Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. Obwieser als Vorsitzende sowie Dr. Klammer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1.12.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr zu B*, Landesgericht Innsbruck, nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe am 16.2.2026 bedingt entlassen .
Die Probezeit wird mit 3 (drei) Jahren bemessen (§ 48 Abs 1 StGB).
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.
A* wird die Weisungerteilt (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB), die bereits wegen ihrer Spielsucht während des Vollzugs begonnenen Therapien fortzusetzen und über deren Verlauf dem Vollzugsgericht unaufgefordert, erstmalig zum 15.3.2026 und in der Folge jeweils vierteljährlich, zu berichten.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit die über sie im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr seit 6.11.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16.6.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 16.2.2026 erfüllt sein (ON 2.3 und ON 3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte die Strafgefangene ihre bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe und brachte vor, sie bedaure sehr, dass sie schon zum zweiten Mal in der Justizanstalt inhaftiert sei. Sie bitte um eine Chance, um ihr Leben endlich mit Hilfe einer verstärkten Therapie gegen ihre Spielsucht auf die Reihe zu bekommen. Es gehe auch darum, dass sie arbeiten gehen könne, um Schadenswiedergutmachung leisten zu können (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt der bis zur Übernahme in den elektronischen Hausarrest im dortigen Wäschereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung ohne Ordnungswidrigkeiten. Die Übernahme in den elektronischen Hausarrest erfolgte mit den Auflagen Lohnzettel und Stundenaufzeichnungen vorzulegen sowie sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 16.2.2026 würden keine Bedenken bestehen (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Überlegungen in 11 Bs 268/25m, Oberlandesgericht Innsbruck, gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 6). Argumentativ wird vorgebracht, sie sei sich der Schwere ihrer begangenen Taten zutiefst bewusst und habe ihr die Zeit in der Justizanstalt Innsbruck sowie der aktuelle Hausarrest die notwendige Distanz verschafft, um sich intensiv mit den Ursachen ihres Fehlverhaltens auseinanderzusetzen. Während des gesamten Vollzugs und insbesondere im elektronisch überwachten Hausarrest habe sie gute Führung bewiesen, ihre Weisungen und Verpflichtungen erfülle sie diszipliniert und verlässlich. Sie nutze ihre therapeutischen Maßnahmen (vor allem wegen ihrer Spielsucht) – nämlich eine wöchentliche Psychotherapie über den Verein Wams sowie seit 5.12.2025 auch eine Therapie bei der C* D* – intensiv. Durch die professionelle Begleitung habe sie nicht nur die Mechanismen ihrer Sucht verstanden, sondern auch wirksame Strategien entwickelt, um jedwede Rückfälle ausschließen zu können. Ihr oberstes Ziel sei es, ihre Therapieerfolge zu festigen und ein dauerhaft straffreies Leben zu führen. Sie bedauere zutiefst, dass sie bereits gewährte Chancen zur Bewährung in der Vergangenheit nicht ergreifen habe können und bitte um eine erneute Chance.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der/die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des/der Verurteilten, seines/ihres Vorlebens und seiner/ihrer Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der/die Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der/die Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft der Strafgefangenen weist drei Eintragungen auf. Erstmals wurde sie am 22.6.2020 vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu ** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Landesgericht Innsbruck verurteilte sie am 30.8.2021 zu ** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zugleich wurde die anlässlich der ersten Verurteilung gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Aus dem Vollzug dieses Strafenblocks wurde sie mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8.7.2022 zu ** zum Hälftestichtag (24.9.2022) unter Anordnung der Bewährungshilfe und mit der Weisung, die bereits begonnene Beratung beim Verein E* D* fortzusetzen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Schließlich wurde sie mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.4.2025 zu B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu jener Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die derzeit vollzogen wird. Zugleich wurde die Probezeit der bedingten Entlassung gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich somit um die zweite Hafterfahrung der Strafgefangenen.
Seit der Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag hat sich zugunsten der Strafgefangenen insofern eine wesentliche Änderung ergeben, als sie eine im Zuge der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests auferlegte und nach ihren Angaben über den Verein F* - bei dem sie auch beschäftigt ist - organisierte wöchentliche Psychotherapie (ON 2.1, 2) und seit 5.12.2025 eine Therapie bei der C* D* absolviert. Die unwiderlegte Teilnahme an diesen Therapien samt dem Umstand, dass es sich beim derzeitigen Vollzug um die erst zweite Hafterfahrung der Strafgefangenen handelt, lässt trotz ihres getrübten Vorlebens die Prognose zu, sie werde durch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Die Anordnung der Bewährungshilfe und die Weisung zur Fortsetzung der bereits begonnenen Therapien, welcher die Strafgefangene ausdrücklich zugestimmt hat (ON 2.2), ist notwendig und zweckmäßig, um die Strafgefangene von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Die Beschwerde war daher berechtigt.
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