Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichtes Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* Limited , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 78.826,91 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.225,08) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.9.2025, **-20, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt dahin a b g e ä n d e r t , dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin einen weiteren Betrag von EUR 1.225,08 an erstinstanzlichen Kosten zu ersetzen.
Des Weiteren ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 303,02 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren vom Kläger erlittene Spielverluste in Höhe von EUR 78.826,91.
Mit Urteil vom 10.9.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz dieser Spielverluste s.A.. Im Kostenpunkt folgte es (teilweise) den Einwendungen der Beklagten, wonach für die anwaltliche Vertretung des Klägers in der einstündigen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8.5.2025 nur der einfache Einheitssatz zustehe und nicht wie verzeichnet der doppelte in Höhe von weiteren EUR 1.225,08. Nach der Begründung des Erstgerichts sei ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Klagsvertretern nicht bescheinigt und „seien auch Anwälte mit Kanzleisitz in Innsbruck in der Lage, entsprechende Klagen einzubringen“.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der – unbeantwortet gebliebene – rechtzeitige Rekurs des Klägers, in dem er unter Aufrechterhaltung seines bereits im erstinstanzlichen Verfahren verfochtenen Standpunkts in seiner Äußerung zu den Einwendungen der Beklagten den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes in Höhe von weiteren EUR 1.225,08 anstrebt.
Der Rekurs ist aufgrund nachstehender Erwägungen im Recht:
1.Nach ständiger Rechtsprechung sind Mehrkosten, die durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (RIS-Justiz RS0036203). Nach dieser Judikatur hat der nicht am Gerichtsort in Innsbruck wohnende Kläger somit Anspruch auf den doppelten Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG, zumal sich der Kanzleisitz der Klagsvertreterin auch nicht am Gerichtsort in Innsbruck befindet. Im Übrigen streitet auch das Schrifttum für dieses Ergebnis ( Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 1.254).
2. Damit ist dem Rechtsmittel Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seines erfolgreichen Rechtsmittels.
3.Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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