Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Senatspräsidenten Mag. Dampf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.5.2025, AZ ** (= GZ **-15 der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird t e i l w e i s eFolge gegeben und der vom Bund dem A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 1.000,-- angehoben.
Im Übrigen wird der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 9.5.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das gegen A* wegen § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.7).
Am 14.5.2025 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter gleichzeitiger Vorlage einer Leistungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von EUR 3.814,44 (darin enthalten unter anderem ein Erfolgszuschlag nach den AHK von 50 % und EUR 2,60 an „Barauslagen“ für „ERV-Kosten“ für die Vollmachtsbekanntgabe vom 3.1.2025), „ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 3.814,44 (inkl 20 % USt) zuzusprechen“. Die Leistungsaufstellung enthält Kosten für insgesamt vier elektronische Akteneinsichten am 3.1., 5.3., 2.4. und 9.5.2025 sowie für eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht und Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht vom 3.1.2025. Darüber hinaus wies der Antragsteller darauf hin, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine Vielzahl von Besprechungen und Telefonaten zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig gewesen seien, die nicht in der Leistungsaufstellung ersichtlich seien, weil dort nur jene Leistungen aufscheinen würden, die mit Einheitssatz abgerechnet werden können (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den vom Bund dem A* zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 400,--.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die in den Antrag mündet, ihm einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.814,44 zuzusprechen (ON 16).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der (letztgenannte) Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität (von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren im Bereich organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren von entsprechend höherer Komplexität) variieren kann und bei dem auch Aspekte wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen), zu berücksichtigen sind. Die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags hat stets unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen; Verteidigungshandlungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind bei der Bemessung ebenso wenig zu berücksichtigen wie der Erfolgszuschlag nach den AHK (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 und 5).
Fallaktuell dauerte das Ermittlungsverfahren unter einem Jahr und umfasste der Akteninhalt bis zur Einstellung inklusive dem Antrags- und Bewilligungsbogen 13 Ordnungsnummern. Die zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfragen waren von durchschnittlicher Komplexität. Der Verteidiger schritt erst am 3.1.2025, sohin im Laufe des Ermittlungsverfahrens ein und zwar erst nachdem insbesondere bereits die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten und Sicherstellung von Datenträgern sowie die Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei erfolgt waren und beschränkte sich dessen Einsatz in weiterer Folge auf insgesamt vier elektronische Akteneinsichten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht und Freischaltung für den elektronischen Akt sowie mehrere Besprechungen und Telefonate mit dem Beschuldigten. Dass der gegenständliche Vorwurf den Beschuldigten, der auch Vater mehrerer Kinder ist, stark belastet habe, ist durchaus nachvollziehbar, ändert aber nichts an der Komplexität der zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfragen und dem notwendigen und zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers.
Ausgehend von der lediglich durchschnittlichen Komplexität der zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfragen sowie dem geringen Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers handelt es sich fallaktuell insgesamt um ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Standardermittlungsverfahren der Grundstufe 1 (zu den Prämissen der Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags und zur konkreten Bemessung vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3 ff), weshalb nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren von EUR 1.000,-- angemessen ist.
In diesem Umfang dringt die Beschwerde deshalb durch. Hingegen muss sie mit ihrer Forderung nach einem noch höheren Beitrag erfolglos bleiben.
Bleibt mit Blick auf die in der Leistungsaufstellung angeführten - jedoch ohnehin nicht explizit begehrten - „Barauslagen“ für „ERV-Kosten“ anzumerken, dass es sich dabei nicht um Barauslagen, sondern eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts handelt (§ 23a RATG) und demnach bereits mit dem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers abgegolten sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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