Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.07.2025, GZ **17, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil in dem A* betreffenden Schuldspruch zu Pkt II. a u f g e h o b e n und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit seiner übrigen Berufung wird der Angeklagte A* auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen schuld- und freisprechenden Teil hinsichtlich des Mitangeklagten B* enthält, wurde der am ** geborene A* zum Schuldspruchpunkt II. des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 720 Tagessätzen à EUR 27,--, im Uneinbringlichkeitsfall 360 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Hälfte der verhängten Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem ihn betreffenden Schuldspruch hat A*
in der Nacht vom 5./6. April 2025 in **den B* am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeizuführen versucht, indem er den Genannten zu Boden riss, auf ihn einschlug und ihm einen Kniestoß ins Gesicht versetzte, wodurch dieser Schürfwunden und Hämatome sowie über eine körperliche Einwirkung hinausgehende Schmerzen erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe mit den Anträgen, den Berufungswerber freizusprechen, in eventu dem Landesgericht die Durchführung einer diversionellen Maßnahme aufzutragen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung für nicht berechtigt.
Der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt vor.
In der Hauptverhandlung beantragte der Berufungswerber (ON 16 AS 25 f) die Einvernahme des Zeugen C* zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte auf den Berufungswerber mit einer abgebrochenen Bierflasche zugegangen sei und der Berufungswerber den Erstangeklagten nicht getreten habe bzw dabei durch einen Pfefferspray bereits beeinträchtigt gewesen sei.
Diesen Beweisantrag wies der Erstrichter ab, wobei sich die Begründung dafür der Urteilsausführung entnehmen lässt (US 30). Nach ausführlichen, dem Wiener Kommentar entnommenen Darlegungen zum Wesen des Beweisantrages ging das Erstgericht davon aus, der Beweisantrag ziele auf eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers und des Zeugen D* sowie der sichergestellten Videoaufzeichnungen ab, versäume aber darzutun, weshalb die Vernehmung des Zeugen C* diese Beweisergebnisse erschüttern bzw am Ergebnis der Beweisergebnisse etwas ändern sollte, zumal in der Videoaufzeichnung ON 4.7 sichtbar sei, wie der Berufungswerber dem Erstangeklagten einen Kniestoß ins Gesicht versetze und der Security-Mitarbeiter C* den Pfefferspray erst danach gegenüber dem Berufungswerber zum Einsatz bringe, was vom Berufungswerber zugestanden worden sei. Weder die beiden Angeklagten noch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätten wahrgenommen, dass der Erstangeklagte mit einer abgebrochenen Bierflasche auf den Berufungswerber zugegangen sei und sei eine derartige Handlung auch nicht auf den Videoaufzeichnungen sichtbar, weshalb der Beweisantrag nicht geeignet sei, eine erhebliche Tatsache zu beweisen.
Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Einvernahme des Zeugen C* erweist sich als berechtigt. Ergänzendes Vorbringen zum Beweisantrag in der Berufung wegen Nichtigkeit ist zwar unbeachtlich (RISJustiz RS0099618, RS0099117). Mit Blick aber darauf, dass der genannte Zeuge ausgehend von den Videoaufzeichnungen (ON 4.7) das dem Berufungswerber vorgeworfene Tatgeschehen mitverfolgen konnte, liegt es auf der Hand, ihn als unmittelbaren Tatzeugen zum inkriminierten Vorfall zu vernehmen (vgl 15 Os 125/17x, 13 Os 51/10i, wonach bei einem Antrag auf Vernehmung eines unmittelbaren Tatzeugen ein den § 55 Abs 1 StPO entsprechendes Vorbringen entbehrlich ist). Eine weitere Begründung des Beweisantrages wird nur gefordert, soweit die Beweisrelevanz des Antrags nicht ohnehin offensichtlich ist ( Schmollner in Fuchs/Ratz , WKStPO § 55 Rz 63). Ein Tatzeuge kann über seine unmittelbaren Wahrnehmungen Auskunft geben, weshalb die Erfüllung der Inhaltserfordernisse des § 55 StPO für das Erstgericht aus den Umständen oder aufgrund der Verfahrensergebnisse ohne weiteres zu erkennen ist.
Unzulässig ist es, die Aufnahme des Beweises unter Hinweis auf dessen fehlende Überzeugungskraft zu verweigern, zumal die Würdigung von Beweisen erst nach deren Vorführung in der Hauptverhandlung zulässig ist (14 Os 129/05k).
Aus der Videoaufzeichnung ON 4.7, auf welche das Erstgericht selbst hinweist (US 30), ist erkennbar, dass der beantragte Zeuge unmittelbarer Tatzeuge ist, wobei sich das wesentliche Tatgeschehen zum Großteil außerhalb des Sichtbereichs der Videoaufnahme und nur an deren Rande erkenntlich abspielt. Als Tatzeuge liegt es nahe, dass der Zeuge C* Wahrnehmungen zum Verhalten des Erstangeklagten und des Berufungswerbers gemacht hat.
Da sohin durch die Befragung des unmittelbaren Tatzeugen C* eine Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten gewesen wäre (RISJustiz RS0116987 [T4]), war die vom Berufungswerber angestrebte Beweisführung für die Schuldfrage von Bedeutung, womit der darauf gerichtete Antrag zu Unrecht abgewiesen wurde.
Der wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO berechtigten Berufung war daher bereits aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung nach § 470 Z 3 StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil in seinem Schuldspruch II. hinsichtlich des Berufungswerbers aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen. Mit seiner weiteren Berufung war der Berufungswerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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