6Bs197/25h – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 2.7.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von drei Monaten aus einer bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15.2.2026. Am 30.8.2025 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Die bedingte Entlassung des A* zu diesem Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.5.2025 zu D* abgelehnt. Einer dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 17.6.2025 zu 6 Bs 166/25z mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung nicht Folge:
Die Strafregisterauskunft des A* weist mittlerweile bereits drei Eintragungen auf. Allen Verurteilungen liegt das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB zum Nachteil seiner geschiedenen Ehegattin sowie zuletzt auch der gemeinsamen Kinder zugrunde. Am 21.2.2025 wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.1.2025 zu C* unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe nach dem Vollzug der Hälfte einer deswegen über ihn verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt entlassen. Bereits am 25.2.2025, also nur vier Tage nach seiner Entlassung, begann er wieder damit, die Familie im Sinne des § 107a Abs 2 Z 1 StGB beharrlich zu verfolgen, was zu seiner Verurteilung zu B* des Landesgerichtes Innsbruck und dem Widerruf der bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht führte.
Schon wegen dieses überaus raschen Rückfalls in die gleichartige Delinquenz kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen ausreicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Das Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung schon nach Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafen nicht zu .
Mit seinem undatierten, am 18.6.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten selbständigen Antrag ersucht A* neuerlich um seine bedingte Entlassung und bringt dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei bis vor drei Jahren mit seiner geschiedenen Ehegattin und den drei Kindern sehr glücklich gewesen. Er habe die Frau weder bedroht noch geschlagen und nur gewollt, dass sie ihm freundschaftlich entgegenkomme. Sein Problem sei die einstweilige Verfügung gewesen. Er habe in der Nähe der Adresse seiner geschiedenen Ehegattin gearbeitet. Sie habe bei jeder Begegnung die Polizei gerufen und behauptet, dass er sie verfolge. Das habe er zugeben müssen, weil er keine Zeugen gehabt habe. Ihm sei gesagt worden, wenn er das abstreite, bekomme er eine noch höhere Strafe. Er wolle nun zu seinen Eltern nach ** ziehen. Diese hätten gesundheitliche Probleme. Er wolle seine Vergangenheit hinter sich bringen und eine Familie gründen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag zurück und führte begründend aus, dieser sei noch vor dem Hälftestichtag 30.8.2025 erstellt worden. Über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sei bereits rechtskräftig entschieden. In der Zwischenzeit seien keine Umstände eingetreten, welche wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungsgrundlage hätten, weshalb von einer entschiedenen Sache (res iudicata) auszugehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31).
Ausgehend davon hat das Erstgericht den noch vor dem Hälftestichtag, zu dem die bedingte Entlassung bereits rechtskräftig abgelehnt wurde, eingebrachten selbständigen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.