JudikaturOLG Innsbruck

6Bs247/25m – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.9.2025, GZ B*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu C* des Landesgerichtes Feldkirch einen Strafrest von sechs Monaten zu D* des Landesgerichtes Feldkirch (Widerruf zu C* des Landesgerichtes Feldkirch). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28.11.2025. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen am 28.11.2024 wurde zu E* des Landesgerichtes Innsbruck abgelehnt, jene nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen zu F* des Landesgerichtes Innsbruck.

Mit dem am 18.8.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten selbständigen Antrag ersucht der Strafgefangene um eine umfängliche Betrachtung aller Aspekte und eine ausreichende Kenntnisnahme seines Anliegens, nämlich ersichtlich einer bedingten Entlassung. Die erkrankte Lebensgefährtin, deren Kind und zwei leibliche Kinder seien von seiner Unterstützung und Fürsorge abhängig. Er beabsichtige eine freiwillige Behandlung seines Alkoholkonsums und strebe ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit und eine dauerhafte Wohnadresse an.

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung im Landwirtschaftsbetrieb und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen (ON 8.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 9).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).

Die sehr gute Führung des Strafgefangenen ist weiterhin positiv zu vermerken. Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt jedoch sein Vorleben die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu.

Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits acht Eintragungen auf. Abgesehen vom eintägigen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Jahr 2014 handelt es sich bei der derzeitigen schon um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Er wurde auch bereits zwei Mal jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen, und zwar am 6.6.2018 zu G* des Landesgerichtes Feldkirch und am 6.8.2020 zu D* des Landesgerichtes Feldkirch. Während die erste bedingte Entlassung in der Folge für endgültig erklärt werden konnte, musste die zuletzt gewährte widerrufen werden, weil A* ab Februar 2022 die zu C* des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB beging. In Bezug auf Vermögensdelikte liegen bereits die Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.

Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafen ausreichen würde, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Anordnung von Bewährungshilfe vermochte diesen Zweck ebenfalls nicht zu erreichen. Dass unter dem Vollzug von Freiheitsstrafen auch Angehörige des Strafgefangenen zu leiden haben, ist eine häufige und bedauerliche Begleiterscheinung, aber kein Kriterium für die Entscheidung über eine bedingte Entlassung.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.