Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.06.2025, GZ B* 18, nach der am 19.11.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Unger, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Ing. Mag. Höllrigl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Graf öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben, das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Spruchpunkt 2. a u f g e h o b e n und in der Sache entschieden:
A* hat in C* D* am 07.02.2025 am Körper verletzt, indem er diese am Arm ergriff und ruckartig vom Boxspringbett auf den Boden zog, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine proximale Fraktur des linken Oberarmknochens mit linksseitiger Fraktur des knöchernen Vorsprungs am Oberarmkopf, herbeigeführt.
A* hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begangen und wird hiefür nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer
Geldstrafe von 480 (vierhundertachtzig) Tagessätzen à EUR 13,--,
im Uneinbringlichkeitsfall 240 (zweihundertvierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
sowie gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 erster Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in beiden Instanzen
v e r u r t e i l t .
Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird die Hälfte der Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren b e d i n g t n a c h g e s e h e n .
Entscheidungsgründe:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt dem am ** geborenen A* mit Strafantrag vom 06.03.2025 zur Last, er habe am 07.02.2025 in C* D*
1. mit Gewalt zu Unterlassungen genötigt, nämlich
Hiedurch habe A* die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (2.) begangen.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von der Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld rechtzeitig angemeldete (ON 19) und wegen des Ausspruchs über die Schuld fristgerecht schriftlich ausgeführte (ON 25) Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Die Berufung wegen Nichtigkeit wurde zurückgezogen. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den vom Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ergangenen Freispruch des Angeklagten. Beantragt wird, das Urteil im Umfang des Freispruches zum Spruchpunkt 2. aufzuheben und den Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung schuldig zu erkennen und hiefür schuld- und tatangemessen zu bestrafen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
In seiner Gegenausführung (ON 28) beantragt der Angeklagte, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme der Berufung der Staatsanwaltschaft bei.
Aufgrund Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren durch Einvernahme des Angeklagten und – mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten – durch Vortrag des wesentlichen Inhalts des gegenständlichen Aktes B* mit Ausnahme der Aussage der Zeugin D* (ON 2.6) sowie der mit dieser Aussage in Zusammenhang stehenden Ausführungen im Amtsvermerk vom 08.02.2025 (ON 2.8).
Aufgrund dieser Beweiswiederholung stellt das Berufungsgericht abweichend zum Ersturteil fest:
Am 07.02.2025 ergriff der Angeklagte den linken Arm der am Boxspringbett liegenden D* und zog diese ruckartig auf den Boden, wodurch D* eine proximale Fraktur des linken Oberarmknochens mit linksseitiger Fraktur des knöchernen Vorsprungs am Oberarmkopf erlitt.
Als der Angeklagte D* zu Boden zog, hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diese am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen.
Die schwere Verletzungsfolge wurde vom Angeklagten zumindest fahrlässig herbeigeführt, indem er die Sorgfalt außer Acht ließ, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt gewesen wäre und die ihm zumutbar war. Der Eintritt von auch schweren Verletzungsfolgen als Folge eines ruckartigen Herunterziehens von einem Boxspringbett war für den Angeklagten vorhersehbar. Durch Abstandnahme von dieser Vorgangsweise hätte der Angeklagte den Eintritt schwerer Verletzungen vermeiden können.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht aufgrund nachstehender Erwägungen:
Der Angeklagte machte von seinem Recht Gebrauch, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt nicht zu äußern.
Die Zeugin D* entschlug sich als Lebensgefährtin des Angeklagten berechtigt der Aussage und zog ihren Privatbeteiligtenanschluss zurück (ON 11 AS 3).
Sowohl die Zeugin E* (ON 17 AS 3) als auch die Zeugin F* (ON 17 AS 4) gaben an, nach den Erzählungen der D* habe der Angeklagte diese von einem hohen Boxspringbett gezogen und auf den Boden geworfen, wobei die Zeugin F* auch angab, der Angeklagte habe das Opfer laut dessen Erzählungen am Hals gepackt. Hinsichtlich der Schilderung des Vorfalles können dabei erhebliche Widersprüche nicht erkannt werden. Ob der Angeklagte und das Opfer nach Aussage der Zeugin F* zuvor „möglicherweise“ gerangelt haben, ist für den Sachverhalt unerheblich, zumal der Zeugin naturgemäß der zu der Verletzung führende Kern des Geschehens, wie er durch D* geschildert worden ist, in Erinnerung blieb. Eine durch das Erstgericht vermutete mögliche Notwehrhandlung ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Eine solche wurde weder vom Angeklagten noch von den Zeuginnen angegeben.
Die Schilderung der Zeuginnen stimmen vielmehr mit den im Ambulanzblatt dokumentierten Angaben des Opfers überein. Danach sei dieses von ihrem Lebensgefährten vom Boxspringbett am linken Arm ruckartig auf den Boden gezogen worden, wobei sie ein „Knacksen“ gehört habe. Zuvor habe es laut dem Opfer auch würgende Handgriffe und Schläge auf den Kopf durch den Lebensgefährten gegeben (ON 2.9 AS 3). Diese Angaben des Opfers in der Klinik wurden auch von der Zeugin Dr. G* bestätigt. Die Patientin habe angegeben, sie sei geschlagen und gewürgt worden und habe sie der Angeklagte dann gezogen, weshalb sie vom Bett gefallen sei (ON 17 AS 2 f).
Die gegenüber der Ärztin im Landeskrankenhaus H* getätigten Angaben waren gemäß § 252 Abs 2a StPO zu verlesen, zumal sich § 252 Abs 1 StPO nur auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, wobei darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen sind, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind. Das Ambulanzblatt des Landeskrankenhauses H* fällt nicht darunter, sondern vielmehr unter das Vorkommensgebot des § 252 Abs 2 StPO (RISJustiz RS0132011, insbesondere [T2]; 11 Os 124/23d).
Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb D* den Angeklagten anlässlich ihrer erfolgten Behandlung im Krankenhaus zu Unrecht hätte belasten sollen. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine unrichtige Belastung durch die Zeuginnen E* und F*.
Die Verletzungen selbst sind im angeführten Ambulanzblatt dokumentiert.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes. Wer einen anderen aus einem hohen Boxspringbett ruckartig am Arm auf den Boden zieht, hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass dieser durch diese Vorgangsweise auch verletzt wird. Dass dadurch auch eine schwere Verletzungsfolge herbeigeführt wird, ist Folge eines zumindest fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten. Das Herabziehen aus einem hohen Bett stellt ein sorgloses Verhalten dar und wäre der Angeklagte nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu einem sorgfältigen Verhalten befähigt gewesen. Es wäre dem Angeklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, von einem derartigen Verhalten Abstand zu nehmen. Dass auch eine schwere Verletzung als Folge dieses Verhaltens eintreten kann, ist für jeden derart Handelnden und sohin auch für den Angeklagten vorhersehbar.
A* hat sohin das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verwirklicht.
Die im erstgerichtlichen Urteil angeführte Vorstrafe des Angeklagten ist mittlerweile getilgt. Bei der Strafbemessung ist daher der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten in Verbindung mit dem auffallenden Widerspruch der Tat mit dessen sonstigem Verhalten mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Erschwerend wirkt sich die Tatbegehung gegen eine Angehörige, nämlich die Lebensgefährtin und Mutter des Kindes des Angeklagten, aus (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und in Ansehung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB sowie des Unrechtsgehaltes der Tat und der personalen Täterschuld ist auch mit Blick darauf, dass die schwere Verletzungsfolge fahrlässig herbeigeführt wurde, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten schuld- und tatangemessen.
Aufgrund der Unbescholtenheit des Angeklagten ist davon auszugehen, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um diesen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass gemäß § 37 Abs 1 StGB auf eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu erkennen war.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus den vom Erstgericht aufgrund der Angaben des Angeklagten festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten und der Existenzminimumtabelle des Bundesministeriums für Justiz (1bm).
Ebenfalls infolge der Unbescholtenheit des Angeklagten konnte die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, weil anzunehmen ist, dass die Androhung der Vollziehung eines Teils der Geldstrafe in Verbindung mit dem unbedingt ausgesprochenen Teil genügt, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Generalpräventiven Erwägungen wird durch den Vollzug des unbedingten Teils der Geldstrafe Rechnung getragen.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten ergibt sich nach den §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 erster Satz StPO zwingend aus dem im Berufungsverfahren gefällten Schuldspruch.
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