Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Mag. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei B* AG C* , vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 15.762,50,- s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.176,81) gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom [richtig] 21.8.2025, **-48, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Spruchpunkte 5. und 6.) dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese insgesamt zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 240,44 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 206,05 (darin EUR 34,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgegenständlich waren Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger begehrte zunächst (unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens) EUR 15.769,-- s.A. (EUR 10.000,-- Fahrzeugschaden; EUR 486,95 für Abschleppung, Standgebühr, Verschrottung; EUR 5.000,-- Schmerzengeld; EUR 77,30 Zahnarztkosten; EUR 204,75 Brille).
Mit Schriftsatz vom 11.4.2025 (ON 27) schränkte er das Klagebegehren auf EUR 15.762,50 s.A. ein, wobei er die Position Fahrzeugschaden auf EUR 10.743,50 ausdehnte und die Position Schmerzengeld auf EUR 4.250,-- einschränkte, dies unter Beibehaltung der übrigen Anspruchspositionen.
Die Beklagte wendete eine Gegenforderung ein.
Mit dem nunmehr ausschließlich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 15.762,50 zu Recht und die Gegenforderung mit EUR 9.310,83 zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.451,67 s.A., während es das Mehrbegehren in Höhe von EUR 9.310,83 abwies (Spruchpunkte 1. bis 4.). Weiters verpflichtete es den Kläger, der Beklagten die mit EUR 1.521,60 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt 5.), und die Beklagte, dem Kläger die mit EUR 774,50 bestimmten Barauslagen zu ersetzen (Spruchpunkt 6.).
Gegen diese Kostenentscheidung (in den Spruchpunkten 5. und 6.) richtet sich der Kostenrekurs des Klägers . Dieser beantragt – aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung dahingehend, dass er nur zu einem Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 936,29 verpflichtet werde, die Beklagte hingegen zu einem Kostenersatz in Höhe von EUR 1.366,--.
Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Der Kläger führt in seinem Kostenrekurs aus, die vom Erstgericht angenommene Obsiegensquote sei rechnerisch nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe er mit 40,93 %, sohin gerundet 40 %, obsiegt, weshalb er der Beklagten 20 % ihrer Kosten und 60 % deren Barauslagen zu ersetzen habe, während die Beklagte ihm 40 % der Barauslagen zu ersetzen habe. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht als zutreffend anerkannten Einwendungen errechneten sich die Kosten der Beklagten mit EUR 3.901,20 zuzüglich 20 % USt von EUR 780,24, somit gesamt EUR 4.681,44. 20 % hievon seien EUR 936,29. 60 % der Barauslagen der Beklagten seien EUR 600,--, 40 % der Barauslagen des Klägers EUR 1.966,--. Hieraus resultiere ein saldierter Barauslagenanspruch des Klägers in Höhe von EUR 1.366,--.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
2. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger entgegen seiner Rekurserklärung weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzeigt. Seine Einwendungen sind tatsächlich unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung abzuhandeln.
3. Beizupflichten ist dem Kläger, dass das Erstgericht die Obsiegensquote unrichtig ermittelt hat.
Im Hinblick auf die Klagsmodifikation und -einschränkung vom 11.4.2025 (ON 27) ist das Verfahren richtigerweise in zwei Prozessphasen zu untergliedern, wobei die zweite Phase mit dem Schriftsatz ON 27 beginnt.
3.1. In der ersten Phase hat die Kostenentscheidung erster Instanz nach § 43 Abs 1 und2 ZPO zu erfolgen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.182). Dabei kommt dem Kläger hinsichtlich der Position Schmerzengeld das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute, weil die Festsetzung des Schmerzengelds von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen sowie von der Feststellung durch richterliches Ermessen abhängig war. Der Betrag von EUR 750,--, um welchen der Kläger sein Schmerzengeldbegehren in der Folge einschränkte, ist sohin als kostenunschädlich vom Streitwert der ersten Phase abzuziehen, sodass sich die fiktive Bemessungsgrundlage (der echte Streitwert) der ersten Phase von EUR 15.019,-- ergibt. Ein Tarifsprung war dabei nicht zu berücksichtigen und waren daher die Kosten der ersten Phase nicht neu zu berechnen. Bei Berücksichtigung des hypothetischen Prozesserfolgs in der ersten Phase von EUR 5.708,17 – der Ersatz des Schmerzengelds ist mit EUR 4.250,-- und der Fahrzeugschaden (nur) mit EUR 10.000,-- und noch nicht mit EUR 10.743,50 in Ansatz zu bringen – ist der Kläger sohin in dieser Phase mit rund 38 % durchgedrungen.
3.2. In der zweitenPhase, in der sich die Kostenentscheidung (nur) auf § 43 Abs 1 ZPO gründet, ist der Kläger auf Basis des eingeschränkten Streitwerts von EUR 15.762,50 und in Anbetracht des Zuspruchs in Höhe von EUR 6.451,67 mit gerundet 41 % durchgedrungen.
4. Hieraus folgt, dass der Beklagten (nach Quotenkompensation) 24 % der Kosten der ersten und 18 % der Kosten der zweiten Phase zu ersetzen sind.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht über Einwand des Klägers vorgenommenen, im Rekursverfahren unbeanstandet gebliebenen Korrekturen im Kostenverzeichnis der Beklagten (keine Honorierung des Antrags vom 7.1.2025 sowie der Schriftsätze vom 17.4. und 30.4.2025) belaufen sich die berechtigten Kosten der Beklagten in der ersten Phase auf EUR 2.928,24 (inklusive EUR 488,04 USt) und in der zweiten Phase auf EUR 1.753,20 (inklusive EUR 292,20 USt).
Die ersatzfähigen Vertretungskosten der Beklagten betragen in der ersten Phase sohin EUR 702,78 (= 24 % aus EUR 2.928,24), inklusive EUR 117,13 USt.
In der zweiten Phase belaufen sich die ersatzfähigen Vertretungskosten der Beklagten auf EUR 315,58 (= 18 % aus EUR 1.753,20), inklusive EUR 52,60 USt.
Der Zuspruch an Vertretungskosten errechnet sich somit mit insgesamt EUR 1.018,36 , darin enthalten EUR 169,73 USt.
5. Barauslagen sind bei mehreren Verfahrensabschnitten jeweils dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zuzuordnen. Sachverständigengebühren sind jenem Verfahrensabschnitt zuzuordnen, in dem der Sachverständige tätig wurde, also in dem er seine Leistungen erbracht hat ( Obermaier aaO Rz 1.184). Die Sachverständigengebühren sind vorliegend zur Gänze dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen.
5.1. Der Beklagten sind 62 % ihrer Barauslagen der ersten Phase zu ersetzen. In der zweiten Phase hat die Beklagte keine Barauslagen verzeichnet.
Die Beklagte hat in der ersten Phase Barauslagen in Höhe von EUR 1.000,-- verzeichnet. Hievon ersatzfähig sind EUR 620,-- (= 62 % aus EUR 1.000,--).
5.2. Dem Kläger sind 38 % der Barauslagen der ersten Phase und 41 % der Barauslagen der zweiten Phase zu ersetzen.
Der Kläger hat in der ersten Phase Barauslagen in Höhe von gesamt EUR 4.545,-- verzeichnet. Davon hat ihm die Beklagte EUR 1.727,10 (= 38 % aus EUR 4.545,--) zu ersetzen.
In der zweiten Phase hat der Kläger weitere EUR 370,-- an Barauslagen geltend gemacht. Ersatzfähig hievon sind EUR 151,70 (= 41 % aus EUR 370,--).
Die ersatzfähigen Barauslagen des Klägers errechnen sich somit mit insgesamt EUR 1.878,80 .
6. Werden die Vertretungskosten der Beklagten mit den Barauslagen der Beklagten addiert und von den Barauslagen des Klägers saldiert, ergibt sich ein Überling zugunsten des Klägers in Höhe von EUR 240,44 (= EUR 1.878,80 minus [EUR 1.018,36 plus EUR 620,--]).
7. In teilweiser Stattgebung des Rekurses ist daher die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger EUR 240,44 an (saldierten) Prozesskosten zu ersetzen hat.
Verfahrensrechtliches:
8. Die Kostenentscheidungim Rekursverfahren gründet in §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 RATG.
Der Kläger hat bei einem Rekursinteresse von EUR 1.176,81 einen Rekurserfolg von EUR 987,54 (= EUR 1.521,60 [Kostenlast gemäß Spruchpunkt 5. im angefochtenen Urteil] minus EUR 774,50 [Kostenersatzanspruch laut Spruchpunkt 6. im Urteil] plus EUR 240,44 [Kostenzuspruch laut Rekursentscheidung]) erzielt. Dies entspricht einem Rekurserfolg von gerundet 84 %. Der Kläger hat demgemäß Anspruch auf 68 % seiner tarifgemäß verzeichneten Rekurskosten. Quotenkompensation hat nämlich auch dann einzutreten, wenn sich im zweiseitig konzipierten Verfahren eine Partei – wie hier die Beklagte – am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt ( Obermaier aaO Rz 1.96, 1.129mwN; 7 Ob 113/19x).
9.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden