Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie Mag. a Obwieser und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.6.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (3.10.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.7.2025, GZ **-6, abgelehnt. Auch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (3.2.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgerichts vom 7.12.2025, GZ **-5, abgelehnt und der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29.1.2026, AZ 11 Bs 328/25k, nicht Folge gegeben. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 3.10.2026 (vgl Strafregisterauskunft und IVV-Auszug).
Mit dem am 12.6.2026 beim Vollzugsgericht eingelangten Schreiben beantragte der Strafgefangene seine „vorzeitige Haftentlassung“ und brachte hiezu vor, er müsse das Dach seiner Waldhütte, die auch sein Wohnort sei, dringend reparieren. Dafür benötige er mindestens eine Woche mit gutem Wetter, weshalb die Instandsetzung während der Ausgänge mit 48 oder 72 Stunden nicht möglich sei. Zwischenzeitlich seien Siebenschläfer, welche unter Naturschutz stünden, unter dem Dach eingezogen. Diese würden von September bis Mai/Juni ihren Winterschlaf halten und könnte er wegen seiner Haftentlassung am 4. Oktober erst ab Mai 2027 das Dach reparieren. Er habe Sorge, dass sein derzeit provisorisch mit einer Plastikplane abgedecktes Dach im Winter einbrechen könnte. Darüber hinaus verwies er auf eine ORF-Teletextseite vom 3.6.2026, wonach die Belagszahlen im Strafvollzug weiter angestiegen seien (ON 2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Tischlereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen eine sehr gute Arbeitsleistung und ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und hegt keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach der Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafe (ON 5.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich unter Verweis auf die Begründung des Beschlusses zu 11 Bs 328/25k des Oberlandesgerichts Innsbruck aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung wegen des strafrechtlichen Vorlebens und wegen begangener Ordnungswidrigkeiten aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung in weiterer Folge jedoch binnen offener Frist nicht schriftlich ausführte (ON 8, 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Positiv zu vermerken ist zunächst das sehr gute Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen samt der sehr guten Arbeitsleistung im Tischlereibetrieb der Justizanstalt. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist bereits 15 Verurteilungen auf, denen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität zugrunde liegen. Er kam wiederholt in den Genuss bedingter Strafnachsichten und einmal wurde eine bedingte Entlassung gewährt, deren Probezeit wegen neuerlicher Delinquenz verlängert wurde, bevor sie endgültig nachgesehen werden konnte. Beim derzeitigen Strafvollzug handelt es sich schon um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen.
Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene während des derzeitigen Vollzugs zwei Ordnungswidrigkeiten jeweils wegen Nichtbefolgens einer Anordnung (am 3.3.2025 und am 14.4.2025) zu verantworten, die das erste Mal mit einer Abmahnung, beim darauffolgenden Mal mit einer Geldbuße geahndet wurden (ON 5.3).
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, der drei vorangehenden Hafterfahrungen und der bedingten Entlassung sowie die beiden Ordnungswidrigkeiten, auch wenn diese bereits vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag begangen wurden, lassen in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Beschwerdeführer durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50, 52 StGB auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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