Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.10.2025, GZ **-14, nach der am 28.1.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Walder, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Pancheri öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 19 Abs 1 JGG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck zu B* vom 23.1.2025, zu C* vom 15.4.2025 und zu D* vom 30.7.2025 nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen wird.
Nach dem Schuldspruch hat A*am 03.01.2025 in ** E* F* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt (** der Staatsanwaltschaft bzw. ** des Landesgerichtes Innsbruck), dass er ihn bei seiner Vernehmung als Beschuldigter einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohter Handlung, nämlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er sinngemäß angab: „Ich möchte noch angeben, dass F* seit seinem 12. Lebensjahr mit Suchtmitteln dealt. Er verkaufte bereits Exctasy, Kokain und andere Substanzen. Diese bezog er meistens von einem gewissen „G*“. Dieser besucht eine Berufsschule in ** (vermutlich **).“
Unter Hinweis auf die Einbeziehung der Strafzumessungsgründe aus den Bedachtnahmeurteilen wertete die Erstrichterin als mildernd die geständige Verantwortung des Angeklagten, das Alter zu den Zeitpunkten der Tatbegehung von unter 21 Jahren, das positive Nachtatverhalten und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von insgesamt zwei Verbrechen und sechs Vergehen, die Opfermehrheit, der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung, die Begehung während offener Probezeit sowie die Begehung während aufrechter Untersuchungshaft gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, die in den Antrag mündet, die ausgesprochene Zusatzstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Der Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden im Ersturteil vollzählig und korrekt erfasst. Zutreffend wies die Erstrichterin darauf hin, dass bei der Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre und daher bei der vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen sind, die die Vorurteile betreffen (RIS-Justiz RS0091425). Die Strafzumessungsgründe sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass sich die Milderungsgründe der geständigen Verantwortung sowie des positiven Nachtatverhaltens auf sämtliche Bedachtnahmeverurteilungen außer auf die Verurteilung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck beziehen und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, nur die Verurteilungen zu B* sowie D*, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck betrifft. Die als Erschwerungsgrund genannte Opfermehrheit bezieht sich naturgemäß lediglich auf die Verurteilungen zu B* sowie D* jeweils des Landesgerichtes Innsbruck. Die zweifache einschlägige Vorstrafenbelastung betrifft nicht Einschlägigkeit in Bezug auf Aussagedelikte bzw. Rechtspflegedelikte, sondern Einschlägigkeit in Bezug auf Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer.
Sämtliche Straftaten aller vier im Zusatzstrafenverhältnis stehender Verurteilungen wurden im raschen Rückfall nach der bedingten Entlassung vom 26.6.2024 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck begangen. Weshalb die neuerliche Inhaftierung des Angeklagten am 11.12.2024 einem raschen Rückfall im gegenständlichen Verfahren entgegenstehen soll, kann die Berufung nicht verständlich machen.
Der von der Erstrichterin zitierte Erschwerungsgrund der Begehung während aufrechter Untersuchungshaft korrespondiert mit dem ebenfalls vorliegenden Erschwerungsgrund der Begehung einer Straftat während bereits anhängigen Strafverfahrens. Zum Zeitpunkt der in diesem Verfahren begangenen Tat am 3.1.2025 wusste der Angeklagte bereits über die zu den Verfahren B* und D* jeweils des Landesgerichtes Innsbruck behängenden Verfahren.
Die Berufung reklamiert als weiteren Milderungsgrund eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit durch die Einnahme ärztlich verschriebener „Lyrica-Tabletten“. Eine derartige Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit kann dem Angeklagten nicht zugebilligt werden, zumal er in der Justizanstalt von ihm benötigte Medikamente jedenfalls nur in einem therapeutisch notwendigen Ausmaß erhält, was eine derartige Beeinträchtigung nicht nachvollziehen lässt. Weiters hat der Angeklagte anlässlich seiner Einvernahme am 3.1.2025 im Rahmen einer umfangreichen Befragung durch die Polizei klare und mit Ausnahme der Angaben zum Suchtmittelverkauf durch „F*“ offensichtlich korrekte Angaben gemacht. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 21.8.2025 gegen E* F* gab der Angeklagte als Zeuge vernommen an: „Ich nehme meine Anschuldigungen gegenüber F* zurück. Er verkauft keine Drogen. …. Ich hatte mit ihm einen kleinen Streit und dann habe ich ihn zu Unrecht beschuldigt. Ich weiß, dass ich mich dadurch selbst strafbar gemacht habe.“ Mit keinem Wort erwähnte er dabei eine allfällige Beeinträchtigung durch Medikamente und gab als Motiv für die falschen Anschuldigungen einen Streit mit F* an. Die nunmehrige Behauptung, vor der verleumderischen Aussage Lyrica-Tabletten in einem die Zurechnungsfähigkeit einschränkenden Ausmaß eingenommen zu haben, erscheint als nachträglich zurecht gelegte Schutzbehauptung.
Von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zum Tatzeitpunkt im Sinn des § 34 Abs 1 Z 8 StGB kann ebenfalls nicht die Rede sein. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der verleumderischen Angaben bereits mehrere Wochen in Untersuchungshaft befand, ist nicht von einer derart angespannten wirtschaftlichen Situation auszugehen, die ihn dazu brachte, verzweifelt zu versuchen, durch die Tat das ihm zustehende Geld zurückzuerhalten.
Ausgehend von den präzisierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die über den Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als eine nicht zu strenge Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Eine bedingte Strafnachsicht scheitert bereits an der Vorstrafenbelastung sowie dem Zusammentreffen von zwei Verbrechen und sechs Vergehen iVm den übrigen genannten Erschwerungsgründen.
Damit musste die Berufung des Angeklagten erfolglos bleiben.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden