Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.2.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.11.2023, rechtskräftig seit 21.11.2023, **, wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 7.9.2026. Anschließend daran ist der Vollzug einer infolge Umwandlung einer über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten und letztlich auf EUR 50,-- herabgesetzten eintägigen Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen (vgl Vollzugsinformation, ON 2.2 sowie ON 59, ON 65 und ON 72.2 [Nichtannahme des Angebots der gemeinnützigen Leistung an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe] im Akt ** Landesgericht Innsbruck).
Der Strafgefangene hat bereits mehr als zwei Drittel der Strafzeit (vgl dazu Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 1 Rz 1 f und 4) verbüßt. Die bedingte Entlassung wurde zu beiden Stichtagen (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) – in einem Fall nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen – abgelehnt (** und ** [**] jeweils des Landesgerichts Innsbruck), selbstständigen Anträgen auf bedingte Entlassung wurde keine Folge gegeben (** und ** jeweils des Landesgerichts Innsbruck). Sämtliche Entscheidungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Nunmehr beantragte der Strafgefangene mit selbstständigen Antrag neuerlich seine bedingte Entlassung und brachte dazu zusammengefasst vor, „durch mehrfache Therapie“ gelernt zu haben seinen Körper zu beherrschen, teilweise auch an seiner Drogensucht gearbeitet zu haben, wobei er versuchen werde, sich von der „ganzen Kriminalität“ fernzuhalten. Zeitgleich mit seiner Inhaftierung sei seine nunmehr fast drei Jahre alte Tochter zur Welt gekommen, welche ihren Vater „unbedingt so schnell wie möglich in Freiheit“ haben wolle. Er habe bereits eine Arbeit als Kellner in Aussicht und könne bei seiner Mutter wohnen. Zukünftig wolle er sich auf seine Familie und sich fokussieren, nehme jegliche „gerichtliche Hilfe“ und Unterstützung von Neustart an und habe vor auch weiterhin einen Suchttherapeuten aufzusuchen sowie noch eine Anti-Aggressionstherapie in Anspruch zu nehmen (ON 2.1).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem inzwischen wieder unbeschäftigten Strafgefangenen, der eine Therapie absolviere, ein normales Anstalts- und Sozialverhalten. Es gebe regelmäßig Besuche von Angehörigen, Ausgänge hätten bislang nicht stattgefunden. Aufgrund der lediglich normalen Führung und der begangenen Ordnungswidrigkeiten wurden Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert (ON 6, 1 f). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 4 und ON 5).
Der psychologische Dienst teilte mit, dass der Strafgefangene ein Anti-Gewalt-Programm positiv abgeschlossen habe, seine eigenen Problemfelder erkenne und versuche daran zu arbeiten, verwies gleichzeitig aber auch darauf, dass es immer wieder zu Grenzüberschreitungen und Fehlverhalten komme und der Strafgefangene „in alte Verhaltensmuster“ zurückfalle, wobei es auch während der Haft zu gewalttätigen Übergriffen auf andere Insassen gekommen sei. Aufgrund diverser Zwischenfälle sei der Strafgefangene bei der Suchttherapie in der Maßnahmenabteilung mehrmals „abgelöst“ worden. Eine bedingte Entlassung könne daher nur angesichts der Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe empfohlen werden (ON 6, 5 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung ab und begründete dies mit seinem getrübten Vorleben, der Wirkungslosigkeit vorangegangener Hafterfahrungen und der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten (ON 7).
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er in der Folge schriftlich ausführte. Es sei richtig, dass er sich „schwer tue“ seine Emotionen zu kontrollieren. Daran habe er aber in Haft gearbeitet und an einer Antiaggressions-Therapie teilgenommen sowie seine Sucht „bearbeitet“. Er wisse, dass er noch einen langen Weg vor sich habe, diesen könne er jedoch nur mit Hilfe von Weisungen bewältigen (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Das positiv abgeschlossene Anti-Gewalt-Programm, die Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter sowie der zumindest behauptete Arbeitsplatz sind positiv zu vermerken. Den Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen stehen aber die während der Haft von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten entgegen. Allein seit der am 15.10.2025 im Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen abschlägigen Entscheidung über seine bedingte Entlassung nach Vollzug von mehr als zwei Drittel der Strafzeit fielen sechs (weitere) Ordnungswidrigkeiten an, wobei zuletzt erst am 28.1.2026 eine Ordnungsstrafverfügung wegen „Raufhandel im großen Hof“ erging (Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 6, 7 ff). Zudem ergeben sich aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen beginnend mit Juni 2014 bereits sieben Eintragungen, von denen drei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Aufgrund dieser (zählbaren) Verurteilungen, denen hauptsächlich strafbare Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben zugrunde liegen, wurden über den Strafgefangenen wiederholt Freiheitsstrafen verhängt. Die im Jahr 2014 gewährte Rechtswohltat (bedingte Strafnachsicht) musste aufgrund einschlägiger Delinquenz widerrufen werden (Nr. 1 in der Strafregisterauskunft). Am 25.2.2019 wurde der Strafgefangene aus einem Strafenblock von drei Jahren und zwei Monaten (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in der Strafregisterauskunft) nach Vollzug von zwei Drittel der Strafzeit unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung (Absolvierung einer ambulanten Drogentherapie) bedingt entlassen (** Landesgericht Ried im Innkreis). Ungeachtet dessen wurde er erneut rasch und einschlägig rückfällig. So setzte er bereits am 9.3.2019 und am 21.8.2019 Taten, die im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck abgeurteilt wurden (vgl Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 19.11.2020 zu ** Landesgericht Innsbruck). Die über den Strafgefangenen dabei verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe hatte er ungekürzt zu verbüßen (Nr. 6 in der Strafregisterauskunft). Anlassbezogen handelt es sich bereits um seine dritte Hafterfahrung.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit nicht zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen nicht an.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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