ON 11). Der öffentliche Ankläger zog daher den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch am selben Tag zurück (ON 11), wovon der Verteidiger am 10.11.2023 verständigt wurde (ON 1.13).
Mit Eingabe vom 10.12.2024 teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass A* B* erneut die im Sinne des § 153c „Abs 4“ StGB eingegangene Verpflichtung nicht einhalte und es dadurch zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit komme. Es würden noch Dienstnehmeranteile in der Höhe von EUR 4.977,33 (Beiträge Rest August 2022 bis Oktober 2022) unberichtigt aushaften (ON 13).
Am 31.3.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck daher beim Landesgericht Innsbruck abermals die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf §§ 490, 352 Abs 1 Z 2 StPO im Umfang der noch offenen Dienstnehmerbeiträge für die Monate August 2022 bis Oktober 2022 in Höhe von insgesamt EUR 4.977,33 (ON 14.3).
In seiner Stellungnahme vom 17.4.2025 beantragte A* B*, dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und führte argumentativ aus, er habe bis Mai 2024 ständig die Raten bezahlt. Im Juni habe er einen Brief der Österreichische Gesundheitskasse bekommen, wonach noch EUR 4.800,-- offen seien. Daraufhin habe er mit einer Mitarbeiterin der Österreichische Gesundheitskasse telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass das Schreiben ein Versehen und die Sache erledigt sei, alles werde im Abschöpfungsverfahren erledigt. Dieses Verfahren sei noch bis voraussichtlich September 2026 anhängig. Aus all diesen Gründen liege kein strafbares Verhalten vor. Sollte – wider Erwarten – trotz des anhängigen Abschöpfungsverfahren eine Ratenzahlung weiterhin an die Österreichische Gesundheitskasse zu leisten sein und werde diese beansprucht, so werde diese Zahlung selbstverständlich wieder aufgenommen. Dies werde allerdings aufgrund des anhängigen Abschöpfungsverfahrens wegen Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB) nicht zulässig sein (ON 15.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts, das Verfahren gegen A* B* wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB - offensichtlich im beantragten Umfang - gemäß § 352 Abs 1 StPO wieder aufzunehmen und „die verfahrensbeendende Verfügung vom 19.1.2023 aufzuheben“. Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich A* B* nicht an seine Zahlungsverpflichtungen aus der mit der Österreichischen Gesundheitskasse geschlossenen Zahlungsvereinbarung gehalten habe, was zum Wiederaufleben der Strafbarkeit führe und eine neue Tatsache im Sinne des § 352 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO darstelle, die geeignet erscheine, eine Verurteilung nahe zu legen. Weil auch die Strafbarkeit der Tat(en) noch nicht verjährt sei, lägen alle Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* mit dem Antrag, die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen. Argumentativ wird neben denselben Ausführungen zu Ratenzahlung und Gläubigerbegünstigung wie in der Stellungnahme vom 17.4.2025 weiter vorgebracht, mit Beschluss vom 23.6.2023 sei das Abschöpfungsverfahren per 29.09.2023 eingeleitet worden und es werde vom Konto des Angeklagten monatlich ein Betrag von EUR 800,-- zur Befriedigung der Gläubiger eingezogen. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht erlaubt, irgendwelche Gläubiger zu bevorzugen und die ursprünglich getroffene Ratenzahlung mit der Österreichischen Gesundheitskasse einzuhalten (ON 19.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist gemäß § 153c Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist jedoch nach Abs 3 leg cit nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einbezahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
Die Strafbarkeit lebt gemäß Abs 4 leg cit wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
§ 153c StGB definiert in Abs 3 leg cit einen eigenen Strafaufhebungsgrund. Danach bleibt ein Täter straflos, wenn er sich zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Dienstnehmerbeiträge vertraglich verpflichtet. Wird über den Dienstgeber später ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch die Sozialversicherungen auf die akzeptierte Quote verwiesen. Allerdings verzichtet der Sozialversicherungsträger durch die Zustimmung zu einer bestimmten Quote keineswegs auf die über die Quote hinausgehenden Beiträge. Das Insolvenzverfahren bewirkt lediglich, dass diese nicht mehr einklagbar sind, also zu einer Naturalobligation werden. Trotz der fehlenden Einklagbarkeit sind die Beiträge, die über die Quote hinausgehen, als „ausstehend“ anzusehen. Da der Wortlaut des Abs 3 eindeutig die Nachentrichtung der ausstehenden Dienstnehmerbeiträge zur Gänze fordert, müssen 100 % der Beiträge geleistet werden, um in den Genuss der Strafaufhebung zu kommen, Zahlungen bloß in Höhe der in einem späteren Insolvenzverfahren festgesetzten Quote reichen hiezu nicht aus ( Bugelnig, SbgK § 153c Rz 117ff, RIS-Justiz RS0134502). Die Entrichtung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fällt als Erfüllung einer strafbewehrten Zahlungspflicht zudem der Beschwerde zuwider nicht unter § 158 StGB ( Kirchbacher/Sadoghi, WK 2StGB § 153c Rz 31).
§ 352 Abs 1 StPO bestimmt, dass abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196 StPO), dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen den Beschuldigten (hier: Angeklagten), das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden kann, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und
1. die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten (Angeklagten) oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder
2. der Beschuldigte (Angeklagte) später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat abgelegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten (Angeklagten) nahe zu legen (§ 210 Abs 1 StPO).
Ausgehend davon liegt mit Blick auf die unbedenkliche Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, wonach A* B* seine Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält und noch ein Dienstnehmeranteil in Höhe von EUR 4.977,33 (für die Beiträge Rest August 2022 bis Oktober 2022) aushaftet, eine neue Tatsache vor, die geeignet erscheint, die Verurteilung des Angeklagten nahe zu legen, weil die Strafbarkeit nach § 153c Abs 4 StGB wiederauflebte.
Verjährung der Strafbarkeit ist ebenfalls nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt hier grundsätzlich drei Jahre ab 16.11.2022 (§ 57 Abs 3 StGB; vgl auch § 58 Abs 2 StGB). A* B* wurde erstmals am 19.12.2022 von Beamten der Finanzpolizei einvernommen (ON 2.12) und das Verfahren am 17.1.2023 (durch Zurückziehung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft) beendet (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Die Anklagebehörde beantragte am 31.3.2025 - und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist - die Wiederaufnahme des Verfahrens und erfolgte auch die nunmehr angefochtene gerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Erstgericht binnen offener Verjährungsfrist.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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