Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A* E*, vertreten durch König Ermacora Klotz&Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Rechnungslegung (Streitinteresse EUR 25.000,--) und Zahlung (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN EUR 5.000,--; Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird im Übrigen F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG:
Der Klägerbegehrte in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO, 1. ihm über die vom Beklagten seit 1.1.2020 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Projekt „F* G*“ bzw die Liegenschaft in EZ ** KG ** G* gemachten Aufwendungen Rechnung zu legen, sowie 2. den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Hälfte des sich aus der Differenz von EUR 22.645.000,-- abzüglich EUR 349.200,-- und abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrags zuzüglich 4 % Zinsen p.a. ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1. erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.
Er brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, dass er Gesellschafter der H* GmbH (in Folge: GmbH I*) gewesen sei, welche von der J* GmbH (in Folge: GmbH 2) aufgrund einer Vereinbarung vom 18.12.2015 (in Folge: Vermittlungsvereinbarung) mit der Vermittlung von Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen eines Wohnbauprojekts in D* beauftragt worden sei. In dieser Vermittlungsvereinbarung seien Mindestpreise vorgegeben gewesen. Die darüber hinaus von der GmbH I* erzielten Erlöse hätten von dieser frei verwendet werden können.
Der Kläger habe seinen gesamten Geschäftsanteil an der GmbH I* an den Beklagten abgetreten. Daneben hätten er und der Beklagte jeweils als natürliche Personen eine weitere mündliche Vereinbarung getroffen, wonach der aus der Vermittlungsvereinbarung erzielte Gewinn jeweils zur Hälfte zwischen ihnen beiden aufgeteilt werde. Sie hätten ausgemacht, dass der Ertrag, der nach dem Abzug von Aufwendungen (= Gewinn) aus diesem Projekt entstehe, zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt werde. Der Beklagte habe nun aber die Objekte entweder selbst oder mit einem ihm zurechenbaren [dritten] Unternehmen zu den in der Vermittlungsvereinbarung genannten Konditionen erworben. Dadurch habe sich der über dem mit der GmbH 2 vereinbarten (Mindest-)Preis liegende Gewinn nicht realisiert, weil der Beklagte die Vermittlungsobjekte vereinbarungswidrig selbst bzw. mit der ihm zurechenbaren [dritten] Gesellschaft erworben habe. Für die Hälfte des vereitelten bzw. bisweilen nicht realisierten Gewinns habe der Beklagte einzustehen. Da dem Kläger die Aufwendungen des Beklagten nicht bekannt seien, könne er die Hälfte des Gewinns nicht berechnen.
Die mündliche Vereinbarung sei im Herbst 2020 durch Aussagen des Klägers und des Beklagten im Rahmen der im Zeitraum zwischen 7.10.2020 bis zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung geführten Gespräche zustande gekommen. Die Parteien hätten sich auf tatsächlicher Ebene darüber verständigt, dass es zu einer gleichteiligen Aufteilung des Projektgewinns komme. Dies hätten auch die vom Kläger angebotenen Zeugen unmittelbar wahrgenommen. Der Beklagte habe mehrfach zu erkennen gegeben, dass für ihn ein Vertrag zustande gekommen sei. Er sei auch mehrfach auf das Bestehen dieser Vereinbarung hingewiesen worden, wobei der Beklagte dazu auf seine „Handschlagsqualitäten“ verwiesen habe.
Der Vertragsabschluss sei auf Tatsachenebene aufgrund einer beidseitigen Willenserklärung zustande gekommen. „Verträge“ könnten auch mündlich abgeschlossen werden und bedürfe es „dazu“ keiner besonderen Form. Dass der Kläger und auch der Beklagte von einem gültig zustande gekommenen Vertrag ausgegangen seien, ergebe sich zudem aus den E-Mail in Beilagen ./G und ./H sowie aus der WhatsApp-Nachricht Beilage ./J.
Der Beklagte wandte – stark zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass zwischen ihm und dem Kläger keine Vereinbarung betreffend die Aufteilung eines allfälligen Gewinns aus der Vermittlungsvereinbarung zustande gekommen sei. Der Beklagte sei dem Kläger gegenüber nicht rechnungslegungspflichtig. Dem Kläger stünden keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren infolge Unschlüssigkeit ab. Aus diesem Grund unterließ das Erstgericht eine Beweisaufnahme und die Feststellung eines Sachverhalts.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das Vorbringen, wonach etwas vereinbart worden bzw. eine Vereinbarung getroffen worden sei, rechtliche Ausführungen – und kein Tatsachenvorbringen – darstellten. Zur Schlüssigkeit der Klage müsse der Kläger einen konkreten Lebenssachverhalt (Tatsachen) vorbringen, der in rechtlicher Würdigung dazu führe, dass eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen geschlossen worden sei.
Der Kläger habe jedoch trotz Erörterung den Sachverhalt nicht im Sinne eines „Was hat wer, wann, wem gesagt? Wie hat der Erklärungsempfänger darauf reagiert?“ konkretisiert. Es sei daher der Sachverhalt nicht erkennbar, der in rechtlicher Hinsicht den Schluss zulasse, dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Es werde kein spezifisches Angebot des Klägers in einem E-Mail, Telefonat oder in persönlichem Gespräch behauptet, das sodann vom Beklagten irgendwie angenommen worden sei.
Selbst unter Berücksichtigung, dass gewisse einfache Rechtsbegriffe in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen seien und die Verwendung dieser Begriffe die Feststellung von Tatsachen beinhalten könne, ergebe sich kein ausreichend konkretisierter Sachverhalt, der die gewünschte Rechtsfolge (Vereinbarung zwischen den Parteien) herbeiführen könne. Der Kläger führe keine Chronologie der geführten Gespräche, der behaupteten Verschaffung der Geschäftsmöglichkeit, der Abtretung der Anteile und der behaupteten anspruchsbegründenden Vereinbarungen an. Auch habe der Kläger informell nicht näher beschreiben können, welcher Lebenssachverhalt zu einer allfälligen Annahme eines allfälligen Angebots geführt haben solle.
Trotz expliziten „Ersuchens“ in der Tagsatzung vom 13.2.2025 habe der Kläger die fehlenden Umstände nicht spezifiziert, was dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger zumutbar gewesen wäre. In Verbindung mit dem Verbot des Ausforschungs- bzw. Erkundigungsbeweises ergebe sich für die Parteien damit oftmals die Notwendigkeit, bestimmte Umstände, die sie nicht mit Sicherheit wissen und wissen könnten, als Tatsachen zu behaupten. Dem damit verbundenen Haftungsrisiko sei durch ein Haftungsprivileg zu begegnen. Ein Recht zur „Notlüge“, um allfälligen Beweisnotständen zu entgehen, sei nicht anzuerkennen.
Da der Verbesserungsversuch des Erstgerichts erfolglos geblieben sei, sei die Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Er beantragt primär die Aufhebung der Entscheidung wegen Nichtigkeit. Darüber hinaus strebt er – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer „vollinhaltlichen Klagsstattgebung“ sowie hilfsweise die Stattgebung des Auskunftsbegehrens und Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Leistungsbegehrens an. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war zu verwerfen. Darüber hinaus ist die Berufung im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst auf die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit und sodann auf die Rechtsrüge eingegangen.
I. Zur Nichtigkeit:
Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass mangels Überprüfbarkeit des Urteils eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliege. Die angefochtene Entscheidung habe keine Feststellungen, sondern zitiere lediglich das Vorbringen der Parteien.
Zudem erschöpfe sich die rechtliche Beurteilung in abstrakten Leerfloskeln ohne konkreten Bezug auf den Sachverhalt. Es finde sich im Urteil keine nachvollziehbare Begründung, weshalb es letztendlich zur Klagsabweisung gekommen sei. Jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers stütze, würden nicht gemäß § 226 ZPO im einzelnen kurz und vollständig angegeben.
Zudem seien die Ausführungen auf Seite 5 des Urteils unklar, wonach erstmals in der Tagsatzung am 13.2.2025 der Sachverhalt, der zur rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung führe, „etwas konkretisiert“ worden sei. Man wisse nicht, was das Erstgericht mit „etwas konkretisiert“ meine. Entweder sei etwas konkretisiert oder nicht.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist eine Entscheidung dann nichtig, wenn eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch steht oder wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 ZPO Rz 38).
2.Die Prüfung der Schlüssigkeit ist eine lediglich anhand der Tatsachenbehauptungen und anhand des Klagsvortrags zu prüfende Rechtsfrage. Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen und bedarf somit keiner Feststellungen (RS0037755 [T3]).
3. Von einem völligen Fehlen einer Begründung kann darüber hinaus keine Rede sein. Das Erstgericht hat das vom Kläger erstattete Vorbringen stark zusammengefasst dargestellt und dargelegt, weshalb es von einem seiner Ansicht nach unschlüssigen Klagsvorbringen ausgehe. Das Erstgericht hat ausreichend begründet, aus welchen Gründen es das Prozessvorbringen des Klägers trotz Erörterung und Aufforderung als unschlüssig erachte, was ohne weitere Beweisaufnahme zur Klagsabweisung habe führen müssen.
4.Ein Begründungsmangel im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO haftet dem Ersturteil sohin nicht an, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen war.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Unter Schlüssigkeit der Klage versteht man die Möglichkeit der rechtlichen Ableitung des angestrebten Urteilsspruchs aus dem vorgetragenen Sachverhalt. Da diese Prüfung auf der Basis des materiellen Rechts zu erfolgen hat, ist die Frage der Schlüssigkeit der Klage – wie bereits dargelegt wurde – eine Rechtsfrage (1 Ob 77/16d).
2.Das Klagebegehren bzw. die Schlüssigkeit der Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden (RS0037780).
Ergibt sich das Klagebegehren nicht aus den behaupteten Tatsachen, ist es unschlüssig. Das kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Falle eines ergänzten Sachvorbringens – im Sinne einer Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn – der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren.
3. Der Kläger fordert mit seiner Stufenklage zunächst Rechnungslegung über die vom Beklagten seit 1.1.2020 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung beim der Vermittlungsvereinbarung zugrunde liegenden Wohnbauprojekt gemachten Aufwendungen. In weiterer Folge fordert er die Zahlung der Hälfte des sich aus der Differenz von EUR 22,645.000,-- abzüglich von EUR 349.200,-- und abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrags zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagseinbringung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.
Begründend stützt er sich dazu auf eine im Herbst 2020 mündlich zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung, wonach die aus der Vermittlungsvereinbarung erzielten Gewinne zwischen ihnen jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden sollten. Es sei zu einer beidseitig übereinstimmenden Willenserklärung gekommen. Der Beklagte habe auf seine Handschlagsqualitäten verwiesen und das Zustandekommen dieser Vereinbarung auch im Rahmen von E-Mail und WhatsApp-Nachrichten bestätigt.
4. Damit hat aber der Kläger auch auf Tatsachenebene ausreichend das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung bezüglich einer Gewinnaufteilung zu je 50 % behauptet.
Nähere Ausführungen zum konkreten Wortlaut, welcher nach Ansicht des Klägers zum Zustandekommen der mündlichen Vereinbarung geführt haben soll, bedurfte es entgegen der Ansicht des Erstgerichts zur Schlüssigkeit der Klage nicht.
Für die Schlüssigkeit genügt es nämlich, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RS0036973 [T15]). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz (§ 226 ZPO) nicht, dass der gesamte „Tatbestand“ etwa in allen Details vorgetragen wird.
Zutreffend weist der Kläger in seiner Berufung darauf hin, dass einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens – wie hier der Begriff „Vereinbarung“ – (auch) die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen beinhalten (vgl RS0039945, [insb T15]).
5. Ob nun der Kläger seine Prozessbehauptungen (Zustandekommen eines mündlichen Vertrags zwischen ihm und dem Beklagten über die Gewinnaufteilung zu je 50 %) nachweisen kann, ist nicht im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu beurteilen, sondern letztlich eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens nach Aufnahme aller von den Parteien angebotenen und vom Erstgericht dazu als wesentlich erachteten Beweise.
III. Zusammengefasst ist den Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge in Bezug auf die von ihm ausreichend erhobenen Tatsachenbehauptungen im Ergebnis zu folgen. Es erübrigt sich daher, auch auf die vom Kläger monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die weiteren – recht weitschweifigen – Argumente in der Rechtsrüge sowie die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel einzugehen.
In Stattgebung der Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
IV.Der Kostenvorbehalt bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.
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