Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.11.2025 zu ** (= GZ **-24 des Landesgerichtes Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t z u d a u e r n .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt dem ** geborenen A* mit Strafantrag vom 11.11.2025, ** (ON 28), zur Last, er habe
A* habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 15 StGB (1.), das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2.) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3.) begangen.
A* wurde am 18.9.2025 von Beamten der PI I* aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 4) festgenommen und in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (Anhalteprotokoll ON 6.2). Nach seiner Einvernahme gemäß § 173 Abs 1 StPO (ON 8) verhängte der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Feldkirch über Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.7) mit Beschluss vom 20.9.2025 (ON 9) über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO. Dieser Beschluss sowie der Beschluss vom 6.10.2025 auf Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 17) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 4.11.2025 verkündete die Haft- und Rechtsschutzrichterin den angefochtenen Beschluss auf Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig vom Angeklagten durch seinen Verteidiger erhobene Beschwerde mit dem Antrag, seine Enthaftung zu verfügen, dies allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (ON 25.1).
Den dringenden Tatverdacht nicht ausdrücklich bekämpfend, richtet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Haftgrundes, zumal sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen geständig und reumütig gezeigt habe. Er habe eine Fraktur der Schulter erlitten und es sei eine operative Behandlung dringend notwendig, welche in der Justizanstalt derzeit nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Der Angeklagte sei auch bereit, sämtlichen aufgetragenen Weisungen nachzukommen und eine stationäre Entzugsbehandlung zu absolvieren. Aufgrund der gebrochenen Schulter sei der Angeklagte zudem physisch gar nicht in der Lage, weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen. Allenfalls seien gelindere Mittel wie die Verpflichtung zur Teilnahme an einer stationären Entzugsbehandlung, eine Meldepflicht bei der Polizei, die Weisung, keine Apotheken aufzusuchen oder die Anordnung von Bewährungshilfe möglich.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht erachtet den Verdacht für dringend, A* habe die ihm von der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Strafantrag vom 11.11.2025 zur Last gelegten strafbaren Handlungen auf die dort beschriebene Weise begangen.
Der Angeklagte zeigte sich bei seiner Einvernahme vor der Polizei und vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter zu den Punkten 1.b. bis e. geständig und gab an, sich an die Begehung der Taten zu 1.f. sowie 2. und 3. nicht mehr erinnern zu können. Den Tatvorwurf zu Punkt 1.a. leugnete der Angeklagte (ON 7.3, 8 und 15.10).
Soweit sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen laut Strafantrag geständig zeigte, deckt sich dieses Geständnis mit den Beweisergebnissen, welche durch die Polizei erhoben wurden, insbesonders den Einvernahmen der jeweiligen Opfer und den Lichtbildern aus Überwachungskameras. Hinsichtlich der Fakten 2. und 3., bei denen der Angeklagte jegliche Erinnerung bestritt, ergibt sich der dringende Tatverdacht nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der Angeklagte bei diesen Taten von einer Passantin auf der Flucht gefilmt wurde und er bei seiner Vernehmung einräumte, dass es sich bei der Person auf den Lichtbildern um ihn handelt (ON 7.3, Seite 7 iVm ON 15.17).
Der dringende Tatverdacht zu Faktum 1.f. ergibt sich aus den Angaben des Zeugen G*, welcher vor der Polizei aussagte, dass A* gewusst habe, dass er in der Garage „eine Art Bier-Kassa“ aus Karton verwahre, zumal er diese bei einem Besuch in der Garage gesehen habe. Zwei Wochen vor dem Vorfall habe A* bereits in einen PKW von ihm eingebrochen und zahlreiche Werkzeuge gestohlen, ihm diese jedoch wieder zurückgegeben. Die Bier-Kassa habe er vor dem nunmehrigen Einbruch an einem anderen Ort in der Garage deponiert, weshalb der Angeklagte diese wahrscheinlich nicht gefunden habe (ON 15.24, Seite 4).
Zum Anklagefaktum 1.a. gab der Angeklagte an, zum Tatzeitpunkt gemeinsam mit seiner Freundin J*, deren Sohn K* und B* C* im Lokal L* Billard gespielt und etwas getrunken zu haben. Er sei lediglich einmal 15 bis 20 Minuten unterwegs gewesen, um Zigaretten zu holen. Am Retourweg habe er von J* telefonisch erfahren, dass bei B* C* eingebrochen worden sei (ON 15.10, Seite 4). Diese Angaben decken sich auch mit jenen der J* (in ON 15.11) sowie des B* C* (ON 15.23). B* C* gab jedoch darüber hinaus an, dass der Täter offenbar das von ihm früher für einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- verwendete Versteck in einer Schublade seiner Wohnwand gekannt haben musste. Der Einbrecher habe nur beim alten Versteck gesucht. Er habe das Geld jedoch ca. einen Monat vor der Tat woanders versteckt. Der Angeklagte sei mit seiner Freundin J* ca. 4 bis 5 Mal bei ihm gewesen (ON 15.23, Seite 4 und ON 15.2, Seite 14). Aus dem Zwischenbericht der PI I* ergibt sich auch, dass J* nach der Tat vor Ort angegeben habe, über das Geldversteck des C* Bescheid gewusst zu haben (ON 15.2, Seite 14). Weiters konnte die Polizei erheben, dass der Täter mit dem Moped des Angeklagten zum Tatort gefahren ist. Nach der Tat konnte das Moped des Angeklagten in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse von J* vorgefunden werden (ON 15.2, Seite 14). Der Zeuge M* gab bei seiner Einvernahme vor der Polizei an, den Täter ins Haus gelassen zu haben, nachdem dieser bei ihm geläutet hatte. Der Täter habe ihm gegenüber erklärt, er wolle B* C* besuchen. Nachdem er verdächtige Geräusche wahrgenommen habe, sei er zur Wohnung von B* C* gegangen und habe gesehen, dass die Wohnungstüre aufgebrochen worden sei. Daraufhin sei der Täter geflüchtet. Er habe den Täter auch schon gemeinsam mit J* an einer Bushaltestelle gesehen. Er beschrieb weiters den Mopedhelm, welchen der Täter getragen habe, ident mit dem Helm des Angeklagten in der Lichtbildbeilage in ON 15.22, Seite 2 (ON 15.27). Schließlich ergibt sich aus dem Zwischenbericht der PI I*, dass der Zeuge M* den Angeklagten auch anhand einer Wahllichtbildvorlage als den Täter dieses Einbruchsdiebstahls identifizieren konnte (ON 15.2, Seite 14).
Der dringende Tatverdacht auf die jeweils erforderliche innere Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung der nach der dringenden Verdachtslage anzunehmenden Vorgangsweise des Angeklagten in Verbindung mit seiner großteils geständigen Verantwortung. Soweit dieser mangelnde Erinnerung aufgrund von Beeinträchtigung durch Suchtgifte, Medikamente oder Alkohol behauptete, ergibt sich die innere Tatseite aus der zielgerichteten Vorgangsweise des Angeklagten bei den jeweiligen Taten und steht dies der Annahme einer zu den Tatzeitpunkten aufgehobenen Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit entgegen.
Auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor.
Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Angeklagte) werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) oder eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als 6-monatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB stellt jedenfalls eine Tat mit nicht bloß leichten Folgen dar (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 720f).
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist bereits sieben Verurteilungen auf, wovon fünf einschlägig zu den hier gegenständlichen strafbaren Handlung sind. Am 23.9.2013 wurde er wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen wurde er am 28.4.2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 29.9.2020 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 iVm Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Zwischenzeitlich wurde die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert. Am 2.11.2022 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Auch hier wurde die Probezeit bereits auf 5 Jahre verlängert. Zuletzt erfolgte am 6.11.2024 eine Verurteilung wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen.
Weder der wiederholte Vollzug von Freiheitsstrafen noch der drohende Vollzug von zwei jeweils mehrmonatigen Freiheitsstrafen vermochten A* nach der dringenden Verdachtslage von der Begehung der ihm nunmehr zur Last gelegten Taten abzuhalten. Daran vermag auch die Vorlage eines Röntgenbildes des Angeklagten vom 18.9.2025 in Verbindung mit der Behauptung, dass dieser aufgrund der gebrochenen Schulter physisch gar nicht in der Lage wäre, weitere Einbruchsdiebstähle zu begehen, nichts zu ändern.
All dies in Verbindung mit der wiederholten Tatbegehung sowie der finanziell angespannten Lage des arbeitslosen Angeklagten sind jene bestimmten Tatsachen im Sinn des § 173 Abs 2 StPO, welche die konkrete Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wiederum strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, insbesondere gegen fremdes Vermögen, begehen, wobei er wegen solcher Straftaten bereits wiederholt verurteilt wurde.
Der Haftgrund ist in einer Intensität gegeben, der mit gelinderen Mitteln nicht begegnet werden kann, auch nicht mit den in der Beschwerde angeführten.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich. Auch die zwischenzeitlich vom Angeklagten erlittene Schulterverletzung kann die Tatbegehungsgefahr nicht ausschließen oder mindern.
Im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung wird die Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 129 Abs 2 StGB von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auszumessen sein sowie über den Widerruf von zwei bedingten Strafnachsichten im Ausmaß von insgesamt 12 Monaten, deren Probezeit jeweils bereits auf fünf Jahre verlängert wurde, zu entscheiden sein. Die Fortdauer der seit 18.9.2025 andauernden Untersuchungshaft steht damit weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis. Aufgrund des zwischenzeitlich eingebrachten Strafantrages ist zudem mit der baldigen Anberaumung einer Hauptverhandlung zu rechnen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Aufgrund des eingebrachten Strafantrages ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden