Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , vertreten durch deren Mitarbeiter C*, wegen Kostenerstattung (EUR 1.463,61), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und das bekämpfte Urteil dahin a b g e ä n d e r t , dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, für die Behandlung der Mitversicherten D* B* an der Klinik E* für den Zeitraum vom 25. bis 26.3.2024 zu dem bereits gewährten Kostenausgleich in Höhe von EUR 3.490,12 noch einen weiteren Kostenausgleich in Höhe von EUR 1.463,61 zu leisten, wird a b g e w i e s e n .“
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren n i c h t statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Mutter der am ** geborenen D* B*, bei der am 17.3.2024 ein Augenleiden festgestellt wurde. Der behandelnde Arzt kontaktierte umgehend das LKH F*, das das erst zwei Monate alte Kind noch am gleichen Tag aufnahm und einen hochgradigen Verdacht auf das Vorliegen von Uveitis OS (einer Entzündung der mittleren Augenhaut links) diagnostizierte. Der Klägerin wurde erklärt, dass ihre Tochter umgehend operiert werden müsse. Mangels hinreichender fachlicher Qualifikation informierten die Ärzte des Krankenhauses infolge der Dringlichkeit des Eingriffs ein Universitätsklinikum in E*. Noch am 20.3.2024 stellte die Augenklinik des LKH F* einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme einer gezielten Krankenbehandlung im Ausland mit der Bitte um Übermittlung des S2-Scheins per Fax an das Klinikum in E* und der Information, dass der Behandlungsantritt bereits am 21.3.2024 sei. Noch am selben Tag erfolgte durch die Beklagte die Prüfung, Genehmigung und Ausstellung des genannten Scheins für eine Behandlung im Zeitraum 21. bis 28.3.2024.
Noch am 21.3.2024 erfolgte im Klinikum die Erstuntersuchung; für 25.3.2024 wurde die erforderliche Operation angesetzt.
Als die Klägerin am 21.3.2024, einem Donnerstag, zur Erstbehandlung im Klinikum eintraf, lag die S2-Bescheinigung dort nicht vor; der Klägerin war sie auch noch nicht übermittelt worden. Daher wurde ihr im Klinikum erklärt, dass sie die Kosten vorab selbst übernehmen müsse. Die Klägerin unterfertigte am 21.3.2024 einen Vertrag über die Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher Leistungen sowie eine Vertretervereinbarung über die Erbringung wahlärztlicher stationärer Leistungen mit dem Klinikum, in welcher Vereinbarung Prof. Dr. G* als behandelnder Wahlarzt namentlich angeführt war.
Am Folgetag wurde ihr mittels Mail ein Kostenvoranschlag übermittelt; mit weiterem E Mail wurde sie darüber informiert, dass sie bei Eintreffen zur Operation am 25.3.2024 um 07.00 Uhr die Bezahlung vor Ort durchführen müsse. Vor Ort an diesem Tag um 07.16 Uhr bezahlte die Klägerin EUR 4.953,73 (für die Behandlung ihrer Tochter in Deutschland). Dieser Rechnungsbetrag inkludierte unter anderem zwei Positionen mit der Bezeichnung „Z-Privat“ und den Namen zweier Ärzte sowie eine Position mit der Bezeichnung „Z-Service“ – Service-/Aufwandpauschale über insgesamt EUR 1.463,61.
Mit Bescheid vom 4.11.2024 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Behandlung ihrer mitversicherten Tochter in E* am 25. und 26.3.2024 einen Kostenausgleich in Höhe von EUR 3.490,12; ein darüber hinausgehender Ausgleich von EUR 1.463,61 wurde (mit der Begründung, die Vorlage des Dokuments im Sinn des Art 26 VO (EG) 987/2009 sei beim Träger in Deutschland nicht rechtzeitig möglich gewesen, sodass die Klägerin finanziell so zu stellen sei, wie wenn eine Direktverrechnung erfolgt wäre; in Anwendung des Art 20 Abs 1 der genannten Verordnung gebühre ein Ausgleich jener Kosten, die die Beklagte bei einer Direktverrechnung getragen hätte, dies seien EUR 3.490,12) abgelehnt.
Soweit steht der Sachverhalt unbekämpft und damit bindend fest.
Gegen die Ablehnung der Kostentragung wendet sich die rechtzeitige Klage der Klägerin mit dem Begehren, ihr einen weiteren Betrag von EUR 1.463,61 zu erstatten. Anspruchsbegründend brachte sie letztlich und zusammengefasst vor, die Krankenbehandlung im Ausland sei medizinisch notwendig und zweckmäßig gewesen und zudem von der Beklagten genehmigt worden. Der Klägerin könne kein Vorwurf dahin gemacht werden, dass das S2-Formular in E* nicht eingelangt sei; die Beklagte habe dieses Formular nicht ordnungsgemäß an das Klinikum versandt oder übermittelt; somit könne der Klägerin kein Verschulden oder Fehlverhalten vorgeworfen werden, sodass sie Anspruch auf Kostenerstattung im geltend gemachten Ausmaß habe. Sie habe „automatisch“ den Status einer Privatpatientin eingenommen; im Kostenvoranschlag sei keine Rede von einer Aufnahme als „Privatpatientin“ gewesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten (gemeint wohl dem Klinikum in E*) sei eine Privatleistung „Chefarztleistung“ nicht vereinbart worden.
Die Beklagte bestreitet und wendete im Wesentlichen ein, zufolge Art 26 VO (EG) 987/2009 habe bei der Anwendung von Art 20 Abs 1 der Grundverordnung der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts (hier: Deutschland) ein vom zuständigen Träger (hier: ÖGK) ausgestelltes Dokument vorzulegen. Nach Vorlage des S2 Dokuments und Prüfung erfolge vom Träger des Aufenthaltsorts die Freigabe zur Behandlung und Abrechnung der Leistungen. Hier habe die Klägerin die Bescheinigung der Beklagten beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vorgelegt, sodass es zu keiner Abrechnung der Kosten zwischen der Klinik in Deutschland und dem deutschen Krankenversicherungsträger gekommen sei. Es sei zwar der Verwaltungsweg nach Art 20 VO 883/2004 und Art 26 VO 987/2009 nicht eingehalten worden; da die Behandlungen aber alle erforderlich und genehmigt gewesen seien, sei die Klägerin finanziell so gestellt worden, wie wenn die Verfahrensvorschriften eingehalten worden wären.
Den streitverfangenen Teil von EUR 1.463,61 hätte die Klägerin aber jedenfalls selbst tragen müssen, weil die Leistungen „Z-Privat“ und „Z-Service“ keine solchen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellten. Diese würden dem Patienten immer privat in Rechnung gestellt und wäre seitens des deutschen Trägers nur der Teilbetrag von EUR 3.490,12 verrechenbar gewesen.
Mit Urteil vom 12.11.2025 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze des sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsrechts vertrat es rechtlich die Auffassung, gemäß Art 26 VO 987/2009 habe der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen. Die Klägerin habe zufolge der zuvor erteilten Genehmigung der Beklagten für die Krankenbehandlung ihrer mitversicherten Tochter Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten wie nach österreichischem Recht. Die rechtzeitige Vorlage des Dokuments sei der Klägerin aufgrund nicht zeitgerechter Zustellung der S2-Bescheinigung durch die Beklagte trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht möglich gewesen. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes des Unionsrechts gehe die Behandlung als Privatpatientin nicht zu Lasten der Klägerin. Der Versicherungsträger dürfe die Kostenerstattung nicht verweigern oder beschränken, wenn die Genehmigung aus Gründen unterblieben sei, die der Versicherte nicht zu vertreten habe, insbesondere bei behördlicher Verzögerung (C 173/09 – Elchinov). Die Beklagte habe daher auch die Kostenpunkte „Z-Privat“ und „Z-Service“ zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als berechtigt :
1. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:
In Lehre und Rechtsprechung sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatsprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. Vor allem aus diesem lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten begründen, aber auch sonstige Sorgfalts- und Schutzpflichten ableiten. Es darf daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann: Wo kein eigenes Recht auf Erteilung von Auskunftsbescheiden festgelegt ist, sind die Versicherungsträger selbst an unrichtige Auskünfte an Versicherte nicht gebunden. Denn Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen und wollen – anders als Bescheide – Rechte weder gestalten noch bindend feststellen. Verletzungen der Auskunftspflicht führen daher ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten möglicherweise zu Amtshaftungsansprüchen, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist (RIS-Justiz RS0111538).
1.1. Hier liegt eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, nämlich ein Streit um die Kostenersatzpflicht für eine Krankenbehandlung. Soweit die Klägerin sich in erster Instanz darauf beruft, ihr könne kein Fehlverhalten bzw kein Verschulden für die fehlende S2-Bescheinigung am 25.3.2024 vorgeworfen werden (ON 1 S 3, ON 6 S 3, ON 12 S 2) und vorträgt, das genannte Formular sei nicht ordnungsgemäß von der Beklagten an das Klinikum in E* versendet oder übermittelt worden (ON 20 S 5), kann sie somit einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch nicht begründen, sondern wirft sie der Beklagten eine Verletzung einer Sorgfalts- und Schutzpflicht vor. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geprüft werden; hier trägt dieses Vorbringen allerdings den geltend gemachten Anspruch nicht. In dieselbe Richtung geht im Übrigen ihre Argumentation in der Berufungsbeantwortung, wonach ihr die Vorlage des S2-Dokuments aufgrund nicht zeitgerechter Zustellung der S2-Bescheinigung durch die Beklagte trotz rechtzeitiger Antragstellung unmöglich gewesen sei (ON 30 S 3).
1.2. Aus demselben Grund kommt es letztlich auch auf die unionsrechtlichen Erwägungen der Beklagten in ihrer Berufung, wonach es Sache der Klägerin gewesen wäre, die genannte Bescheinigung dem ausländischen Sozialversicherungsträger vorzulegen, nicht an; gleichfalls nicht auf ihr Argument, ihr könne kein rechtswidriges Verhalten im Verwaltungsverfahren angelastet werden, da sie die Genehmigung noch am Tag der Antragstellung erteilt habe. Im Übrigen lässt die Berufung selbst durchklingen („soweit im Sozialgerichtsverfahren überhaupt von Relevanz“), dass dieser Aspekt hier nicht entscheidend ist.
2. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.7.2025 wurde die für die Erstellung der Abrechnung zuständige Mitarbeiterin des deutschen Klinikums als Zeugin einvernommen (ON 20 S 2 bis 4). Sie gab (unwidersprochen) an, wäre eine S2-Bescheinigung vorgelegen, wären die Positionen „Z-Privat“ und „Z-Service“ bei der Klägerin gar nicht fällig geworden.
2.1. Aus dieser Aussage folgt eindeutig, dass der Klägerin der hier streitgegenständliche Betrag gar nicht in Rechnung gestellt worden wäre, so der S2 Schein zeitgerecht in Deutschland vorgelegen wäre. Mit anderen Worten: Die Frage einer Kostenerstattung hätte sich bereits im Ansatz nicht gestellt.
2.2. Eine Feststellung in diesem Sinn wurde nicht getroffen. Dies schadet nicht, weil die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Der von der Zeugin aufgeworfene Aspekt könnte nur in einem Schadenersatzverfahren von Relevanz sein, das hier aber nicht vorliegt. Bereits aus diesem Grund liegt kein von Amts wegen aufzugreifender rechtlicher Feststellungsmangel vor. Im Übrigen haben auch die Streitteile im Sinn der Aussage der Zeugin kein Vorbringen erstattet.
3. Unstrittig ist für den hier zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Anspruch der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (und damit auch der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der vorgenannten Verordnung) eröffnet. Nach ErwGr 7 der letztgenannten sollten die Versicherten vom zuständigen Träger eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Es sind also auch unionsrechtlich Verhaltensnormen für die zuständigen Träger normiert. Im Sinn der einleitend genannten Judikatur können aber auch Verstöße hiegegen bloß Haftungsansprüche begründen, aber keine sozialversicherungsrechtlichen.
3.1. Nach Art 20 Abs 1 VO 883/2004 muss ein Versicherter, der sich zur medizinischen Behandlung in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, grundsätzlich die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. Wird die Genehmigung erteilt, erhält der Versicherte gemäß Art 20 Abs 2 Satz 1 VO 883/2004 Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Leistung erfolgt in diesem Fall nach den Grundsätzen der aushelfenden Sachleistungserbringung (10 ObS 142/20k Punkt 1.1.). Im Anwendungsbereich des Art 20 VO 883/2004 hat der Versicherte in zwei Fällen einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger in Höhe dessen, was dieser Träger normalerweise übernommen hätte, wenn der Versicherte über eine solche Genehmigung verfügt hätte. Dieser Anspruch besteht erstens, wenn die Genehmigung unbegründet versagt wurde, und zweitens, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Dringlichkeit einer Krankenhausbehandlung außerstande war, eine solche Genehmigung zu beantragen bzw die Entscheidung des zuständigen Trägers über den Genehmigungsantrag abzuwarten, die Voraussetzungen des Art 20 VO 883/2004 aber an sich vorliegen (OGH wie vor Punkt 1.2.). Das Höchstgericht hat sich hiebei auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs C-368/98, Vanbraekel, und C-173/09, Elchinov, berufen.
3.2. Auch die Berufungswerberin gründet ihre Argumentation teilweise auf diese Entscheidungen des EuGH. Damit ist aber für sie nichts gewonnen, weil auch nach ihrem Standpunkt der Klägerin grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch zusteht.
3.3. Entscheidend ist hier vielmehr in welcher Höhe dieser Ersatzanspruch besteht. Nach der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt es hiebei auf die Höhe dessen an, was der zuständige Träger normalerweise übernommen hätte, wenn der Versicherte über dessen Genehmigung verfügt hätte. Dieser Betrag entspricht demjenigen, der nach den Rechtsvorschriften ermittelt wird, denen der Träger des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet die Krankenhausbehandlung erbracht wurde, unterliegt ( Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 130 ASVG [Stand 1.6.2021, rdb.at] Rz 20). Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung und als Versuch ihrer Codifizierung wurde 2011 die Patientenmobilitätsrichtlinie (RL 2011/24/EU) erlassen, welche den Grundsatz festlegt, dass Versicherte bzw Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat ohne vorherige Genehmigung nach den dortigen Regeln Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen können (wie vor Rz 21).
Entscheidend ist hier also, ob nach den deutschen Rechtsvorschriften die streitverfangenen Positionen übernommen worden wären, was das Rechtsmittel mit dem Argument in Abrede stellt, für die Erstattung von privaten Kostenanteilen bestehe insoweit keine Rechtsgrundlage (S 5 unten).
3.4. Die Berufungsbeantwortung, die sich – wie bereits das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin – im Wesentlichen mit der nicht rechtzeitigen Zustellung der S2-Bescheinigung befasst, vertritt dazu ohne nähere Begründung den Standpunkt, die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten wie nach österreichischem Recht (S 3 unten).
3.5. Bereits in erster Instanz argumentierte die Klägerin im Wesentlichen mit Elementen eines Schadenersatzanspruchs ohne darlegen zu können, warum ihr der geltend gemachte Betrag aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen zustehen soll.
3.6. Damit aber konnte die anspruchswerbende Klägerin nicht darlegen, aus welchen Gründen ihr der strittige „Privatanteil“ zu ersetzen wäre. Soweit sie in erster Instanz vortrug, eine „Chefarztleistung“ sei mit dem Klinikum in E* nicht vereinbart worden, hat sich dieser Prozessvortrag nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen nicht bewahrheitet; ihre weitere Argumentation, sie sei im Klinikum nie über die Option als „Nichtprivatpatient“ informiert worden (zu alldem ON 12), könnte selbst im Fall des Zutreffens keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte begründen.
3.7. Soweit die Rechtsmittelwerberin die (zusammengefasst) „Feststellung“ vermisst, die hier strittigen Leistungen würden einem Patienten immer privat in Rechnung gestellt und seien weder verrechenbar noch ersatzfähig, wird kein maßgeblicher rechtlicher Feststellungsmangel aufgezeigt, weil es sich bei der Frage der Verrechenbarkeit und Ersatzfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt. Im Übrigen ist insoweit – wie bereits angerissen – die deutsche Rechtslage maßgeblich:
Auch im deutschen Sozialversicherungsrecht herrscht das Sachleistungsprinzip, die Krankenkassen haben ihren Versicherten Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Sie bedienen sich dazu der Ärzte, Krankenhäuser usw. Das Sachleistungsprinzip als Grundsatz bildet den Ausgangspunkt der Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 6 SGB V, die ausnahmsweise Kostenerstattung vorsehen. Kostenerstattung ist nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Möglichkeit, Kostenerstattung zu wählen, steht allen Versicherten, auch den gemäß § 10 leg. cit. versicherten Familienangehörigen offen. Die Wahl muss durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden. Über die (beabsichtigte) Ausübung des Wahlrechts gegenüber dem Leistungserbringer müssen die Versicherten ihre Krankenkassen in Kenntnis setzen. Vor Inanspruchnahme der Leistung sind die Leistungserbringer verpflichtet, die Versicherten darüber zu informieren, dass Mehrkosten für Leistungen, die nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fallen, vom Versicherten zu tragen sind ( Waltermann in Kommentar zum Sozialrecht 6 § 13 SGB V Rz 1 und 2). Hier wurde weder vorgetragen noch ist hervorgekommen, dass die Klägerin die zuständige deutsche Krankenkassa über die beabsichtigte Ausübung des Wahlrechts der Kostenerstattung in Kenntnis gesetzt hat. Schon allein deshalb war der deutsche Träger nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, sodass der Klägerin auch gegenüber der Beklagten insoweit kein Erstattungsanspruch zusteht.
Im Übrigen ist die Kostenerstattung auch nach deutschem Recht der Höhe nach beschränkt. Gemäß § 13 Abs 2 Satz 8 leg. cit. besteht der Kostenerstattungsanspruch höchstens in der Höhe der Vergütung, welche die Krankenkassa bei Erbringung der Sachleistung zu tragen hätte. Die Wahl der Kostenerstattung soll nicht zu höheren Kosten für die Gemeinschaft der Versicherten führen. Darin liegt ein Risiko für die Versicherten, mit einem Teil der abgerechneten Kosten belastet zu werden. Denn die Leistungserbringer rechnen auf Basis eines privatrechtlichen Dienstvertrags nach den Vergütungsrichtlinien der Gebührenordnung für Ärzte ab ( Waltermann aaO). Es bedarf keiner ausufernden Erörterung, dass diesfalls der „Privatkostenanteil“ nach deutschem Recht nicht erstattungsfähig ist und somit auch nicht hier.
4. Zusammengefasst ist der Berufung der Beklagten somit Folge zu geben, weil die hier noch streitverfangenen Kosten nicht erstattungsfähig sind. In diesem Sinn ist das bekämpfte Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bedarf es nicht, weil Kosten beiderseits nicht verzeichnet wurden.
Im Hinblick auf ihr Unterliegen im Berufungsverfahren kommt ein Kostenersatz an die Klägerin nur nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG in Betracht. Ein solcher setzt das Vorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten voraus; bereits das Fehlen derartiger Schwierigkeiten steht einem Kostenersatz nach Billigkeit entgegen ( Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Im Übrigen wurden auch die Gründe für einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit von der Klägerin nicht dargelegt ( Sonntag wie vor Rz 22).
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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