6Bs166/25z – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.5.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Text
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von drei Monaten aus einer bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15.2.2026. Am 30.8.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er werde ** verlassen und nach ** ziehen, wo sein Hauptwohnsitz und Geburtsort sei. Seine Eltern würden ihn finanziell und mental unterstützen. Er sei nun endgültig zur Vernunft gekommen und habe eingesehen, dass er von der ganzen Sache Abstand nehmen müsse, weil er sonst seine Kinder für immer verlieren werde.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 30.8.2025 (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist mittlerweile bereits drei Eintragungen auf. Allen Verurteilungen liegt das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB zum Nachteil seiner geschiedenen Ehegattin sowie zuletzt auch der gemeinsamen Kinder zugrunde. Am 21.2.2025 wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.1.2025 zu C* unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe nach dem Vollzug der Hälfte einer deswegen über ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt entlassen. Bereits am 25.2.2025, also nur vier Tage nach seiner Entlassung, begann er wieder damit, die Familie im Sinne des § 107a Abs 2 Z 1 StGB beharrlich zu verfolgen, was zu seiner Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Innsbruck und dem Widerruf der bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht führte.
Schon wegen dieses überaus raschen Rückfalls in die gleichartige Delinquenz kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Das Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung schon nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.