Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.11.2025, GZ B*-89, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte den ** geborenen A* mit Urteil vom 17.2.2025, GZ B*-56, der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig und verurteilte ihn unter anderem in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (ON 56). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a StGB (ON 79 iVm ON 83) abgewiesen und dies damit begründet, dass der Verurteilte keine Gründe für eine nachträgliche Milderung der Strafe vorgebracht habe (ON 89).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftliche Beschwerde des Verurteilten, die inhaltlich nicht weiter ausgeführt wurde (ON 91).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Nach § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht eine Strafe dann angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.
Die Mitteilung des Verurteilten, über Informationen zu strafbaren Handlungen anderer Täter (Hintermänner und andere Beteiligte) zu verfügen und seine Ankündigung, diese für eine mildere Strafe preiszugeben und mit der Staatsanwaltschaft zu kooperieren, sprechen kein für die Strafbemessung relevantes Moment an. Darin liegt kein Grund, der eine nachträgliche Milderung der verhängten Strafe rechtfertigen könnte.
Ausgehend davon wurde der Antrag des Verurteilten zu Recht abgewiesen und konnte die dagegen ergriffene Beschwerde nicht durchdringen.
Bleibt noch der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Verurteilte im Strafverfahren durch eine Wahlverteidigerin vertreten war. Diese teilte nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Kontext mit dem hier gegenständlichen Antrag mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Verurteilten beendet sei (ON 77). Damit hat das Erstgericht den angefochtenen Beschluss lege artis und wirksam dem Verurteilten persönlich zugestellt ( Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 83 Rz 2). Der Hinweis des Verurteilten in seiner Beschwerde auf die Wahlverteidigerin als gesetzliche Vertreterin ist mit Blick auf diesen Aktenstand nicht verständlich.
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