Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21.10.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als u n z u l ä s s i g (verspätet) zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie den aus Anlass dieser Verurteilung widerrufenen Strafrest von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen der zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen die Entlassung zum Hälftestichtag (4.11.2025) ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11.11.2025 am Landesgericht Feldkirch eingelangte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen.
Der angefochtene Beschluss, der eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2025 in der Justizanstalt Feldkirch zugestellt (Zustellnachweis zur Verfügung ON 1.2), weshalb die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 6.11.2025 endete. Die vom Strafgefangenen daher am „IX.X.MMX.“ verfasste und laut Postbuch der Justizanstalt Feldkirch dort am 10.11.2025 abgegebene Beschwerde (vgl RIS-Justiz RS0106085 [T5]) ist daher verspätet und war ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als verspätet zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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