Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.5.2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Der ** geborene Angeklagte A* wurde mit dem in seiner Abwesenheit gefällten Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch vom 6.5.2025 zu 1./ des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und zu 2./ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 222 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Das Abwesenheitsurteil samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten im Rechtshilfeweg am 16.9.2025 zu eigenen Handen zugestellt (vgl ON 27 sowie Zustellverfügung in ON 20).
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richtet sich eine am 22.9.2025 zur Post gegebene als „Widerspruch“ bezeichnete und inhaltlich als Berufung zu wertende Eingabe des Angeklagten, in welcher er – soweit relevant – ausführt, „dass er dem Urteil widerspreche, da er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangenen habe“, wohingegen das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses, welches ihn am Erscheinen vor Gericht abgehalten habe, nicht einmal ansatzweise behauptet wird (ON 24).
In ihrer Stellungnahme, zu welcher sich der Angeklagte nicht äußerte, vertritt die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck den Standpunkt, dass dessen Berufung als verspätet zurückzuweisen sein werde.
Gegen ein einzelrichterliches Urteil des Landesgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden (§ 489 Abs 1 StPO). Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumelden, wobei diese Frist durch die Verständigung (Zustellung) vom Urteil ausgelöst wird (§ 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 und Abs 2 StPO). Nur in Verbindung mit einem – hier nicht erhobenen – Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann die Berufung auch noch innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist angemeldet werden (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO). Auf diese Fristen wurde in der dem Angeklagten zugestellten Rechtsmittelbelehrung für Abwesenheitsurteile hingewiesen.
Fallkonkret wurde die Frist zur Berufungsanmeldung mit Zustellung des Urteils am 16.9.2025 ausgelöst. Die dreitägige Anmeldefrist endete damit mit Ablauf des 19.9.2025 (§ 84 Abs 1 StPO). Die erst am 22.9.2025 (vgl ON 24.1) eingebrachte Berufung ist, weil ein Einspruch damit nicht verbunden wurde (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO), verspätet, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 469, 470 Z 1 erster Fall iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Keine Ergebnisse gefunden