Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.10.2025, GZ **-10, nach der am 29.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Mader und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird den Berufungen n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* – abweichend von dem auf das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB gerichteten Strafantrag – der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach habe er am 19.7.2025 in ** die Polizeibeamten GrInsp B* und Insp C* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß mehrfach schrie, dass er die Beamten zusammenschlagen, nämlich dass er die beiden, sollten sie ihn zu Unrecht zu Boden bringen, „zusammenlegen“ werde, sowie dass er GrInsp B* „die Fresse breitschlagen“ werde, was er durch entsprechende Gestiken, wie in die Hände schlagen, und das Ausziehen der Schuhe unterstrich.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und verurteilte ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete, in weiterer Folge schriftlich aber nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 9, 6), sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 8.2) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielt (ON 11).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen zum Rechtsmittel des Angeklagten verzichtet hat (ON 1.3), hat dieser keine Gegenausführungen erstattet.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Anklagebehörde im Recht sei.
Die Berufungen dringen nicht durch.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft war auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen, weil er bei der Anmeldung der Berufung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO).
Aufgrund der angemeldeten, schriftlich nicht ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die entscheidenden erstrichterlichen Urteilsannahmen anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Die Erstrichterin konnte sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und dem Zeugen B* verschaffen und legte in einer auf alle Beweisergebnisse eingehenden, sorgfältigen und lebensnahen Beweiswürdigung dar, weshalb sie von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Sie konnte sich dabei zur äußeren Tatseite nicht nur auf die diesfalls geständige Verantwortung des Angeklagten (vgl BV in ON 2.5, 5; ON 9, 2 f) und die dazu übereinstimmenden Angaben der Zeugen B* und C* sowie die von diesen unmittelbar nach der Amtshandlung angefertigten Amtsvermerke (ON 2.6, ON 2.7, ON 2.9 und ON 2.10) stützen, sondern auch auf die vorliegende Videoaufzeichnung der Body-Warn-Camera der Beamten (insbesondere ab Laufzeit 2:19 und 2:26), die im Rahmen der Hauptverhandlung vorgespielt wurde (ON 7; ON 9, 3). Ausgehend davon, insbesondere auch dem auf dem Videomaterial erkennbaren aggressiven Verhalten des Angeklagten und seinen eigenen Angaben, wonach sein Verhältnis zu Polizisten „schwierig sei“ (vgl BV in ON 9, 3) bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zur Ernstlichkeit und dem Bedeutungsgehalt der ausgesprochenen Äußerungen. Dem in der Berufungsverhandlung mündlich erstatteten Vorbringen des Angeklagten zuwider ist es auch nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird oder ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat (RIS-Justiz RS0092392, RS0092102). In Anbetracht des äußeren Geschehensablaufs konnte die Erstrichterin auch bedenkenlos auf die innere Tatseite folgern. Damit hat es bei den angefochtenen Urteilsannahmen zu bleiben, diese tragen die Schuldsprüche in objektiver und subjektiver Hinsicht und haftet ihnen amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht an.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand als mildernd, erschwerend hingegen die massive und zum Großteil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Aspekte der Strafbemessung erachtete sie eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als schuld- und tatangemessen und verneinte die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 37 Abs 1, 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB mit Blick auf das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Angeklagten.
Die Erstrichterin hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst, diese bedürfen keiner Korrektur.
Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die massive Vorstrafenbelastung in Form von 14 Eintragungen hätte stärker gewichtet werden müssen, ist zunächst zu entgegnen, dass die Strafregisterauskunft des Angeklagten zwar 14 Eintragungen aufweist, doch stehen jeweils drei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen Verurteilungen, sodass insgesamt von 11 zählbaren Eintragungen auszugehen ist. Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist schließlich die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat ist ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 6). Aus der – im Urteil in Form einer Faksimile wiedergegebenen - Strafregisterauskunft des Angeklagten ergeben sich neun einschlägige Verurteilungen, da gefährliche Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie Körperverletzungen (RIS-Justiz RS0092084, RS0092020 [T8], RS0091417 [T3, T6]).
Die Behauptung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, zum Tatzeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen zu sein, ist aus dem Akteninhalt, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte vor der Anhaltung noch sein Kraftfahrzeug gelenkt und der durchgeführte Alkomattest einen Wert von 1,24 Promille aufgewiesen hat (ON 2.2, 2 und 4), nicht ableitbar.
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsaspekte des § 32 StGB ist die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die keiner Herabsetzung zugänglich ist, mit Blick auf den Umstand, dass die letzte einschlägige Verurteilung mehr als neun Jahre zurückliegt, aber auch nicht erhöht werden muss.
Der Anwendung des §§ 37 Abs 1, 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB steht – worauf auch das Erstgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – die massive Vorstrafenbelastung des Angeklagten, der zuletzt am 17.5.2024 aus einer mehrjährigen Haftstrafe entlassen worden ist, entgegen.
Ausgehend davon drangen die Berufungen nicht durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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