Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Privatbeteiligten B* C* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.8.2025, GZ **-49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Nach § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO fallen dem Privatbeteiligten B* C* die durch sein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Begründung :
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 24.12.2024 in ** den B* C* vorsätzlich schwer am Körper verletzt, indem er dem Genannten einen wuchtigen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch B* C* eine komplexe Mittelgesichtsfraktur links mit Fraktur des Augenhöhlenbodens samt Luft hinter dem Augapfel, eine Fraktur des Jochbogens und des Nasenbeins, eine Eindellung der Kieferhöhle sowie ausgeprägte Einblutungen in die Nasennebenhöhle, sohin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung und Berufsunfähigkeit erlitt.
Hiefür verhängte die Erstrichterin über A* nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (§ 43 Abs 1 StGB) bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 20,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verurteilte ihn weiters gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 3.000,-- an Teilschadenersatz an den Privatbeteiligten D* C* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit seinem Mehrbegehren wurde der genannte Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen (ON 49).
A* verzichtete sogleich nach Verkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Dagegen richtet sich nunmehr eine schriftlich ausgeführte und am 22.8.2025 zur Post gegebene Berufung des Privatbeteiligten B* C*, die mit Blick auf die erlittenen Verletzungen moniert, dass die Strafe zu gering ausgefallen sei. Mit diesem Vorbringen zielt die Berufung des Privatbeteiligten darauf ab, die Strafe „zu verschärfen“ (ON 59f).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen zu dieser Berufung verzichtet.
Die Berufung erweist sich als unzulässig.
Nach §§ 489 Abs 1, 465 Abs 3 StPO kann die Berufung zum Nachteil des Angeklagten nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.
Daraus folgt, dass ein Privatbeteiligter nicht legitimiert ist, zum Nachteil des Angeklagten den Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) zu bekämpfen. Dies bleibt im Fall eines Offizialdelikts dem öffentlichen Ankläger vorbehalten.
Ausgehend davon war die Berufung des Privatbeteiligten bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Blick auf sein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel hat der Privatbeteiligte die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen (§ 390a Abs 1 zweiter Satz StPO).
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