Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Drittelstichtag fällt auf den 15.3.2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Anhörung des Betroffenen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Nach dem Protokoll über die Anhörung erklärte der Strafgefangene auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verzichten (ON 5 und ON 7).
Gegen den Beschluss richtet sich nunmehr eine trotz Rechtsmittelverzichts am 6.2.2026 zur Post gegebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die unzulässig ist.
Der Strafgefangene hat nach dem Akteninhalt nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses samt erteilter Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3).
Die trotz Rechtsmittelverzichts ergriffene Beschwerde war daher ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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