Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Achammer&Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei D*-B* , vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen (eingeschränkt) EUR 581.603,43 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 05.05.2025, E*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird in der Hauptsache keine Folge, hinsichtlich der Kostenentscheidung Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung unter Einschluss des bestätigten Teils wie folgt abgeändert:
„Der Antrag der klagenden Partei, ihr Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 bis 4 ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen .
Ein Kostenersatz im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe findet nicht statt.“
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.10.2024, E*, wies das Erstgericht das Begehren des Klägers gegen seine vormalige Gattin auf Zahlung von EUR 581.603,43 ab, da nicht feststellbar sei, dass er zur Errichtung und/oder zum Umbau des Wohnhauses in Österreich in der erkennbaren Absicht und im Vertrauen auf die Fortführung der Lebensgemeinschaft beigetragen habe. Innerhalb der Rechtsmittelfrist stellte der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag. Die Beklagte sprach sich gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus, da der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig und korrekt dargestellt habe.
Das Erstgericht wies mit Beschluss ON 95 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im ersten Rechtsgang ab. Über Rekurs des Klägers wurde die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 106). Die neuerliche Entscheidung des Erstgerichts (ON 110) war wegen sekundärer Feststellungsmängel aufzuheben. Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 121) wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne Verfahrensergänzung erneut ab, wobei es von folgendem [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Der am C* geborene Kläger ist irischer Staatsbürger. Er spricht nicht ausreichend Deutsch, um ohne Dolmetscher eine Berufung einzubringen bzw ein Verfahren vor Gericht in mündlicher Verhandlung zu führen. Er bewohnt einen Wohnwagen in Nordirland. Darüber hinaus ist er Eigentümer eines weiteren Wohnwagens. Die monatlichen Betriebskosten hierfür betragen ca EUR 650. Die Versicherungssumme beläuft sich auf GBP 95.300 sowie GBP 42.400. Der Kläger befindet sich mittlerweile in Pension. Er bezieht monatliche Einkünfte von rund 1.672 britische Pfund (= entspricht gerundet EUR 2.000). Außerdem erzielte er bis Jänner 2025 monatlich fallweise Einkommen von bis zu EUR 2.400 in unregelmäßigen Abständen aus neben der Pension möglicher selbständiger Tätigkeit (Provisionen).
[B] Wieviel Miete er für die Vermietung des zweiten Wohnwagens erhält, ist nicht feststellbar.
Sonstiges Vermögen größeren Werts besitzt er nicht, insbesondere kein Grund- oder Wohnungseigentum. Er ist Eigentümer eines **, dessen Anschaffungskosten nicht feststellbar sind. Der Kläger hat keine Rechtsschutzversicherung. Das Konto ** bei der F* weist im Jänner 2025 einen Guthabensstand von EUR 748,75 auf und lautet auf den Kläger. Bis Ende 2024 bezog er zudem noch regelmäßige Einkünfte aufgrund beruflicher Tätigkeit. Schulden sind nicht feststellbar.
Das Verfahren begann mit Klagseinbringung des Klägers am 19.12.2022. Die Klagsforderung lautete auf EUR 625.661,24 s A. Dafür musste er eine Pauschalgebühr von EUR 11.711 entrichten. Der Kläger musste, von seinem Anwalt aufgeklärt und belehrt, schon damals damit rechnen, dass auch ein Berufungsverfahren notwendig werden könnte. Daher musste ihm klar sein, dass ob des gewählten Streitwerts sehr hohe Verfahrenskosten auf ihn zukommen würden, unter anderem Pauschalgebühren für das Berufungsverfahren von EUR 20.539,86. Er hätte daher spätestens mit 19.12.2022 Einkommen beiseite legen müssen, um diese Kosten aufbringen zu können. Im Dezember 2022 bezog der Kläger von der G* AG aus der Schweiz eine Provision von CHF 2.198. Im November 2023 hatte er von der H* in den Niederlanden EUR 2.500 erhalten. Die I* Ltd überwies ihm am 01.02.2024 GBP 2.400. In der Steuererklärung vom 05.04.2024 scheinen diese Einkünfte nicht auf. Im Jahr 2024 bezog der Kläger aus selbständiger Tätigkeit GBP 2.737 und an staatlicher Pension und Benefits GBP 8.384, sohin ein Einkommen von GBP 11.121, und das für den Zeitraum 06.04.2023 bis 06.04.2024. Am 05.12.2023 war ihm dennoch der Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 7.000 möglich. Außerdem erwarb er noch am 01.12.2023 einen ** um GBP 14.500. Für den Wohnwagen hatte er Aufwendungen von GBP 3.358,78 am 09.10.2023 entrichtet. Hinzu kamen GBP 385,54 an Versicherungskosten für den Wohnwagen, die er am 18.04.2023 bezahlte. Am 30.09.2024 wurden weitere Wohnwagenkosten von GBP 3.555,50 fällig, die der Kläger im Oktober 2024 bezahlte.
[C] Hätte der Kläger die Provisionen während seines Prozesses angespart, das heißt, sich auf das notwendige Einkommen von ca EUR 1.500 monatlich beschränkt, und, statt sich im Dezember 2023 ein neues KFZ anzuschaffen, den Betrag von GBP 14.500 – umgerechnet ca EUR 17.000 – für den Prozess angespart, so wäre es ihm möglich, Berufung zu erheben, ohne damit die Staatskasse zu belasten. Der Kläger legt dem Gericht seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig offen, um das Rechtsmittel nicht selbst bezahlen zu müssen.
Welcher Betrag durch den Verkauf des zweiten Fahrzeugs erzielbar wäre, lässt sich ohne Gutachten nicht exakt feststellen; wenn dafür im Dezember 2023 jedoch ein Betrag von GBP 14.500 bezahlt werden musste,
[C] müsste es zum Stichtag 05.05.2025 möglich sein, dieses Fahrzeug noch um einen Kaufpreis von GBP 10.000 wieder zu verkaufen.
Der Kläger hatte von Prozessbeginn bis heute 2,5 Jahre Zeit gehabt, um zB monatlich den Betrag von EUR 1.000 beiseite zu legen.
[D] Damit errechnet sich bis heute eine Summe von EUR 18.000. Damit könnten die anstehenden Anwaltskosten für das Berufungsverfahren ebenso bestritten werden wie noch ausstehende Anwaltskosten für eine allfällige Verfahrensergänzung.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Kläger hätte einerseits während des Prozesses für den voraussehbaren Fall eines Berufungsverfahrens aufgrund seiner Einkommensverhältnisse Geld ansparen können und andererseits auf die Anschaffung des Fahrzeugs im Dezember 2023 verzichten können, womit er die Gerichts- und Anwaltskosten für das Berufungsverfahren finanzieren hätte können. Außerdem müssten noch Mieteinnahmen vorliegen, welche der Kläger dem Gericht nicht offenlege.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf vollumfängliche Bewilligung der Verfahrenshilfe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
1. Als Verfahrensfehler macht der Kläger geltend, das Erstgericht hätte die Entscheidung nicht ohne Beweisergänzung treffen dürfen. Es hätte den Kläger zur Rechtsansicht und zu den Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stellung nehmen lassen und Möglichkeit zur Urkundenvorlage geben müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass sich das Motorrad bei der Beklagten befinde, welche die Herausgabe verweigere, dass das KFZ einen minderen Zeitwert aufweise, eine Realisierung nicht möglich sei, wobei das Realisat nicht zur Deckung der Pauschalgebühren ausreiche, die Anschaffung des Fahrzeugs aus verschiedenen Gründen notwendig gewesen sei, die zu keiner Beeinträchtigung der Verfahrenshilfe geführt hätten und dass keine weiteren Mieteinnahmen erzielt worden seien.
1.1 Es trifft zu, dass dem Erstgericht mit der aufhebenden Entscheidung eine Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, jedoch ohne konkrete Vorgaben, inwiefern das Verfahren zu ergänzen sei. Das Erstgericht hat die Ergänzung lediglich durch Neufassung der Entscheidung und Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage zu den aufgezeigten sekundären Feststellungsmängeln aufgrund der bereits vorliegenden Bescheinigungsmittel vorgenommen. Da aber vom Rekursgericht eine weitergehende Verfahrensergänzung intendiert war, wurde dem Kläger im Rekursverfahren die Möglichkeit eingeräumt, ergänzend Stellung zu nehmen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen. Aufgrund der Zweiseitigkeit des Verfahrens war auch der Beklagten Gelegenheit zur Entgegnung zu geben, wozu sich der Kläger erneut äußern konnte. Durch die Verfahrensergänzung im Rekursverfahren gelang es, die Sache unter Wahrung des Parteiengehörs spruchreif zu machen, weshalb der Rekurs nunmehr meritorisch erledigt werden kann ( Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 526 ZPO Rz 7). Die Entscheidung ist daher nicht erneut zur Verfahrensergänzung zu den vom Kläger aufgeworfenen Punkten aufzuheben.
2.1 Mit Beweisrüge bekämpft der Kläger zunächst, das Erstgericht habe festgestellt, dass er noch fallweise Einkommen von bis zu EUR 2.400 in unregelmäßigen Abständen aus neben der Pension möglicher selbständiger Tätigkeit beziehe, was nachweislich unrichtig sei. Dies ergebe sich nicht aus den Akten, sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Er sei gesundheitlich beeinträchtigt und seine Angaben im Verfahrenshilfeantrag seien deckungsgleich mit der Bestätigung der Firma [A]. Es hätte festgestellt werden müssen, dass er seit 01.01.2025 mit Ausnahme der Pensionseinkommen kein weiteres Einkommen beziehe.
2.1.1 Die vom Kläger behauptete Feststellung findet sich im angefochtenen Beschluss nicht. Das Erstgericht hat den Sachverhalt so festgestellt wie im Wunschsachverhalt des Klägers, nämlich dass er bis Jänner 2025 monatlich fallweise Einkommen bis zu (richtig: GBP) 2.400 in unregelmäßigen Abständen bezogen habe. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass er nach diesem Zeitpunkt noch weiterhin Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehe. Lediglich für Jänner 2025 traf es diese Feststellung, die durch den Kontoauszug ON 109.4 belegt ist.
2.2 Weiters bekämpft der Kläger die oben zu [B bis D] hervorgehobenen Feststellungen und begehrt festzustellen
zu [B], dass er keine weiteren Einnahmen aus der Vermietung des zweiten Wohnwagens erziele, die er nicht schon in seinem Antrag vorgelegt und nachgewiesen habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden und hätte durch seine Einvernahme bestätigt werden können. Diesen Umstand hätte er nur durch eigene Aussage unter Beweis stellen können, weshalb die Unterlassung der Einvernahme als Mangelhaftigkeit geltend gemacht werde.
zu [C], die Anschaffung des PKWs sei notwendig gewesen, weshalb der Kaufpreis nicht für den Prozess angespart habe werden können. Das Fahrzeug könne nicht um GBP 10.000 verkauft werden. Ein Verkauf stelle eine Vermögensverschleuderung dar und sei nicht zur Deckung etwaiger Pauschalgebühren und Verfahrenskosten dienlich. Die Feststellungen des Erstgerichts seien widersprüchlich und das Erstgericht habe dem Kläger keine Möglichkeit gegeben darzulegen, aus welchen Gründen er das Fahrzeug angekauft habe. Dies sei notwendig gewesen, da sein weiteres Fahrzeug defekt geworden sei. Das Erstgericht treffe keine Feststellungen zum tatsächlich notwendigen Lebensaufwand des Klägers, sondern gehe lediglich davon aus, dass er mit einem Einkommen von EUR 1.500 das Auslangen finden müsse, ohne zu berücksichtigen, welche tatsächlichen Kosten auf eine bescheidene Lebensführung in Irland notwendig seien. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er einen erhöhten Lebensaufwand, was unberücksichtigt geblieben sei. Das Gericht könne nicht darlegen, aus welchen Gründen es zur Ansicht gelange, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt habe. Dies sei eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Klägers. Ebenso unbegründet sei die Annahme, dass das Fahrzeug um GBP 10.000 verkauft werden könne.
zu [D], dass auch für den Fall, dass er EUR 18.000 angespart hätte, die Kosten für das Berufungsverfahren ohne Gefährdung einer bescheidenen Lebensführung nicht bestreitbar seien. Für das Berufungsverfahren fielen EUR 26.745,50 an. Dabei habe das Erstgericht außer Betracht gelassen, dass für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung neue Verhandlungen und weitere Kosten anfallen würden.
3. In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, die Ansicht, dass noch weitere Mieteinnahmen vorhanden sein müssten, sei eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Klägers. Er habe sämtliche Mieteinnahmen aufgelistet und nachgewiesen. Dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zu dieser Vermutung Stellung zu beziehen und nachzuweisen, dass sie unrichtig sei. Er hätte nachweisen können, dass keine weiteren Einnahmequellen vorhanden seien. Dazu komme die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers. Er sei vor kurzem sieben Tage aufgrund einer Sepsis auf einer Intensivstation aufhältig gewesen. Es sei von den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Es könne kein Durchschnittsergebnis früherer Wirtschaftsjahre herangezogen werden. Ob Vermögen zu berücksichtigen sei, hänge von der Zumutbarkeit der Belehnung oder Veräußerung ab. Das Verfahren sei zwar seit mehreren Jahren anhängig, der Kläger habe aber nicht von vornherein damit rechnen müssen, dass er eine Berufung einbringen müsse und eine Pauschalgebühr dafür zu bezahlen habe. Er habe daher keine Dispositionen diesbezüglich treffen müssen. Er habe für seine Zahlungsverpflichtungen im Verfahren erster Instanz vorgesorgt, indem er Beträge für Sachverständigenkosten angespart und geleistet habe. Er verfüge über kein nennenswertes Ansparguthaben. Die Veräußerung des PKWs sei nicht zumutbar, insgesamt handle es sich um eine Überraschungsentscheidung.
4. Zusammengefasst bekämpft der Rekurswerber sohin im Wesentlichen die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der Kläger hätte über ausreichend Einkommen verfügt, um die Kosten für das weitere Verfahren anzusparen und dass er seine Einkommens- und Vermögenssituation dem Gericht (teilweise) verheimliche. Aufgrund des inzwischen mehrfach ergänzten Verfahrens ergibt sich dazu folgendes Bild:
4.1 In seinem Verfahrenshilfeantrag vom 14.11.2024 (ON 92) gab der Kläger im Vermögensbekenntnis an, er sei Pensionist mit einem monatlichen Einkommen von 1.441 Pfund und er arbeite nicht. Er habe weiteres Einkommen aus der Vermietung eines Caravans von 250 Pfund pro Jahr. Er verfüge über ein Bankkonto bei der J* K* und ein Kraftfahrzeug, das um 14.500 Pfund gekauft worden sei. Sein Schmuck, Möbel und ein Motorrad befänden sich bei der Beklagten. Er habe weder Schulden, Sorgepflichten noch Unterhaltsansprüche. Zum Beweis seiner Einkommens- und Vermögenslage legte er einen Auszug über Kontobewegungen bei der J* K* im Oktober 2024, eine Steuererklärung für das Jahr 2024, die ein Gesamteinkommen von 11.121 Pfund, davon 2.737 Pfund aus Selbständigkeit mit einer Steuerverpflichtung von null auswies, Unterlagen über die Pension sowie diverse Rechnungen (Betriebskosten für die Caravans und Ankaufsrechnung für das Fahrzeug) vor.
Aus den nun vom Kläger und der Beklagten vorgelegten Urkunden ergibt sich dazu ein völlig anderes Bild: Der Kläger bezog 2024 nicht nur Pension und jährlich GBP 250 aus Vermietung eines Caravans, sondern er lukrierte zusätzlich im Schnitt pro Monat 2.881,59 Pfund aus selbständiger Tätigkeit (ergibt sich aus Addition sämtlicher diesbezüglicher Zahlungen im Jahr 2024 aus der vom Kläger nun über Aufforderung des Rekursgerichts vorgelegten Kontoverdichtung). Dieses Einkommen als auch das Bankkonto, auf welchem dieses Zusatzeinkommen verbucht wurde, hatte der Kläger in seinem Verfahrenshilfeantrag verheimlicht. Dazu sind aus den nun vorliegenden Urkunden Einkünfte aus der Vermietung des Caravans im Jahr 2024 im Umfang von jedenfalls 3.420 Pfund gesichert belegt, wobei es sich aber nicht um sämtliche Mieteinnahmen im Jahr 2024 handeln dürfte. Insgesamt lässt sich aus den nun vorliegenden Urkunden und Kontoverdichtungen für das Jahr 2024 ein Einkommen von 64.991,44 Pfund nachvollziehen, sodass der Kläger 2024 im Schnitt pro Monat mehr als 5.400 Pfund lukrierte. In seiner Steuererklärung (ON 92.4 bzw nun ON 6 im Rechtsmittelakt S 241 ff) finden sich diese Einnahmen nicht. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch gegenüber der pensionsauszahlenden Stelle weitere Einkünfte verneint (vgl Rechtsmittelakt ON 6 S 253).
4.2 Erst nachdem die Beklagte (ON 94) mit Urkunden belegt darauf hinwies, dass der Kläger Einkommen aus selbständiger Arbeit habe, der zweite Caravan durchgehend vermietet sei, eine Lebensversicherung bestehe, aus denen sich auch das Konto des Klägers bei der L* J* ergab und nachdem auch auf das weitere Konto bei der F* hingewiesen wurde, legte der Kläger erst über Auftrag dazu seinerseits Urkunden vor. Im daraufhin neu vorgelegten Vermögensbekenntnis (ON 109.2), das er am 06.02.2025 unterfertigte, führte er aus, dass er nicht arbeite, nur Pensionist sei und seine selbständige Tätigkeit 2024 geendet habe. Sein Einkommen aus Vermietung des Caravans bezifferte er nicht, sondern legte diverse Mietverträge vor, wozu er vorbrachte, dass es sich um sämtliche Mietverträge für 2023 und 2024 handle.
Aus der nun vorliegenden (wiederum unvollständigen) Kontoverdichtung der L* J* seit Dezember 2022 zeigt sich jedoch, dass die in ON 109 offengelegten Vermietungen keineswegs sämtliche Mieteinnahmen des Klägers darstellen. Aus den Mietverträgen in ON 109 lassen sich für Mai, August bis September 2023 sowie Juli und August 2024 Mieteinnahmen von insgesamt 2.420 Pfund nachvollziehen. Aus der Kontoverdichtung der L* J* ergeben sich aber für 2023 und 2024 Kontoeingänge über 3.050 Pfund, die sich aufgrund der Titulierung eindeutig der Vermietung zuordnen lassen, welche sich – mit Ausnahme einer Überschneidung von 100 Pfund (aus der Vermietung vom 04. bis 12. August 2024) nicht mit den in ON 109.9 vorgelegten Mietverträgen decken. (Für diese Vermietung wurden vom Rekursgericht lediglich GBP 550 berücksichtigt, obwohl sich aufgrund des Zusatzes [GBP „100 per night“] GBP 700 errechnen würden.) Weiters ergeben sich aus der Kontoverdichtung weitere Eingänge in 2023 und 2024 über insgesamt 2.140 Pfund, welche aufgrund der Titulierung nicht eindeutig der Vermietung zugeordnet werden können, aber wegen der Summen und Auftraggeber die starke Vermutung besteht, dass es sich auch hier um Mieterlöse handelt (vgl die Kontoverdichtung in ON 6 im Rekursakt). Den vom Kläger zum Nachweis „sämtlicher“ Mieteinnahmen vorgelegten Mietverträgen lassen sich also nur GBP 100 in der Kontoverdichtung zuordnen. Sämtliche weitere Kontoeingänge gehen folglich über die vom Kläger offengelegten Mieteingänge hinaus. Die Zahlungen für die offengelegten Vermietungen erfolgten sohin (mit Ausnahme von GBP 100) in bar oder auf ein anderes – nicht offengelegtes – Konto. Aber auch die nun bekannten Mieteinnahmen erscheinen im Hinblick auf die (anzunehmenden) Anschaffungskosten und (behaupteten) laufenden Betriebskosten für den Caravan als zu gering. Wären für den Kläger keine höheren Mieteinnahmen möglich, wäre zu erwarten, dass er den Caravan verkauft und die Betriebskosten spart. Die nun vorliegenden Urkunden zeigen für einzelne Monate durchaus höhere Einnahmen (zB 01/23: GBP 600, 05/23 GBP 770 bis 870, 08/24 GBP 840 bis 1.040), während sich für viele Monate (03/23, September 2024 bis Juli 2025) gar keine Einnahmen nachvollziehen lassen. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Kläger habe nicht alle Mieteinnahmen offengelegt, ist daher sowohl durch die Kontoverdichtung belegt und erschient darüber hinaus durchaus berechtigt.
4.3 In dem am 8.8.2025 unterfertigten Vermögensbekenntnis (ON 6 im Rekursakt) gibt der Kläger erneut an, nicht zu arbeiten, lediglich Pensionsempfänger zu sein und früher EUR 2.400 pro Monat abzüglich 25 % Steuer erhalten zu haben. Die Mieteinnahmen seien mit den Dokumenten zu ON 109 nachgewiesen worden. Die Beklagte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Kläger im Mai 2021 ein Grundstück um 214.000 Pfund verkauft habe, wozu auch eine Urkunde vorgelegt wurde. Außerdem sei der Beklagten zugetragen worden, dass der Kläger zwei Boote und ein weiteres Kraftfahrzeug gekauft habe. Diese Käufe werden vom Kläger in seiner Stellungnahme abgestritten, Nachweise gibt es nicht. Den Verkauf des Grundstücks streitet der Kläger nicht ab, führt dazu aber (ohne Nachweise) aus, dass er mit dem Verkaufserlös einen neuen Wohnwagen, Anwaltskosten, Schulden, ausstehende Steuern sowie seine Lebenshaltungskosten abgedeckt habe. Seine Tätigkeiten bei diversen Firmen seien allesamt offengelegt und beendet. Sein Gesundheitszustand lasse es nicht zu, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
4.4 Der Kläger hat den ihm im Rekursverfahren erteilten Auftrag zur Vorlage von Urkunden nicht vollständig erfüllt. Hinsichtlich der J* K* legte er die geforderte Kontoverdichtung von Dezember 2022 bis Juni 2025 vor. Von der L* J* beginnt die Aufstellung im Dezember 2022 und endet im Juli 2025, allerdings fehlen die Monate Februar bis Juni 2025.
Aus der Kontoverdichtung der J* K* ergeben sich von Dezember 2022 bis Juni 2025 Kontoeingänge über 60.688,59 Pfund. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im Juli 2025 wiederum Pensionszahlungen über insgesamt rund 1.750 Pfund erhielt.
Das Konto bei der L* J* weist für den Zeitraum Dezember 2022 bis Juli 2025 insgesamt Kontoeingänge über 87.321,65 Pfund auf, wobei Kontoeingänge wie beispielsweise eine retournierte Zahlung am 23.6.2023 (S 49 in ON 6) nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kontoverdichtungen für fünf Monate von Februar bis Juni 2025 fehlen. Der Kläger behauptet zwar, seit Jänner 2025 über kein zusätzliches Einkommen mehr neben der Pension zu verfügen, wobei die Zahlung im Jänner 2025 die Schlusszahlung gewesen sei, allerdings weist der Kontoauszug von Juli 2025 (S 110f in ON 6 im Rekursakt) erneut Kontoeingänge über 1.978,56 Pfund und 1.200 Pfund von zwei Firmen (unter anderem der Firma [A]) auf, hinsichtlich derer der Kläger die Beendigung der Zusammenarbeit beteuert und versichert hatte, (schon gesundheitsbedingt) keine weiteren Einnahmen mehr zu lukrieren.
5. Aus den nun vorliegenden Unterlagen ergeben sich zwischen Dezember 2022 und Juli 2025 auf diese beiden Konten Eingänge von 149.760,24 Pfund, das sind bei einem durchschnittlichen Umrechnungskurs in den Jahren 2022 bis 2025 von EUR 1,15 pro Pfund insgesamt EUR 172.224,28.
Darin sind allfällige Kontoeingänge auf dem Konto der L* J* von Februar bis Juni 2025 nicht berücksichtigt, da der Kläger die Kontoverdichtung entgegen dem Auftrag nicht vorlegte. Es zeigt sich also, dass der Kläger auch weiterhin dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt hat. Bereits im ursprünglichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verheimlichte der Kläger seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, zwei nun bekannte Bankkonten und beinahe sämtliche Einnahmen aus der Vermietung der Caravans (mit Ausnahme von 250 Pfund pro Jahr). Weitere Einblicke in seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährte er jeweils erst nach Offenlegungen durch die Beklagte, wobei die Angaben teilweise unzureichend und teilweise unrichtig waren, wie die Verfahrensergebnisse zeigen. Auch gegenüber der pensionsauszahlenden Stelle hatte er offenbar bereits vor August 2023 (vgl ON 6 S 248 ff) angegeben, über keine Einkünfte zu verfügen, was durch die vorliegende Kontoverdichtung widerlegt ist. Weiters lassen sich die vom Kläger vorgelegten Steuererklärungen (S 241 f in ON 6) nicht mit der sich aus den Kontoauszügen ergebenden Einkommenssituation in Einklang bringen. Den Nachweis, dass er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit tatsächlich zu einem Steuersatz von 25 % versteuerte, hat der Kläger in diesem Verfahren jedenfalls nicht erbracht. Aufgrund der oben dargestellten Ungereimtheiten ist auch stark anzuzweifeln, dass es sich bei den nun aktenkundigen Mieteinnahmen um sämtliche Mieterlöse handelt. Schon wegen dieser erheblichen Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers und seiner im Zuge des Verfahrens offenbar gewordenen Unwilligkeit, die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation von Anfang an offenzulegen, war der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
6. Abgesehen davon hat das Verfahren nun allein auf den beiden Konten der L* J* und der J* K* Einnahmen des Klägers in der Zeit von Dezember 2022 bis Juli 2025 von (umgerechnet) rund EUR 170.000 ergeben.
Davon wären die Kosten für eine einfache Lebensführung abzuziehen. Einfache Lebensführung bedeutet eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende, bescheidene Lebensführung ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 63 ZPO Rz 3 mwN). Die Rechtsprechung setzt die Höhe des notwendigen Unterhalts abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 2). Als grobe Faustregel gilt, dass einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber in etwa EUR 1.300 monatlich verbleiben müssen ( Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKo § 63 Rz 16 mwN; so auch OLG Innsbruck 1 R 137/23s). Ob durch die Verfahrensführung der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wird, hängt auch von den zu erwartenden Verfahrenskosten ab. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren, Anwaltskosten...) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss ist, kann die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 1 bis 3).
Der Kläger hat keine Ausgaben für eine Miete, er hat keinen (nachgewiesenen) erhöhten Bedarf. Veranschlagt man EUR 1.500 pro Monat für eine einfache Lebensführung errechnet sich von Dezember 2022 bis Juli 2025 ein Bedarf von EUR 48.000. Selbst wenn man nun weiters davon ausginge, dass der Kläger sämtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu 25 % versteuert hätte (dies entspräche nach den derzeit bekannten Einnahmen einem Betrag von EUR 21.378,26), blieben rund EUR 100.000, die dem Kläger von Dezember 2022 bis Juli 2025 zur Verfügung standen. Damit könnte er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (laut Kostennote des Klagsvertreters EUR 57.594,16) bestreiten und hätte immer noch ausreichende Mittel, um das Berufungsverfahren (Pauschalgebühr EUR 20.539,86, Vertretungskosten EUR 5.298,12) zu tragen und eine allfällige Verfahrensergänzung zu finanzieren. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass das Konto bei der L* J* im Dezember 2022 einen Guthabensstand von GBP 32.726 aufwies. Auch die (geringen) Eingänge auf dem Konto der F* wurden nicht hinterfragt.
7. Dementsprechend war dem Rekurs keine Folge zu geben, was die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe betrifft. Allerdings war aus Anlass des Rekurses der vom Erstgericht auferlegte Kostenersatz ersatzlos aufzuheben, da in Verfahrenshilfesachen kein Kostenersatz stattfindet (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO). Dies gilt auch für das Rekursverfahren.
8. Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann kein Revisionsrekurs erhoben werden (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
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