Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7.12.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (3.10.2025) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 18.7.2025, GZ ** 6, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 3.10.2026 (ON 2.6 und ON 3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (3.2.2026) mit der Begründung, er möchte sein Leben wieder in geregelte Bahnen lenken, wozu er über das AMS und die Pensionsversicherungsanstalt seinen Gesundheitszustand neu bewerten lassen müsse. Zudem hoffe er bei der Stadt B* ein Zimmer zu bekommen (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Tischlereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen eine sehr gute Arbeitsleistung und ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte trotz des Verweises auf Ordnungswidrigkeiten keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2).
Die Infomaske Ordnungsstrafverfahren weist betreffend dem derzeitigen Vollzug zwei Ordnungswidrigkeiten vom 3.3.2025 und vom 14.4.2025 jeweils wegen Nichtbefolgens einer Anordnung auf (ON 25).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er in der Folge schriftlich ausführte. Er bringt vor, für ihn sei es sehr aufwühlend und unangenehm, wenn er sich seine fünfzehn Einträge im Strafregister vor Augen halte, aber nicht alles, was gegen ihn vorgebracht worden sei, habe den Tatsachen entsprochen. Was man ihm angetan habe, fehle zur Gänze. Er wisse mit Sicherheit, dass er eine Alkoholunverträglichkeit habe und glaube, dass er zukünftig dem Alkohol gänzlich abschwören werde. Während der Haft habe er ungefähr 30 Ausgänge gehabt, während denen er nie Alkohol getrunken oder sonst irgendeinen Schaden angerichtet habe. Den durch die Sachbeschädigung entstandenen Schaden habe er inzwischen durch Ratenzahlung gut gemacht. Auf seinen miserablen Gesundheitszustand sei das Vollzugsgericht nicht eingegangen. Er habe in der Tischlerei zweimal fast einen Herzinfarkt oder Gehirnschlag gehabt. Auch sei er einmal in der Zelle dem Tode nahe gekommen, weil er von von einem Insekt gestochen worden sei und eine Gehirnhautentzündung bekommen habe. Bezüglich der Tierquälerei sei sicherzustellen, dass er aus Tierliebe zum Lactovegetarier geworden sei und der Hund keine Verletzungen gehabt habe. Bezüglich seiner Zukunft mache er sich Sorgen, dass seine Waldhütte, in der er seit ca. sieben Jahren wohne, was auch amtsbekannt sei, durch Regen, Schnee, Sturm oder Brandstiftung zerstört werden könnte und er dann im Oktober 2026 ohne jegliches Refugium auf der Straße stehe. Für den Fall, dass er wieder straffällig werde, würde die bedingte Entlassung ohnehin zusätzlich zur Strafe gerechnet werden (ON 6 und ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/RopperinWK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Das sehr gute Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen samt der sehr guten Arbeitsleistung im Tischlereibetrieb sowie die Schadensgutmachung ist positiv zu vermerken. Allerdings stehen einer bedingten Entlassung das bereits erheblich getrübte Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen entgegen. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits 15 Verurteilungen auf, denen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität zugrunde liegen. Beim gegenständlichen Vollzug handelt es sich schon um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Zunächst verbüßte er vom 8.1.2003 bis 8.4.2003 die vom Landesgericht Innsbruck zu ** wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, aus der er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Vom 8.1.2007 bis 23.3.2007 wurde die vom Bezirksgericht Innsbruck zu ** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 1 NotzeichenG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten und 15 Tagen vollzogen. Vom 13.8.2021 bis 11.2.2022 verbüßte er die vom Landesgericht Innsbruck am 3.6.2020 zu ** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auch dieser mehrere Monate andauernde Vollzug konnte den Angeklagten nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten, weshalb er am 10.10.2024 vom Landesgericht Innsbruck, **, zu jener Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er derzeit in der Justizanstalt Innsbruck verbüßt.
Soweit der Strafgefangene seine Einträge in der Strafregisterauskunft anspricht und behauptet, dass nicht alles den Tatsachen entsprochen habe, ist er darauf zu verweisen, dass sämtlichen Eintragungen rechtskräftige Schuldsprüche zugrunde lagen. Dass der Hund, den er roh misshandelte (Punkt 3./ des Schuldspruchs zu **), nach seinen Angaben nicht verletzt worden sei, stellt keinen Umstand dar, der für eine bedingte Entlassung spricht. Es wäre ihm auch unbenommen gewesen, sich während der Haft Hilfe wegen seines Alkoholproblems zu holen bzw eine entsprechende Therapie (zumindest) zu beginnen. Aus dem Akt ergibt sich dazu, dass er zwar Kontakt mit dem Bewährungshelfer SA C* hatte, eine Therapie ist aber nicht vermerkt (ON 2.2 und ON 2.4). Sein zweifellos angeschlagener Gesundheitszustand hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Entscheidung über eine bedingte Entlassung. Auch der befürchtete Verlust der Waldhütte ist zwar bedauerlich, letztlich aber kein Kriterium bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung, zumal der Strafgefangene nach eigenen Angaben ohnehin darauf hofft, über das Wohnungsvergabeamt ein Zimmer zu bekommen.
Vielmehr weist das massiv getrübte Vorleben den Strafgefangenen als äußerst labilen Rückfallstäter aus, weshalb auch in Zusammenschau mit dem Umstand, dass ein sozialer Empfangsraum derzeit nicht gesichert ist, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass er durch die erneute bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen ist. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, die geeignet wären, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu bejahen, sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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