JudikaturOLG Innsbruck

6Bs235/25x – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.8.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von 3 Monaten aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Innsbruck). Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 166/25z des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15.2.2026.

Am 25.10.2025 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitstrafen verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und brachte dazu im Erhebungsbogen vor, er wolle zu seinen Eltern nach ** ziehen, ein neues Leben beginnen und diese mental unterstützen. Bis vor zwei Jahren sei er ein Familienmensch gewesen und habe mit Gericht oder Justiz nichts zu tun gehabt. Während der Haft habe er viel über das Leben gelernt (ON 2.3).

Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein inzwischen sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten mit einer durch Abmahnung geahndeten Ordnungswidrigkeit (unerlaubter Gewahrsam von Medikamenten am 6.5.2025) und eine sehr gute Arbeitsleistung im Landwirtschaftsbetrieb. Er äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung am 25.10.2025 (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich hingegen aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teiles einer solchen Strafe, mindestens aber 3 Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).

Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das Vorleben des A* die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu. Allen drei bisherigen Verurteilungen des Strafgefangenen liegt das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB zum Nachteil seiner geschiedenen Ehegattin sowie zuletzt auch der gemeinsamen Kinder zugrunde. Am 21.2.2025 wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.1.2025 zu ** unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe nach dem Vollzug der Hälfte einer deswegen über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt entlassen. Nur vier Tage nach seiner bedingten Entlassung begann er wieder damit, die Familie im Sinn des § 107a Abs 2 Z 1 StGB beharrlich zu verfolgen, woraus seine Verurteilung zu ** und der Widerruf der bedingten Entlassung zu **, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, resultieren. Dieser überaus rasche Rückfall in die gleichartige Delinquenz steht einer günstigen Prognose entgegen und lässt trotz der guten Führung des Strafgefangenen und der – im Übrigen bereits anlässlich seiner früheren bedingten Entlassung – geäußerten Einsichts- und Besserungsbeteuerungen eine neuerliche bedingte Entlassung nicht zu.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.