JudikaturOLG Innsbruck

11Bs222/25x – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.8.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Vollzugsgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es das Vollzugsgericht ohne vorangehende persönliche Anhörung des Strafgefangenen A* ab, diesen nach Verbüßung von zwei Drittel der sechsjährigen Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Linz zum Stichtag 29.11.2025 bedingt zu entlassen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 7), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.

Nach § 152a Abs 1 zweiter Satz StVG darf eine erstmals vom Strafgefangenen zum Zwecke einer bedingten Entlassung beantragte (persönliche) Anhörung nur dann unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (zum Ganzen instruktiv Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 ff).

Der Beschwerdeführer zeigt zutreffend auf, dass es das Vollzugsgericht trotz des expliziten Antrags (vgl ON 2.2, 1) unterließ, ihn vor der Entscheidung persönlich anzuhören. Eine Begründung für das Unterbleiben der Anhörung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Aus dem Akt ** des Landesgerichts Innsbruck ergibt sich, dass zu diesem Aktenzeichen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag 29.11.2024 abgelehnt wurde, der Strafgefangene keinen Antrag auf persönliche Anhörung stellte und eine solche durch das Vollzugsgericht auch nicht stattfand.

Weil der Strafgefangene daher nunmehr erstmals seine persönliche Anhörung zum Zwecke seiner bedingten Entlassung beantragte, das Vollzugsgericht dennoch ohne eine solche die bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag ablehnte, war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Vollzugsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (durch persönliche Anhörung des Strafgefangenen) zu verweisen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).