11Bs187/25z – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.7.2025, GZ ** 176, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10.9.2024 wurde der ** geborene Angeklagte A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (ON 92). Zugleich wurde die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt zu ** gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2024, GZ 14 Os 105/24h4, zurückgewiesen (ON 118.2); den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 11.2.2025, AZ 11 Bs 1/25x, ebenso nicht Folge gegeben wie der Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Widerruf der bedingten Entlassung angeordnet wurde (ON 131).
Bereits mit Beschluss vom 18.3.2025 (ON 147) lehnte der Vorsitzende des Geschworenengerichts den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG ab, weil es sich bei der Anlassverurteilung nicht um Straftaten nach dem SMG oder Straftaten, die mit der Beschaffung von Suchtmittel im Zusammenhang stehen, handle.
Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 23.3.2025 beantragte der Verurteilte „als Alkoholiker, Drogenkonsument, Invalide und Schmerzpatient“ erneut einen „Therapieplatz bei **“ (ON 149). Diesen Antrag wertete das Landesgericht als neuerlichen Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG und wies ihn mit unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 10.4.2025 wegen entschiedener Rechtssache zurück (ON 150).
Mit Schreiben vom 20.6.2025 beantragte der Verurteilte abermals „auch § 39 SMG nach Therapie“ (ON 174).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 176) wies das Erstgericht diesen Antrag zurück. Begründend wurde ausgeführt:
Aus dem 16. Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (RISJustiz RS0101270). Damit wird die inhaltliche Unabänderlichkeit einer formell rechtskräftigen Entscheidung bezeichnet, die Sperrwirkung entfaltet und das Verfahren unwiederholbar macht (vgl Lewisch, WKStPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 15). Diese – auch für Beschlüsse geltende (Lewisch, aaO Rz 47; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 77; RISJustiz RS0100454) – Sperrwirkung wird verletzt, wenn ein Gericht ungeachtet einer in der selben Sache bereits zuvor ergangenen Erledigung neuerlich entscheidet und einen sachlich gegenteiligen oder auch sachlich gleichlautenden (vgl 11 Os 16/13g, 11 Os 81/07g) Beschluss erlässt. Ein auf Fassung eines Zweitbeschlusses gerichteter Antrag ist daher zurückzuweisen (14 Os 93/01).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 182).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, welche identifizierend übernommen wird (RISJustiz RS0124017 [T2, 3 und 4]). Bereits im Beschluss vom 18.3.2025 wurde der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG zu Recht mangels Vorliegens einer Verurteilung wegen einer nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht ( Schwaighoferin WK² SMG § 39 Rz 7 ff), abgelehnt, weshalb der nunmehrige erneute Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG wegen entschiedener Rechtssache (res iudicata) vom Erstgericht zutreffend zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.