Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegendes Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.07.2025, ** (GZ **-19 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und d StPO f o r t z u d a u e r n .
Dieser Beschluss ist gemäß § 175 Abs 5 StPO in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* B* führte die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB.
Infolge einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 3) wurde A* B* am 12.06.2025 festgenommen (ON 6). Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 1.2) und nach Vernehmung des Angeklagten im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 7) verhängte ein Haft-und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Feldkirch über A* B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und d StPO (ON 8). Diese wurde mit weiterem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 26.06.2025 aus den angeführten Haftgründen fortgesetzt (ON 12).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab (I.) und setzte die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr mit einer Wirksamkeit bis 22.09.2025 fort (II.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 21) mit dem Antrag auf dessen Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, nämlich den Weisungen, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen, sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei zu melden, sowie der vorübergehenden Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs-oder sonstigen Berechtigungsdokumenten.
Inhaltlich wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Haftgründe. Fluchtgefahr liege nicht vor, weil der Angeklagte österreichischer Staatsbürger mit festem Wohnsitz in ** sei. Für die Einreise in Drittstaaten wie Russland würde er ein gültiges Visum brauchen und würden derartige administrative Hürden eine Flucht unmöglich machen. Der Angeklagte sei für vier Kinder sorgepflichtig. Er sei gesundheitsbedingt gegenwärtig ohne Arbeit und habe nachweislich gesundheitliche Beschwerden. Konkret sei eine Knieoperation geplant, deren Verschiebung den Gesundheitszustand des Beschuldigten erheblich verschlechtern würde.
Hinsichtlich der Tatbegehungsgefahr hätten sich Änderungen ergeben, weil die Geschädigte wenige Stunden vor der Hauptverhandlung (gemeint: Haftprüfungsverhandlung) gegenüber dem Verteidiger telefonisch angegeben habe, sie habe ihrem Vater verziehen, er bleibe ihr Vater. Kulturell bedingt seien bei ihnen die Väter gegenüber Kindern immer streng. Am Tag der Beschwerdeausführung sei die Geschädigte mit ihrer Mutter und dem Onkel in der Rechtsanwaltskanzlei gewesen und habe handschriftlich mit einem roten Stift das beigelegte Schreiben (ON 21.2) verfasst. Aus diesem ergäbe sich, dass die Geschädigte vor kurzem gegen ihren Vater eine Anzeige erstattet habe. Dies bereue sie im Nachhinein, weil es nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe ihr Leben immer genießen wollen und so frei sein, wie sie wolle, ihr Vater sei jedoch sehr streng gewesen. Sie habe Drogen konsumiert, wodurch ihr Vater strenger geworden sei. Sie habe auch zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung und bei ihrer Aussage Drogen konsumiert. Sie liebe ihren Vater und wolle, dass er aus dem „Knast“ komme. Sie wolle jedes Wort zurückziehen. Laut Beschwerdeausführung sei dieses Schreiben ohne anwaltlichen Rat, insbesondere ohne Aufforderung und ohne Zwang verfasst worden.
In einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde (ON 25) führte die Opfervertreterin aus, die wiederholten Kontakte zum Opfer seien ohne Kenntnis der Opfervertreter erfolgt. Der zuständige Mitarbeiter aus der Kanzlei des Verteidigers habe das minderjährige Opfer, das in einer Frauennotwohnung Unterschlupf vor dem Beschuldigten gefunden habe, vor der Haftprüfungsverhandlung auf ihrem Handy angerufen, um diese zu fragen, ob sie dem Beschuldigten verzeihen könne und ob sie ihn zur Haftprüfungsverhandlung begleiten wolle, zumal dies eine positive Auswirkung auf den Ausgang der Verhandlung haben könne. Das Opfer sei von dem Anruf vollkommen überrascht gewesen und habe geantwortet, sie könne ihrem Vater grundsätzlich verzeihen, habe aber kein Interesse daran, bei der Haftprüfungsverhandlung anwesend zu sein. Bereits in den Wochen vor diesem Telefonat habe die Familie des Opfers dieses unter großen psychischen Druck gesetzt und immer wieder dazu aufgefordert, bei Gericht wahrheitswidrig anzugeben, dass sie bei den Aussagen vor der Polizei und vor Gericht unter Drogeneinfluss gestanden sei und gelogen habe. Diese Aufforderungen habe das Opfer stets abgelehnt, weil sie immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und bei den Aussagen nüchtern gewesen sei. Am 24.07.2025 sei das Opfer zufällig auf ihren Onkel väterlicherseits getroffen. Sie sei davongerannt, woraufhin sie dieser eingeholt habe und wie schon zuvor aufgefordert habe, den Beschuldigten zu entlasten. Dieses Gespräch sei seitens der von Freundinnen des Opfers informierten Polizeibeamten unterbrochen worden. Am selben Tag habe auch die Mutter des Opfers dieses erneut telefonisch aufgefordert, den Beschuldigten zu entlasten. Das Opfer habe dem enormen psychischen Druck ihrer Familie nicht mehr standhalten können und habe sie daher den Brief verfasst, wobei der Inhalt des Briefes von ihrer Familie vorgegeben worden sei, und diesen in der Kanzlei des Verteidigers abgegeben. Der Verteidiger habe das Opfer nicht gefragt, ob der Brief freiwillig verfasst worden sei. Der Brief sei lediglich unter großem Druck der Familie entstanden. Das Opfer bestätige nochmals die Richtigkeit seiner Angaben vor der Polizei sowie in der kontradiktorischen Einvernahme und werde dies auch in ihrer ergänzenden Einvernahme vor der PI C* bestätigen. Das Opfer werde nach wie vor ständig von ihrer Familie kontaktiert, unter Druck gesetzt und sei seit frühester Kindheit mit ständiger und massiver Gewalt dazu konditioniert worden, ihrer Familie gegenüber unbedingten Gehorsam zu leisten. Zudem habe sie kaum Beziehungen außerhalb der Familie pflegen dürfen, sodass die Familienmitglieder ihre einzigen nahen Bezugspersonen seien, von denen es ihr kaum möglich sei, sich zu trennen.
Eine Äußerung zu dieser Stellungnahme durch den Angeklagten erfolgte innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist nicht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Zwischenzeitlich brachte die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A* B* zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Anklageschrift vom 01.08.2025 ein (ON 32), mit der sie ihm zur Last legt:
Er hat in **, **, **, **, ** und in der ** im Zeitraum 20.3.2012 bis 12.6.2025 gegen seine am ** geborene Tochter D* E* eine längere Zeit hindurch, sohin im Zeitraum 20.3.2012 bis 19.3.2022, gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, nämlich durch fortlaufende körperliche Misshandlungen, Körperverletzungen, Nötigungen, Freiheitsentziehungen und gefährliche Drohungen, wobei er durch die Tat im Zeitraum 20.3.2022 bis 12.6.2025, sohin länger als ein Jahr, eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellte sowie eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung der verletzten Person bewirkte, nämlich durch massive Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (Installation einer Überwachungsapp auf D* E* Mobiltelefon, mit der er deren Standort live verfolgen konnte und eine Nachricht bekam, wenn sie das Haus verließ; Hinbringen zur Arbeitsstelle und Abholen von der Arbeitsstelle) sowie durch massive Beschränkung ihrer Sozialkontakte (eine weibliche Freundin, mit der sie sich nur bei sich zuhause oder außerhalb für maximal eine Stunde lang treffen durfte), indem er
1. sie zu unbekannten Zeitpunkten im genannten Zeitraum beinahe täglich – wobei die Pausen maximal zwei Wochen betrugen – mit Kabeln, Hausschuhen, einer Suppenkelle, der flachen Hand oder der Faust schlug, sie würgte sowie sie am Boden liegend mit den Füßen trat, wodurch sie Blutergüsse und Prellungen erlitt;
2. ihr zu einem unbekannten Zeitpunkt im genannten Zeitraum mit einem Schöpfsieb auf den Kopf schlug, wodurch sie eine blutende Rissquetschwunde am Kopf erlitt;
3. sie zu unbekannten Zeitpunkten im genannten Zeitraum widerrechtlich gefangen hielt, indem er sie wiederholt deutlich länger als zehn Minuten in ihr Zimmer einsperrte;
4. sie zu unbekannten Zeitpunkten im genannten Zeitraum mehrmals wöchentlich gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er regelmäßig äußerte, er werde ihr den Kopf abschneiden; er werde sie nach ** bringen, sie köpfen und dort in einem tiefen Loch im Garten verscharren und einbetonieren;
5. sie zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum 20.3.2018 bis 19.3.2024 insgesamt vier Mal durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung bzw Handlung, nämlich ihm nicht zu widersprechen und seinen Aufforderungen nachzukommen, nötigte, indem er ihr jeweils ein Küchenmesser an den Hals hielt und äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie widerspreche oder nicht das mache, was er wolle;
6. sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum August 2023 bis September 2024 gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer unbekannten Schusswaffe an ihr vorbei in die Wand hinter ihr schoss;
7. sie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum August 2023 bis September 2024 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie mit einem hölzernen Gegenstand schlug, wodurch sie eine blutende Verletzung an der Hand erlitt;
8. sie im Jänner 2024 mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich ihr Handy zu entsperren und ihm dieses auszuhändigen, nötigte, indem er sie fest schlug, ihr das Handy abnahm und dieses unter Zwang mittels Face-ID entsperrte;
9. ihr im Jänner 2024 eine schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte, indem er ihr mit einem dicken Brett (ca 5-7 cm hoch, ca 20 cm breit und nicht ganz ein Meter lang) minutenlang auf den Rücken die Hände und die Oberschenkel schlug, während sie auf dem Bauch auf dem Bett lag, wodurch sie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Schwellung und mehrere Monate Schmerzen an der rechten Hand und einen Monat Schmerzen am Körper, erlitt;
10. sie am 18.5.2025 vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zufügte, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und mit der Faust drei Mal in die Rippen schlug sowie ihr ein weiteres Mal mit der Faust ins Gesicht schlagen wollte, wobei sie schützend ihre Hände vor ihr Gesicht hielt, weshalb sein Schlag ihren rechten Handrücken traf, wodurch sie eine an sich schwere Verletzung sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich einen Bruch des rechten Ringfingers (Fraktur Os MC IV rechts), erlitt;
11. sie am 27.5.2025 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich sich ihm nicht nochmals zu widersetzen, nötigte, indem er ihre Hand festhielt, ein Küchenmesser am Handgelenk ansetzte und sie leicht schnitt und äußerte, sollte sie sich ihm nochmals widersetzen, dann werde er ihr ihre Hand abhacken;
12. sie durch die zu 11. beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch sie eine kleine blutende Schnittwunde am Handgelenk erlitt;
13. sie am 12.6.2025 mit der Zufügung einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr telefonisch mitteilte, er komme sie mit ihrem Bruder in der Berufsschule in ** abholen und wenn sie dann nachhause seien, würde er ihr auch noch die andere Hand brechen.
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht zu den dem Angeklagten mit der Anklageschrift angelasteten strafbaren Handlungen. Es besteht daher der dringende Verdacht gegen den Angeklagten, das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Dieser dringende Verdacht ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen (ON 2, ON 5), den Angaben der Zeugin D* E* (ON 2.1, ON 16) und der Zeugin F* (ON 2.2), der Lichtbildbeilage (ON 5.12) sowie dem Ambulanzblatt des Krankenhauses ** vom 19.05.2025 (ON 5.13).
Der Angeklagte tätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme (ON 5.5) keine Angaben. In seiner gerichtlichen Einvernahme gab er an, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er seine Tochter geschlagen haben solle, aber die anderen Kinder nicht. Keine anderen Familienmitglieder würden entsprechende Anschuldigungen gegen ihn erheben. Er habe nichts getan und seien Telefonverbot und Hausarrest das höchste an Erziehungsmaßnahmen gewesen. Seine Tochter stehe vielleicht unter dem Einfluss ihrer Freunde und habe man ihr das eingeredet. Er habe alles in allem eine sehr gute Beziehung zu ihr. Auch anlässlich der Haftprüfungsverhandlung am 26.06.2025 (ON 12) gab der Beschuldigte an, unschuldig zu sein.
Dieser Verantwortung stehen die Angaben der Zeugin D* E* entgegen. Zur polizeilichen Aussage sei es gekommen, weil laut polizeilichem Anlassbericht (ON 5.2) die Geschädigte während der Mittagspause der Berufsschulzeit am 12.06.2025 das Schulgelände verlassen habe und nach der Pause wieder in die Schule zurückgekehrt sei. Der Angeklagte habe das Verlassen des Schulgeländes über eine Überwachungs-App bemerkt und habe sie telefonisch bedroht, sie abzuholen und ihr dann zu Hause „die andere Hand zu brechen“. Er habe sie aufgefordert, in 15 Minuten das Schulgebäude zu verlassen und auf ihn zu warten. Daraufhin habe die Geschädigte im Schulflur geweint, worauf eine Lehrkraft aufmerksam geworden sei und die Polizei verständigt habe. Laut den Angaben der Zeugin (ON 2.2) sei sie über Jahre hinweg durch ihren Vater regelmäßig körperlich und psychisch misshandelt worden. Er habe ihr Schläge mit der Faust, mit Kabeln und einem Holzbrett sowie Tritte versetzt, habe sie gewürgt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Die Übergriffe hätten sich auch gegen ihre Mutter und die älteren Geschwister gerichtet. Am 18.05.2025 habe ihr der Angeklagte mehrfach mit der Faust in die Rippengegend und gegen die rechte Hand geschlagen, wodurch sie eine Fraktur am Handrücken erlitten habe. Eine medizinische Versorgung sei durch den Beschuldigten zunächst untersagt und sie dann angewiesen worden, beim Arzt eine falsche Ursache, nämlich einen Sturz mit dem E-Scooter, anzugeben. Seitens des Krankenhauses ** wurde am 19.05.2025 eine Fraktur des Mittelhandknochens IV rechts attestiert. Dabei gab das Opfer tatsächlich an, mit dem Scooter gestürzt zu sein. Die operative Versorgung der Fraktur sei am 23.05.2025 erfolgt (ON 5.13).
Laut weiteren Angaben der Zeugin habe ihr der Angeklagte am 27.05.2025, indem er ihr ein Messer am Handgelenk angesetzt habe, damit gedroht, ihr die Hand abzuschneiden, wenn sie sich ihm noch einmal widersetze. Die körperliche Gewalt gegen sie habe angefangen, als sie ca vier Jahre alt gewesen sei und die Familie in ** gelebt habe. Der Angeklagte habe bewusst darauf geachtet, dass man von den Verletzungen nichts sehe. Die längsten Pausen zwischen den Gewaltausübungen seien zwischendurch maximal zwei Wochen gewesen. Als sie ca acht Jahre alt gewesen sei, habe er sie und die kleineren Geschwister auch eingesperrt. Er habe ihr auch schon vier Mal ein Messer an den Hals gehalten und gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie widerspreche oder nicht das mache, was er wolle. Er sage auch regelmäßig, er werde ihr den Kopf abschneiden. Sie sei dabei zehn Jahre, zwölf oder dreizehn Jahre, vierzehn Jahre und fünfzehn Jahre alt gewesen. Die Gewaltausübungen seien seit ihrem vierten Lebensjahr fast täglich passiert, Pausen habe es lediglich von maximal zwei Wochen gegeben. Auslöser sei gewesen, dass sie als Kind etwas kaputt gemacht habe oder nicht pünktlich von der Schule nach Hause gekommen sei. Hauptsächlich sei es jedoch aus der Laune des Angeklagten passiert. Er habe ihr auch damit gedroht, sie nach ** zu bringen, ihr dort den Kopf abzuschneiden und sie in einem Loch zu verscharren und einzubetonieren, damit sie niemand mehr finde. Derartige Drohungen seien an der Tagesordnung gewesen und hätten sie seit ihrer Kindheit psychisch geprägt. An Verletzungen habe sie meist Blutergüsse und Prellungen an nicht sichtbaren Körperstellen davongetragen. Am rechten Handrücken sei der Knochen vom Ringfinger gebrochen. Eine leichte Schnittverletzung am linken Handgelenk habe sie durch den Vorfall mit dem Messer am 27.05.2025. Letztere Verletzung ergibt sich auch aus der Lichtbildbeilage (Bild Nr 2 und 3 in ON 5.12 AS 3 und 4).
Sie dürfe nur sehr eingeschränkt ihre Freundin F* treffen, dies aber nur bei sich selbst zu Hause. Sie sei in den letzten sieben Monaten erst zweimal bei ihrer Freundin zu Hause gewesen. Nur mit Betteln dürfe sie mit ihrer Freundin ein Eis essen gehen, dies jedoch maximal für eine Stunde, oder der Angeklagte gehe ihnen nach. Im August 2023 sei die Familie nach ** geflogen. Sie habe dabei gedacht, es ginge um Urlaub. Nach zwei Wochen sei die Mutter mit ihrer Schwester und den Brüdern nach Hause gefahren. Sie selbst und ihr jüngster Bruder G* seien bei ihrem Vater in ** geblieben. Dies habe sie eigentlich nicht wollen, er habe sie jedoch dazu gezwungen. Im Juni oder Juli (2024) seien sie wieder zurück nach Österreich gekommen, sie sei insgesamt ca ein Jahr lang in ** gewesen. Sie habe dort den Haushalt machen und putzen müssen, habe auch Koran-Unterricht gehabt und zur Moschee gehen dürfen. Sie habe nur mit den Nachbarn Kontakt gehabt. In ** sei es normal, dass man Kinder und Frauen mit Schlägen züchtige. Seit der Rückkehr nach Österreich sei es gleich weitergegangen wie immer. Der Angeklagte drohe ihr auch fast täglich mit einer Rückkehr nach **. Sie habe große Angst, dass er die Drohungen umsetzen werde, was sie ihm jedenfalls zutraue, und habe dies deshalb nie jemandem erzählt. Er habe ihr auch gesagt, es sei ihm egal, wenn er dafür ins Gefängnis kommen würde. Auch in letzter Zeit sei es zu regelmäßigen Gewalthandlungen gekommen. Die Mutter und die älteren Brüder hätten versucht, sie zu beschützen, dies gelinge ihnen aber meistens nicht. Alle Familienmitglieder seien Zeugen und Opfer von Gewalt. Ihrer Freundin F* habe sie sich erst nach dem Vorfall mit der gebrochenen Hand anvertraut. Sie habe große Angst vor ihrem Vater und habe auch große Angst, dass er ihren Geschwistern und ihrer Mutter etwas antue. Sie glaube auch, dass alle Familienmitglieder außer ihre Schwester H* nicht aussagen würden. Sie erinnere sich noch an einen besonders schlimmen Übergriff im Jahr 2024 in **. Der Angeklagte habe bemerkt, dass sie am Handy mit einem Jungen schreibe. Er habe unter Zwang ihr Handy mittels Face-ID entsperrt. Er habe sie sodann mit einem dicken Brett minutenlang geschlagen auf den Rücken, auf ihre Hände und die Oberschenkel. Sie habe dadurch mehrere Monate an ihrer rechten Hand Schmerzen gehabt, die übrigen Schmerzen am ganzen Körper habe sie ca einen Monat gespürt. Sie habe nicht zu einem Arzt gehen dürfen. Im August 2023 seien sie auf Urlaub in der ** gewesen. Dort habe der Angeklagte die Kinder in ein Zimmer gesperrt und ihre Mutter nach einem Streit mindestens 20 Minuten lang geschlagen. Auch diese habe nicht in ein Krankenhaus gehen dürfen. Wenn sie versucht habe, Übergriffe an ihre Mutter zu verhindern, habe sie selbst wieder Schläge bekommen.
In einer ausführlichen kontradiktorischen Zeugeneinvernahme bestätigte die Zeugin noch einmal (ON 16) die getätigten Aussagen und die Gewaltausübung sowie die Drohungen durch den Angeklagten. In ** habe er auch einmal an ihr vorbei mit einer Pistole in die Wand geschossen (ON 16 AS 29 f). Sie habe vor allem auch psychische Probleme durch die Vorfälle, sie habe zB Schlafprobleme, sie schlafe sehr wenig in der Nacht. Sie wache mehrmals auf, wenn sie zB Geräusche höre und habe auch Angst, wenn sie draußen sei. Sie habe auch nicht ausgehen dürfen. Der Beschuldigte habe immer ihren Standort aufgrund der Standort-App gehabt. Sie habe vielleicht einmal eine Stunde in die Stadt dürfen und habe sagen und Bilder schicken müssen, mit wem sie dort sei. Manchmal sei er auch einfach selbst gekommen, um zu schauen, ob sie wirklich dort sei. Eigentlich sei sie fast immer zu Hause gewesen. Zur Arbeit bei einer Bäckerei in ** sei sie gefahren und zurückgefahren worden.
Die Angaben der Zeugin werden durch die Zeugin F*, soweit diese Wahrnehmungen gemacht hat, bestätigt (ON 2.2). Sie kenne nach ihren Angaben die Geschädigte seit Dezember 2024 aus der Berufsschule. Diese habe sich mit der Zeit etwas geöffnet und habe ihr erzählt, ihr Vater habe sie unfreiwillig nach ** mitgenommen. Im Februar/März 2025 habe sie das erste Mal mitbekommen, was bei ihr zu Hause passiere. Sie habe auch selbst mitbekommen, dass der Angeklagte fast jeden Tag herumgeschrien habe. Sie habe immer auf ihre Freundin geschaut, weil der Angeklagte Angst gehabt habe, dieser etwas anzutun, wenn sie es sehen könne, weil sie dies dann weitererzählen könne. Mitte Mai habe der Angeklagte der Geschädigten die Hand gebrochen, dies habe sie am nächsten Tag von ihr erfahren. Einmal habe sie ihr auch ihre linke Hand gezeigt, die geblutet habe. Sie habe ihr dabei erklärt, der Angeklagte habe ihr ein Messer nach dem Streit an die Hand gehalten und dann nach unten geschnitten. Sie habe auch von ihrer Zeit in ** erzählt, wo sie der Angeklagte noch öfters geschlagen habe. Vor wenigen Tagen habe der Angeklagte die Geschädigte wieder schlagen wollen, sie sei dann aber in das Zimmer gelaufen, in dem die Zeugin F* gesessen sei, um vor ihm zu flüchten, weil sie gewusst habe, dass er sie nicht schlage, wenn die Freundin dabei sei.
Der dem Angeklagten vorgeworfene ein Jahr übersteigende Tatzeitraum ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin E*, wonach sie bereits seit ihrem vierten Lebensjahr, sohin auch während ihrer Unmündigkeit, geschlagen worden sei, wobei diese Gewalthandlungen sowie auch die gegen sie gerichteten Drohungen bis zuletzt angedauert hätten.
Insofern sich die Zeugin mit ihrem Vater ein Jahr lang in ** aufgehalten hat, steht dies den Vorwürfen nicht entgegen, zumal es sich sowohl beim Angeklagten als auch bei der Zeugin um österreichische Staatsangehörige handelt (ON 2.1 AS 2; ON 5.3; Angaben in der Beschwerde ON 21.1).
Der dringende Verdacht hinsichtlich der Begehung der fortgesetzten Gewaltausübung sowohl gegen das unmündige Opfer wie auch die dringende Verdachtslage der erheblichen Einschränkung der autonomen Lebensführung und umfassenden Kontrolle des Verhaltens des Opfers wird durch die Aussage der Zeugin untermauert.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten ist nicht geeignet, diese Verdachtslage abzuschwächen. Sowohl die Ehegattin des Angeklagten (ON 5.8) als auch dessen Sohn I* B* (ON 5.6) entschlugen sich aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Aussage. J* B* (ON 5.7) gab an, sein Vater sei streng, aber nie gewalttätig. Dieser habe die Geschädigte lediglich verbal gemaßregelt, etwa bei Regelverstößen wie Rauchen oder Ausgehen. Von körperlicher Gewalt oder Drohungen habe er nichts mitbekommen. Die Verletzung an deren Hand vom 18.05.2025 sei möglicherweise durch ein Spielzeug durch die kleinen Geschwister verursacht worden. Den Vorfall vom 27.05.2025 habe er nicht wahrgenommen. Die Reise nach ** sei als Erziehungsmaßnahme gedacht gewesen. Die Regeln bei Frauen seien etwas anders, weil diese die Ehre der Familie schützen. In ** selbst sei er nur zwei Wochen lang gewesen. In der ** habe er keine größeren Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten mitbekommen. G* B* (ON 14.3) gab als Zeuge an, er habe nicht mitbekommen, dass jemand in der Familie geschimpft oder bestraft worden sei. Es mache ihm zu Hause nichts Angst. Seine Eltern würden nur selten streiten. Er gehe davon aus, dass die Geschädigte alles erfunden habe. Inhaltlich dieselben Angaben tätigte auch H* E* (ON 14.4).
Auch diese Angaben der Zeugen vermögen die Aussage der Geschädigten nicht ausreichend zu entkräften. Der dringende Tatverdacht ist dennoch begründet, zumal derartige Übergriffe durchaus auch ohne Wissen der Zeugen erfolgt sein können bzw allenfalls aufgrund des familiären Druckes die Zeugen sich nicht trauen, derartige Aussagen zu bestätigen.
Die subjektive Tatseite – auch zur Fortsetzung der Gewaltausübung, zu deren Dauer, zur (teilweisen) Unmündigkeit des Opfers, zur umfassenden Verhaltenskontrolle und zur Eignung, das Opfer in seiner freien Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen – ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatverhaltens (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Auch das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der D* E* vom 24.07.2025 vermag die dringende Verdachtslage nicht zu entkräften. Insbesondere fand am selben Tag (ON 24) eine Anhörung der Minderjährigen durch die Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichtes Dornbirn statt, in der D* E* die Vorwürfe ausdrücklich bestätigte und wiederholte. Diese bei polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen jeweils getroffenen Aussagen der Zeugin zu den Gewaltausübungen sowie zu den Drohungen gegen das Opfer sind schwerer zu gewichten als das angeführte Schreiben.
Ausgehend vom dringenden Tatverdacht droht dem Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO liegt vor.
Beim Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3, Abs 3a und Abs 4 zweiter Fall StGB handelt es sich um eine strafbare Handlung mit schweren Folgen (vgl Nimmervoll , Haftrecht³ Anm 664).
Der Angeklagte ist bisher unbescholten.
Dem Angeklagten werden nunmehr fortgesetzte und seit dem Jahre 2012 begonnene strafbare Handlungen angelastet, die bis zur Anzeigeerstattung andauerten und nach der dringenden Verdachtslage auch eine im Mai 2025 begangene schwere Körperverletzung sowie eine qualifizierte Nötigung und eine im Juni 2025 begangene gefährliche Drohung beinhalten. Infolge der nach der dringenden Verdachtslage nunmehr über Jahre hinweg dauernden fortgesetzten Gewaltausübung und der genannten Umstände liegen jene bestimmten Tatsachen vor, aufgrund derer die Gefahr besteht, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen, nämlich wiederum fortgesetzte Gewaltausübungen, begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) bzw eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die nunmehr fortgesetzte strafbare Handlung (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Zudem habe der Angeklagte die Geschädigte noch am 12.06.2025 mit einer Verletzung am Körper, nämlich mit dem Brechen ihrer anderen Hand, bedroht und besteht angesichts der dringenden Verdachtslage die konkrete Gefahr im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO, er werde diese Drohung auch umsetzen.
Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor. Der Angeklagte hielt sich bereits bis August/September 2024 ein Jahr lang in ** auf, sodass trotz seines festen Wohnsitzes in ** zu befürchten ist, dass er sich auch angesichts der bestehenden Strafdrohung verborgen halten oder flüchten wird.
Die am 14.06.2025 verhängte Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Anhaltspunkte für eine Änderung von Verhältnissen, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Tat begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Die von der Beschwerde angesprochenen körperlichen Beschwerden stehen der Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht entgegen (RIS-Justiz RS0113913).
Der Haftgrund ist von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht begegnet werden kann. Die in der Beschwerde erwähnten gelinderen Mittel würden im Übrigen allenfalls nur der Fluchtgefahr, nicht aber der intensiv bestehenden Tatbegehungsgefahr entgegenwirken können.
Der Beschwerde kommt somit kein Erfolg zu.
Aufgrund der eingebrachten Anklageschrift ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden