Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 03.12.2025, GZ ** 84, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.09.2023, rechtskräftig seit 21.02.2024, wurde A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen à EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 270 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (ON 26). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.02.2024, 6 Bs 322/23p, wurde aufgrund der Berufung des Verurteilten die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 25,-- herabgesetzt (ON 33).
Am 02.04.2024 wurde dem Verurteilten die Zahlungsaufforderung zugestellt (ON 45). Zahlungen wurden in der Folge nicht geleistet.
Seit 09.07.2024 verbüßt der Verurteilte eine 30 monatige Freiheitsstrafe zum Verfahren ** in der Justizanstalt Innsbruck (ON 72).
Nach Mitteilung über die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (ON 70.2) wurde am 11.02.2025 der unbedingte Teil der Geldstrafe von 270 Tagessätzen in die Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen umgewandelt und der Verurteilte darüber unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 540 Stunden informiert (ON 73). Laut Mitteilung des Vereins B* vom 03.03.2025 (ON 75.2) habe der Verurteilte die Absicht erklärt, die Geldstrafe bis zum Ende der derzeit vollzogenen Haftstrafe zu bezahlen, sodass ein Anschlussvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben könne.
In der Folge teilte das Erstgericht dem Verurteilten noch einmal mit, dass die verhängte Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen umgewandelt wurde und diese im Anschluss an die derzeitige Strafhaft vollzogen werden würde (ON 77). Diese Mitteilung wurde dem Verurteilten am 22.07.2025 zugestellt.
Mit am 01.12.2025 eingelangtem Schreiben beantragte der Verurteilte eine Ratenzahlung in Form einer Anzahlung von EUR 500,-- und monatlichen Raten von EUR 200,-- nach seiner bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der derzeit vollzogenen Haftstrafe am 25.03.2026 (ON 82.3).
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen eine Ratenzahlung (ON 83).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Gewährung einer Ratenzahlung ab, weil bereits der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 86.3) mit dem neuerlichen Antrag auf Ratenzahlung, wie er ihn bereits im oben angeführten Antrag formuliert habe. Weiters wies der Verurteilte darauf hin, dass die verhängte Geldstrafe zur Hälfte bedingt nachgesehen worden sei, sodass auch nur die Hälfte des Betrages von EUR 6.750,--, nämlich EUR 3.375,--, einzufordern sei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Verurteilten ist zunächst zu erwidern, dass die gesamte Geldstrafe EUR 13.500,-- beträgt (540 Tagessätze à EUR 25,--), deren Hälfte, nämlich EUR 6.750,-- zu vollziehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen wurde sohin zutreffend angeordnet.
Nach einer wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe erfolgten Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nicht mehr in Betracht. In einem solchen Zahlungsaufschub läge nämlich ein Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe, den die Bestimmungen nach §§ 5 f StVG zum Zweck der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen (RISJustiz RS0119768; Lässig in Fuchs/Ratz , WKStPO § 409a Rz 2).
Im Übrigen dürfte der Aufschub einer Geldstrafe bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätzen übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als 2 Jahre sein (§ 409 Abs 2 Z 2 StPO). Die diesbezügliche Aufschubsfrist hat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung am 02.04.2024 und nach Ablauf der vierzehntägigen Zahlungsfrist mit 16.04.2024 begonnen und reicht daher nur bis 16.04.2026, sodass auch aus diesem Grunde die vom Verurteilten begehrte Ratenzahlung nicht möglich ist.
Dem Verurteilten bleibt aber die Zahlung der Geldstrafe unbenommen, um den im Anschluss an die derzeitige Haftstrafe angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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